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   BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18   

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BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18 (https://dejure.org/2022,1890)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.2022 - 2 BvC 17/18 (https://dejure.org/2022,1890)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 (https://dejure.org/2022,1890)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer Stimme bei der Bundestagswahl 2017

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 3 GG, § 26 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG
    Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG - allerdings Berücksichtigung der Umstände des ...

  • rewis.io

    Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG - allerdings Berücksichtigung der Umstände des ...

  • doev.de PDF

    Wahlprüfungsbeschwerde wegen möglicher Nichtzählung einer Stimme bei der Bundestagswahl 2017

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag; Anspruch auf Nachzählung abgegebener Stimmen in einem Wahlbezirk; Umfang der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses; Behauptung eines einzelnen, ...

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG - allerdings Berücksichtigung der Umstände des ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer Stimme bei der Bundestagswahl 2017

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundestagswahl - und die möglicherweise nicht gezählte Stimme

  • lto.de (Kurzinformation)

    Womöglich ungezählter Bundestagswahlstimme: Einmal ist keinmal

  • jurios.de (Kurzinformation)

    "Einmal ist keinmal" - bei der Bundestagswahl wurde eine Stimme nicht gezählt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine neue Wahlauszählung wegen nur einer Stimme

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 129
  • NVwZ 2022, 473
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ).

    (a) Die Wahlprüfung ist ein Gebot des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 85, 148 ; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 41 Rn. 7 ).

    Der Wahlgesetzgeber muss deshalb ein Verfahren schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Er hat aber zu berücksichtigen, dass das Ziel des Wahlprüfungsverfahrens neben der Gewährung subjektiven Rechtsschutzes vor allem darin besteht, die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 123, 39 ).

    (2) Deshalb ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber anordnet, dass die im Wahlverfahren festgestellte Zusammensetzung des Parlaments nicht ohne bestimmte Beschränkungen in Zweifel gezogen werden kann (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Allerdings darf die aufgrund eines zulässigen, insbesondere substantiierten Wahleinspruchs eingeleitete Wahlprüfung dadurch nicht in einer Weise beschränkt werden, dass sie den Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen und die Verwirklichung des subjektiven und aktiven Wahlrechts zu gewährleisten, nicht mehr erreichen kann (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Ist hingegen eine Relevanz des geltend gemachten Wahlfehlers für das im konkreten Fall angezweifelte Wahlergebnis und die Mandatszuteilung ausgeschlossen, kann dies im Interesse einer zügigen Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dazu führen, dass die Pflicht zur Ermittlung des dem Wahleinspruch zugrundeliegenden Sachverhalts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Das setzt - anders als bei sonstigen Wahlmängeln - im Regelfall die Nachzählung der abgegebenen Stimmen voraus (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    In diesem Fall bedarf es auch keiner umfänglichen Aufklärungsmaßnahmen des Wahlprüfungsausschusses zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Eine Beschränkung der Wahlprüfung derart, dass sie ihren primären Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen, nicht mehr erreichen könnte (vgl. zu dieser Grenze BVerfGE 85, 148 ), ist mit dieser Begrenzung ebenso wenig verbunden wie eine unverhältnismäßige verfahrensmäßige Schwächung des individuellen Wahlrechtsschutzes.

    In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen hat, um das Auftreten von Wahlfälschungen zu verhindern und den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfGE 85, 148 ).

    Einen vollkommenen Schutz gibt es nicht (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    a) Unmittelbarer Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG der auf den Einspruch hin ergangene Beschluss des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten demgemäß auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Dies verlangt grundsätzlich die hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    b) aa) Im Wahlprüfungsverfahren haben die Wahlprüfungsorgane - ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand - das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 146, 327 ).

    Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ).

    Lässt sich nicht aufklären, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nach § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen Wahlorgane und den Deutschen Bundestag, sondern - über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinaus (vgl. BTDrucks 19/9450, Anlage 1, S. 5 f. m.w.N.; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2017, § 49 Rn. 19) - auch, ob die einfachrechtlichen Grundlagen der Bundestagswahl, sofern es auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ), mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 130, 212 ; 132, 39 ; stRspr).

