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   BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93   

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BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93 (https://dejure.org/1996,701)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.1996 - 2 BvL 18/93 (https://dejure.org/1996,701)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 1996 - 2 BvL 18/93 (https://dejure.org/1996,701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 1, EStG § 15, UStG § 1, UStG § 2, UStG § 18, AO § 40
    Einkünfte aus strafbarer Handlung; Steuerpflicht

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2086
  • NVwZ 1996, 997 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Er sei der beherrschende Bestandteil der Steuergerechtigkeit (unter Hinweis auf BVerfGE 84, 239 [268 ff.]).

    Die Besteuerung der durch § 40 AO erfaßten Einkünfte verstoße auch insoweit gegen den Gleichheitssatz, als die Regeln der Steuererhebung für die Einkünfte aus entsprechenden Handlungen keine Gleichheit im Belastungserfolg gewährleisteten (unter Hinweis auf BVerfGE 84, 239 ff.).

    Die Gleichheit bei der "Besteuerung des Unrechts" sei damit nicht gewährleistet (BVerfGE 84, 239 [243 ff.]).

    Soweit das vorlegende Gericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239 ) von einem zur Verfassungswidrigkeit der materiellen steuerrechtlichen Regelung führenden, dem Gesetzgeber zuzurechnenden strukturellen Erhebungsmangel ausgehe, seien die entsprechenden Darlegungen unhaltbar und könnten deshalb auch insoweit die Zulässigkeit der Vorlage nicht begründen (unter Hinweis auf BVerfGE 23, 321 [324]; 80, 182 [187]).

    Das bedeute, daß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abgestimmt sein müßten (unter Hinweis auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ).

    Anders als bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen das Bundesverfassungsgericht eine fehlende Belastungsgleichheit festgestellt habe, weil bei ihnen die Kontrolle der Steuererklärungen durch Erhebungsregelungen, insbesondere den sog. Bankenerlaß, wesentlichen Beschränkungen unterlegen habe (unter Hinweis auf BVerfGE 84, 239 ), stehe den Finanzbehörden zur Verifikation der Angaben der Steuerpflichtigen bei den hier in Rede stehenden Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG ) und zur um fassenden Aufklärung des Sachverhalts nach dem Verfahrensrecht ein wirksames Instrumentarium zur Verfügung.

    Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit, die nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruhe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Lastenverteilung bei der Besteuerung aus strafbaren Handlungen (unter Hinweis auf BVerfGE 84, 239 ).

    Im Steuerrecht müssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen (BVerfGE 84, 239 [268 f.]; BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, NJW 1995, 2615 [2616]).

    Die unterschiedliche Durchsetzbarkeit dieser Steueransprüche beruht aber offensichtlich nicht auf strukturellen Mängeln der gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerfGE 84, 239 [272]), sondern auf der fehlenden Rechtstreue der Steuerschuldner.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Der Vorlagebeschluß erwähne nicht einmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Abzugsverbots für Geldbußen, soweit diese der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dienen (BVerfGE 81, 228 ).

    Bei dem vom vorlegenden Gericht behandelten Verfall nach § 73 StGB sei nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 81, 228 ) aus Verfassungsgründen stets sicherzustellen, daß die aus der rechtswidrigen Tat erzielten wirtschaftlichen Vorteile des Täters oder Teile davon nicht gleichzeitig dem strafrechtlichen Zugriff und der steuerrechtlichen Belastung unterworfen würden.

    Eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang (unter Hinweis auf BVerfGE 81, 228 [236 f.]) und widerspreche nicht dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung (unter Hinweis auf BFHE 140, 50 , BStBl II 1984 S. 160 unter I 2 b, dd der Gründe).

    Es sei Sache der Fachgerichte, dafür Sorge zu tragen, daß der erlangte Vorteil nicht mehrfach zu Lasten des Täters berücksichtigt werde (unter Hinweis auf BVerfGE 81, 228 [239]).

    In seinem Beschluß vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 228 [241]) sei das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß die Abziehbarkeit der verfallenen Beträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes unbestritten sei.

    Der Gleichheitssatz fordert über diesen Maßstab für die konkrete Binnenrechtsordnung des Steuerrechts hinaus auch die Folgerichtigkeit innerhalb der Gesamtrechtsordnung, wenn eine bestimmte steuerrechtliche Regelung Wechselwirkungen mit anderen Teilrechtsordnungen begründet und dadurch widersprüchliche Regelungen entstehen können (vgl. dazu etwa BVerfGE 81, 228 [237]; 87, 153 [170 f.]).

    Denn insoweit setzt sich das Gericht nicht mit der Möglichkeit auseinander, dieses Ergebnis durch entsprechende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden (vgl. hierzu BVerfGE 81, 228 ), insbesondere durch eine hier in Betracht zu ziehende steuerliche Abzugsfähigkeit (Tipke/Kruse, a.a.O.), eine entsprechende Auslegung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 73c Rn. 3 m.w.N.) oder aber eine Handhabung des § 12 Nr. 4 EStG , wie sie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Stellungnahme vorschlägt.

