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   BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17   

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BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17 (https://dejure.org/2019,8565)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17 (https://dejure.org/2019,8565)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 1 BvR 2914/17 (https://dejure.org/2019,8565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bezüglich der Sonderdegression für Windenergieanlagen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom 22.12.2016) entfaltet keine echte Rückwirkung und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz - Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bzgl der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Verringerung des Werts bei der Berechnung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Windenergieanlagen an Land; Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Anlagenbetreibers in den Fortbestand der ursprünglichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom 22.12.2016) entfaltet keine echte Rückwirkung und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz - Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bzgl der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderdegression für Windenergieanlagen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 715
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 131, 47; 132, 302; 135, 1; 143, 246; 145, 20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de) verletzt die Absenkung der anzulegenden Werte nach § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 20).

    Früher durch das Bundesverfassungsgericht als Gesetze mit unechter Rückwirkung überprüfte Regelungen betrafen sogenannte Bestandsanlagen, die also im Zeitpunkt des Inkrafttretens der beanstandeten Regelung bereits in Betrieb genommen worden waren (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 21; BVerfGE 122, 374 ).

    Die Anforderungen an eine unecht rückwirkende Verringerung der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht für Bestandsanlagen kürzlich wie folgt konkretisiert (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 23 ff.; vgl. auch entsprechend zum unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Vertrauensschutz BVerfGE 143, 246 ):.

    b) Ungeachtet der Frage, welches Grundrecht hier zur Anwendung kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 41), verstößt die angegriffene Regelung danach nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    Einen besonderen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz für Investitionen, die auf der Grundlage einer eine bestimmte Vergütung garantierenden Gesetzeslage getätigt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht zwar in Betracht gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 25).

    So betraf auch die genannte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 anders als das vorliegende Verfahren Bestandsanlagen, die also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Betrieb genommen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 25).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 131, 47; 132, 302; 135, 1; 143, 246; 145, 20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de) verletzt die Absenkung der anzulegenden Werte nach § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 20).

    a) Gesetze mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

    Insbesondere genießt die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert bleiben, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 131, 47; 132, 302; 135, 1; 143, 246; 145, 20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de) verletzt die Absenkung der anzulegenden Werte nach § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

    Die Anforderungen an eine unecht rückwirkende Verringerung der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht für Bestandsanlagen kürzlich wie folgt konkretisiert (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 23 ff.; vgl. auch entsprechend zum unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Vertrauensschutz BVerfGE 143, 246 ):.

    Mit einer solchen Regelung schafft der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauenstatbestand (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

    Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mit der später beschlossenen Fassung des § 46a EEG 2017 datiert auf den 6. Juli 2016 (vgl. BTDrucks 18/9096), der Gesetzesbeschluss auf den 8. Juli 2016 (vgl. zur Zerstörung von Vertrauen durch Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag bzw. durch Zuleitung an den Bundesrat BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 -, www.bverfg.de, Rn. 151 f.).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 131, 47; 132, 302; 135, 1; 143, 246; 145, 20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de) verletzt die Absenkung der anzulegenden Werte nach § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

    Früher durch das Bundesverfassungsgericht als Gesetze mit unechter Rückwirkung überprüfte Regelungen betrafen sogenannte Bestandsanlagen, die also im Zeitpunkt des Inkrafttretens der beanstandeten Regelung bereits in Betrieb genommen worden waren (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 21; BVerfGE 122, 374 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

    § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 dient ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel der Mengensteuerung des Ausbaus der Windenergie an Land (vgl. BTDrucks 18/8860, S. 229), die wiederum in engem Zusammenhang mit den Zielen der Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017; BTDrucks 18/8860, S. 146, 154, vgl. auch § 3 Nr. 1, § 29 Abs. 1 EEG 2014), der Begrenzung der durch den Ausbau erneuerbarer Energien für den Endabnehmer verursachten Stromkosten (vgl. dazu BVerfGE 122, 374 ) und der Sicherung der Akzeptanz der Förderung erneuerbarer Energien und der Energiewende steht (vgl. auch BTDrucks 18/1304, S. 1, 88 f., 92, 94, 105, 133; BTDrucks 18/1891, S. 177).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 20).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 131, 47; 132, 302; 135, 1; 143, 246; 145, 20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de) verletzt die Absenkung der anzulegenden Werte nach § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    a) Gesetze mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

    Auf einem Rechtsgebiet mit derart bewegter Entwicklung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen (BVerfGE 95, 64 ), solange nicht besondere Umstände Anlass geben, gleichwohl anzunehmen, dass sich die Rechtslage vor Genehmigungserteilung nicht ändern wird.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerfGE 122, 374; 131, 47; 132, 302; 135, 1; 143, 246; 145, 20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de) verletzt die Absenkung der anzulegenden Werte nach § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

    Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mit der später beschlossenen Fassung des § 46a EEG 2017 datiert auf den 6. Juli 2016 (vgl. BTDrucks 18/9096), der Gesetzesbeschluss auf den 8. Juli 2016 (vgl. zur Zerstörung von Vertrauen durch Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag bzw. durch Zuleitung an den Bundesrat BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 -, www.bverfg.de, Rn. 151 f.).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, www.bverfg.de, Rn. 20).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
    Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mit der später beschlossenen Fassung des § 46a EEG 2017 datiert auf den 6. Juli 2016 (vgl. BTDrucks 18/9096), der Gesetzesbeschluss auf den 8. Juli 2016 (vgl. zur Zerstörung von Vertrauen durch Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag bzw. durch Zuleitung an den Bundesrat BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 -, www.bverfg.de, Rn. 151 f.).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 23.09.2010 - 1 BvQ 28/10

    Zeitliche Beschränkung der staatlichen Förderung von Strom aus solarer

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20

    Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur

    Demnach dürfte der Betrieb der Pipeline immer noch unter Erzielung von Gewinnen wirtschaftlich möglich sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.02.2019, 1 BvR 2914/17, Rn. 27, juris).
  • BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche

    Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 40 f.; BVerfGE 148, 217 Rn. 135; BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 11; BVerfGE 155, 238 Rn. 129; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 52, jeweils mwN).

    (a) Das Recht der erneuerbaren Energien zählt zu den Rechtsgebieten mit bewegter Entwicklung, in dem der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen kann (BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 29).

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2019, 1 BvR 2914/17, NVwZ 2019, 715; Urteil vom 10. April 2018, 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 - L 1 KR 336/20

    Anforderungen an die konkrete Fassung einer erhobenen Leistungsklage

    Anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber selbst eine besondere Vertrauensgrundlage geschaffen hatte (BVerfG, Nichtannahme-B. vom 12. Februar 2019 - 1 BvR 2914/17 -, Rdnr. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2020 - 6 A 4728/18
    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Februar 2019 - 1 BvR 2914/17 -, NVwZ 2019, 715 = juris Rn. 11 m. w. N.
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