    Lediglich Sachverhalte, die "bei Gelegenheit" einer Wahl geschehen, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Kann aber nicht aufgeklärt werden, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde insoweit ohne Erfolg (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten demgemäß auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Dies verlangt grundsätzlich die hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    a) aa) Soweit das Wahlprüfungsverfahren die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gewährleisten soll (vgl. BVerfGE 122, 304 ; stRspr), kann eine Entscheidung dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn die Wahlperiode des durch die Wahlprüfungsbeschwerde betroffenen Bundestages gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages geendet hat.

    Insoweit wird eine auf die vorangegangene Wahlperiode bezogene Wahlprüfungsbeschwerde gegenstandlos (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 201 ; 122, 304 ).

    Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein solches Interesse an einer Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde bestehen, wenn ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 122, 304 m.w.N.).

    Gleiches gilt für andere wahlrechtliche Fragen, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 122, 304 ).

    Die Ausübung des Wahlrechts stellt den wesentlichen Akt der Teilhabe der Bürger an der Staatsgewalt dar (vgl. BVerfGE 8, 104 ; 83, 60 ; 122, 304 ).

    Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und die Kontrolle ihrer Anwendung entsprechen dieser Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation auf Bundesebene wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 122, 304 ).

    Zwar bedeutet der auch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren geltende (vgl. BVerfGE 122, 304 ) Untersuchungsgrundsatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass das Gericht den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis von Amts wegen zu erheben hat (vgl. Meskouris, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 26 Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Verfahrensmängel führen dabei nur dann zum Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des Deutschen Bundestages die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nach § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen Wahlorgane und den Deutschen Bundestag, sondern - über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinaus (vgl. BTDrucks 19/9450, Anlage 1, S. 5 f. m.w.N.; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2017, § 49 Rn. 19) - auch, ob die einfachrechtlichen Grundlagen der Bundestagswahl, sofern es auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ), mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 130, 212 ; 132, 39 ; stRspr).

    Er hat aber zu berücksichtigen, dass das Ziel des Wahlprüfungsverfahrens neben der Gewährung subjektiven Rechtsschutzes vor allem darin besteht, die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 123, 39 ).

    Vielmehr stand es ihm frei, die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses mit Blick auf subjektive Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz im Regelfall einzuschränken, um dadurch dem legitimen Ziel der Entscheidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments in angemessener Zeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 123, 39 m.w.N.).

    Die Öffentlichkeit der Wahl, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage letztlich in der Grundentscheidung für die parlamentarische Demokratie (Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) findet, sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in deren korrekten Ablauf (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Vor diesem Hintergrund wird der Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens durch das Vorbringen im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag bestimmt (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ).

    Daraus folgt, dass dem Bundesverfassungsgericht die Wahlprüfung auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages nur in dem Umfang zufällt, in dem sie durch die Substantiierung der Prüfungsgegenstände im Einspruch vor dem Deutschen Bundestag wirksam eingeleitet wurde (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 66, 369 ; 79, 50 ).

    b) aa) Im Wahlprüfungsverfahren haben die Wahlprüfungsorgane - ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand - das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 146, 327 ).

    Gegenstand der Wahlprüfung war nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche (vgl. BVerfGE 66, 369 m.w.N.).

    Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG ist allein die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Wahleinspruch; entsprechend wird der Gegenstand der Wahlprüfung durch das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag bestimmt (vgl. BVerfGE 66, 369 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Insoweit ist zwar die Darlegung der Mandatsrelevanz entbehrlich (vgl. BVerfGE 151, 1 ; Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 52).

    Der Beschwerdeführer muss aber eine Verletzung eigener Rechte in einer Weise dartun, die eine solche nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 151, 1 ; Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 51).

    Das Recht, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist das vornehmste Recht der Bürger im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 151, 1 ; 151, 152 ) und elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips.

