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   BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11, 2 BvR 2607/11   

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BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11, 2 BvR 2607/11 (https://dejure.org/2012,11997)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11, 2 BvR 2607/11 (https://dejure.org/2012,11997)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11, 2 BvR 2607/11 (https://dejure.org/2012,11997)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine an Patentprüfer gerichtete dienstliche Weisung, ihre Dienstgeschäfte unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verrichten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 61 Abs 1 S 1 BBG, § 62 Abs 1 S 3 BBG, § 5 Abs 2 EAPatV, § 1 Abs 2 SigG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine an Patentprüfer gerichtete dienstliche Weisung, ihre Dienstgeschäfte unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verrichten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 61 Abs 1 S 1 BBG, § 62 Abs 1 S 3 BBG, § 5 Abs 2 EAPatV, § 1 Abs 2 SigG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine an Patentprüfer gerichtete dienstliche Weisung, ihre Dienstgeschäfte unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verrichten

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen dienstliche Weisung zur Verrichtung der Dienstgeschäfte unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur; Notwendigkeit der Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtschutzes vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine an Patentprüfer gerichtete dienstliche Weisung, ihre Dienstgeschäfte unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verrichten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen dienstliche Weisung zur Verrichtung der Dienstgeschäfte unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur; Notwendigkeit der Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtschutzes vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg auch im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 79, 275 ).

    Dies bedeutet, dass die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12, 206 ; 12, 280 ).Dies kann der Fall sein, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ) oder wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Dies bedeutet, dass die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12, 206 ; 12, 280 ).Dies kann der Fall sein, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ) oder wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Dies bedeutet, dass die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12, 206 ; 12, 280 ).Dies kann der Fall sein, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ) oder wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen die Versagung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auch auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGK 12, 280 ).

    Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12, 206 ; 12, 280 ).Dies kann der Fall sein, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ) oder wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg auch im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 79, 275 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12, 206 ; 12, 280 ).Dies kann der Fall sein, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ) oder wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381 ).
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11
    Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12, 206 ; 12, 280 ).Dies kann der Fall sein, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ) oder wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).
  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.314

    Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter

    Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG München, B.v. 1.6.11 - M 21 E 11.2385 - juris; BayVGH, B.v. 2.11.11 - 6 CE 11.1346 - juris; BVerfG, B.v. 12.3.12 - 2 BvR 2607/11 - juris).

    Soweit der Kläger meint, der zu den fachgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11 und 2 BvR 2607/11 - enthielte den Rechtssatz, dass ihm der Rechtsweg zu den obersten Bundesgerichten eröffnet werden müsse, irrt er.

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.291

    Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter

    Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG München, B.v. 1.6.11 - M 21 E 11.2392 - juris; BayVGH, B.v. 2.11.11 - 6 CE 11.1342 - juris; BVerfG, B.v. 12.3.12 - 2 BvR 2606/11 - juris).

    Soweit der Kläger meint, der zu den fachgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11 und 2 BvR 2607/11 enthielte den Rechtssatz, dass ihm der Rechtsweg zu den obersten Bundesgerichten eröffnet werden müsse, irrt er.

  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Nichtwahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes

    15 Insbesondere das Hinwirken auf eine erneute Vernehmung des Zeugen spätestens im Anschluss an die rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung war auch nicht von vornherein und offensichtlich aussichtslos (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 - Rn. 9, 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11 u. a. -, juris Rn. 9).
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