    Eine solche Verpflichtung ist nur anzunehmen, wenn jede andere Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses mit Blick auf die Bedeutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren (vgl. BVerfGE 151, 1 ) offensichtlich fehlerhaft wäre.

    a) Zwar dient die Wahlprüfungsbeschwerde nach der Neufassung des § 48 BVerfGG auch dem Schutz des subjektiven Wahlrechts (vgl. BVerfGE 151, 1 ).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Verfahrensmängel führen dabei nur dann zum Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des Deutschen Bundestages die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nach § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen Wahlorgane und den Deutschen Bundestag, sondern - über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinaus (vgl. BTDrucks 19/9450, Anlage 1, S. 5 f. m.w.N.; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2017, § 49 Rn. 19) - auch, ob die einfachrechtlichen Grundlagen der Bundestagswahl, sofern es auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ), mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 130, 212 ; 132, 39 ; stRspr).

    Dass hierbei - insbesondere in den Fällen, in denen es Bedenken gegen die rechnerischen Feststellungen des Wahlvorstands gibt - Nachzählungen notwendig sein können, liegt in der Natur der Sache (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Ob er solche Nachprüfungen anstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BVerfGE 121, 266 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Verfahrensmängel führen dabei nur dann zum Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des Deutschen Bundestages die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ).

    Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und die Kontrolle ihrer Anwendung entsprechen dieser Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation auf Bundesebene wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 122, 304 ).

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Das Recht, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist das vornehmste Recht der Bürger im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 151, 1 ; 151, 152 ) und elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips.

    bb) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bundestagswahl um ein Massenverfahren handelt, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss (vgl. BVerfGE 151, 152 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
    Ihm steht - entsprechend der Ausgestaltung des Wahlrechts nach Art. 38 Abs. 3 GG insgesamt (vgl. dazu BVerfGE 3, 19 ; 131, 316 ) - hinsichtlich der Regelung des Wahlprüfungsverfahrens und des materiellen Wahlprüfungsrechts grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 103, 111 ).

    (4) Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums werden allerdings überschritten, wenn auch schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl wie beispielsweise fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausgeübte Einflüsse privater Dritter auf die Willensbildung der Wähler als mögliche Wahlfehler von vornherein außer Betracht blieben (vgl. BVerfGE 103, 111 ).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvE 13/90

    Anfechtung einer Entscheidung des Bundeswahlausschusses wegen Nichtzulassung

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

  • BVerfG, 11.10.1988 - 2 BvC 5/88

    Darlegungsanforderungen im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, 17.01.1973 - 2 BvC 5/70

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde infolge Parlamentsauflösung

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Er ist nicht auf die Kontrolle einer vorgelagerten parlamentarischen Entscheidung und deren Gegenstand beschränkt (vgl. zum Bundesrecht dagegen: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 31 und 109).

    Besteht die Möglichkeit, dass der behauptete Wahlfehler sich auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung innerhalb des von den Einsprechenden bestimmten Verfahrensgegenstandes vor (zu § 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 64).

    Denn als Wahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften - einschließlich der Wahlrechtsgrundsätze - während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 96).

    Das Wahlprüfungsverfahren dient damit der Wahrung des Demokratiegebots in mehrfacher Hinsicht: Es soll das Mehrheitsprinzip wahren, dem Bestandsschutz einer einmal gewählten Volksvertretung Rechnung tragen und eine effektive Überprüfung der Wahl sicherstellen (vgl. zu diesen Aspekten: BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, juris Rn. 33 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51 sowie Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161).

    Dies gilt auch für den Beschluss vom 12. Januar 2022 (- 2 BvC 17/18 -, juris).

    Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 50).

    Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51).

    Zudem ist das Wahlprüfungsverfahren ein objektives Verfahren (vgl. zum objektiven Charakter: BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 40 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat seine Ermittlungen im Rahmen seiner wahlprüfungsrechtlichen Amtsermittlungspflicht (BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 44 ff.) auf die zulässig angegriffenen 22 Wahlkreise beschränkt.

    Um zugleich im Interesse der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments die Effektivität des Wahlprüfungsverfahrens (hierzu BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 50 ff.) zu sichern und unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, genügt nach dem Grundsatz der potentiellen Kausalität die "nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit" (BVerfG vom 23. März 2022, 2 BvC 22/19; vgl. ferner BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304; 146, 327, 342; zur historischen Diskussion Koenig, in: ZParl 25/2 (1994), S. 241, 243 ff.) der Beeinflussung der Sitzverteilung.

    welche über das normale Fehlerrisiko bei Wahlen als komplexen Massenverfahren (vgl. BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 80f; BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91, Rn. 35; Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt. 2017, Rn. 80, 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 22; Morlok, in: NVwZ 2012, S. 913, ebd.) hinausgehen würden.

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    Dieser hat das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers, ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).

    Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ; 160, 129 ).

    Einfachrechtlich trägt dem § 5 Abs. 3 WahlPrüfG Rechnung, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, weitere Ermittlungen anzustellen, ist nur anzunehmen, wenn jede andere Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses mit Blick auf die Bedeutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren offensichtlich fehlerhaft wäre (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Zudem hat das Gericht, insoweit über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinausgehend (vgl. BVerfGE 160, 129 ), die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften zu prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 146, 327 ).

    § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG normiert darüber hinaus eine eigenständige Untersuchungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, die die Tatsachenfeststellung durch den Deutschen Bundestag im Wahleinspruchsverfahren ergänzt (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, sodass sich nicht aufklären lässt, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

    Insoweit erfährt der Untersuchungsauftrag gemäß § 26 Abs. 1 BVerfGG durch § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG eine Einschränkung (vgl. BVerfGE 160, 129 ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 160, 129 ).

    a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).

    Nur in den Konstellationen, in denen der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen abgesehen hat, besteht für das Bundesverfassungsgericht weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerfGE 160, 129 m.w.N.).

    Lediglich Sachverhalte, die bei Gelegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

    (bb) Dabei lässt die Beschwerdeführerin außer Betracht, dass in Fällen, in denen nicht aufklärbar ist, ob ein Wahlfehler vorliegt, die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Auf diese Weise könnte das Ziel der Wahlprüfung, die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 123, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, Rn. 62), in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden.
  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

    Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung verfahrenseinleitender Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten aufgrund § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).

    Soweit - wie hier - die Gültigkeit der Bundestagswahl angegriffen und nicht eine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird, ist ebenso substantiiert darzulegen, welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität; 160, 129 ).

    Der Darlegung einer persönlichen Betroffenheit bedarf es in Fällen, in denen eine subjektive Rechtsverletzung nicht gerügt wird, hingegen nicht (vgl. BVerfGE 160, 129 m.w.N.).

    Denn der auf den Einspruch hin ergangene Beschluss des Deutschen Bundestages ist unmittelbarer Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

    Gleiches gilt für sonstige wahlrechtliche Fragestellungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind und deren Klärung für die beanstandungsfreie Durchführung von Wahlen geboten ist (vgl. BVerfGE 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, Rn. 40).

    Besteht ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens, kann dahinstehen, ob stets vom Fortbestand des Rechtsschutzinteresses auch nach Ablauf der Wahlperiode auszugehen ist, wenn die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung begehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, Rn. 41).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u. a. -, BVerfGE 137, 34 ff., juris Rn. 74, 91, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 -, BVerfGE 146, 71 ff., juris Rn. 144, 157, 171, 205; Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 224 f. m. w. N. ; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, BVerfGE 160, 129, juris Rn. 62 ).
  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

    Der Umfang der Ermittlungspflicht hängt dabei wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 12.1.2022 - 2 BvC 17/18 - BVerfGE 160, 129, juris RdNr 46) .
  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1530/23

    Anfechtung der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft durch den Landeswahlleiter

    Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 50).

    Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51).

  • VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 - 15 K 238/23

    Bürgerentscheid, Abstimmung, elementare demokratische Grundsätze, Grundsatz der

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 2022- 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 58 f., vom 19. September 2017- 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 59 m.w.N., vom 22. Mai 1963- 2 BvC 3/62 -, juris Rn. 23.
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