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Die Einbeziehung von unerlaubt erzielten Einkünften in die Einkommensbesteuerung beruhe auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (unter Hinweis auf BFH, Beschlüsse vom 28. November 1977 - GrS 2-3/77 -, BFHE 124, 43 , BStBl II 1978 S. 105 unter B II 3 c der Gründe, und vom 21. November 1983 - GrS 2/82 -, BFHE 140, 50 , BStBl II 1984 S. 160 unter C I 2 b, bb der Gründe).

    Eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang (unter Hinweis auf BVerfGE 81, 228 [236 f.]) und widerspreche nicht dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung (unter Hinweis auf BFHE 140, 50 , BStBl II 1984 S. 160 unter I 2 b, dd der Gründe).

  • BFH, 17.04.1970 - VI R 164/68

    Gewerbsmäßige Unzucht - Einkünfte aus Leistungen

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Für die Leistungsfähigkeit des Einzelnen mache es keinen Unterschied, ob ein Vermögensvorteil durch ein rechtmäßiges oder durch ein strafbares Verhalten erworben werde (unter Hinweis auf BFH, BStBl 1957 III S. 415; BFH, BStBl 1970 II S. 620; BGH, NJW 1982, S. 1237 ; Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , 9. Aufl., Losebl., Stand: 1992, § 40 AO Rz. 15; Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl., 1991, S. 110).

    Der Bundesfinanzhof habe zu den Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Steueranspruchs gegenüber Prostituierten verschiedentlich Stellung genommen und keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, daß es vielen Prostituierten gelänge, der Besteuerung auszuweichen (unter Hinweis auf Urteile vom 23. Juni 1964 - GrS 1/64 S -, BFHE 80, 73, BStBl III 1964 S. 500; vom 28. November 1969 - VI R 128/68 -, BFHE 97, 378, BStBl II 1970 S. 185; vom 17. April 1970 - VI R 164/68 -, BFHE 99, 200 , BStBl II 1970 S. 620 ; vom 4. Juni 1987 - V R 9/79 -, BFHE 150, 192, BStBl II 1987 S. 653 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Im Steuerrecht müssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen (BVerfGE 84, 239 [268 f.]; BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, NJW 1995, 2615 [2616]).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Demgegenüber müßte jede Ausnahme von der für alle Steuerschuldner gleichermaßen geltenden Steuerpflicht besonders geregelt und gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 40, 296 [327 ff.]).
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 194/84

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Andernfalls müsse der Verfallsbetrag durch entsprechende Auslegung des § 12 Nr. 4 EStG einkünftemindernd berücksichtigt werden (unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 24. Juli 1990, BFHE 161, 509 , BStBl II 1992 S. 508 unter 2 c und d der Gründe).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Der Gleichheitssatz fordert über diesen Maßstab für die konkrete Binnenrechtsordnung des Steuerrechts hinaus auch die Folgerichtigkeit innerhalb der Gesamtrechtsordnung, wenn eine bestimmte steuerrechtliche Regelung Wechselwirkungen mit anderen Teilrechtsordnungen begründet und dadurch widersprüchliche Regelungen entstehen können (vgl. dazu etwa BVerfGE 81, 228 [237]; 87, 153 [170 f.]).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zulässig, wenn der Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 37, 328 [334] m.w.N.).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93
    Der Bundesfinanzhof habe zu den Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Steueranspruchs gegenüber Prostituierten verschiedentlich Stellung genommen und keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, daß es vielen Prostituierten gelänge, der Besteuerung auszuweichen (unter Hinweis auf Urteile vom 23. Juni 1964 - GrS 1/64 S -, BFHE 80, 73, BStBl III 1964 S. 500; vom 28. November 1969 - VI R 128/68 -, BFHE 97, 378, BStBl II 1970 S. 185; vom 17. April 1970 - VI R 164/68 -, BFHE 99, 200 , BStBl II 1970 S. 620 ; vom 4. Juni 1987 - V R 9/79 -, BFHE 150, 192, BStBl II 1987 S. 653 ).
  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

  • BFH, 14.07.1966 - IV R 68/66
  • BFH, 28.11.1969 - VI R 128/68

    Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht als sonstige

  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

  • BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81

    Ordnungsgemäße Anordnung des Verfalls - Anwendung des Bruttoprinzips

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

  • BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88

    Besteuerung des dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteils

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 4/89

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BGH, 16.10.1981 - 2 StR 408/81

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • RG, 14.10.1912 - III 320/12

    1. Unterliegen in Preußen Einkünfte aus Kapitalforderungen, die nach §§ 138. 139

  • BFH, 10.09.1957 - I 322/56 S

    Absetzbarkeit von Geldstrafen und von wegen Zuwiderhandlungen gegen das

  • RG, 28.09.1906 - II 437/06

    Kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1905 (R.G.Bl. S. 595)

  • RG, 23.09.1919 - V 48/19

    1. Einnahmen aus Schenkungen und schenkungsähnliche Erwerbungen im Sinn des § 7

  • RG, 24.06.1911 - III 316/11

    1. Nach welchen Grundsätzen ist ein Bordellwirt zur Einkommensteuer zu

  • RG, 09.02.1904 - 4666/03

    Sind Personen, welche gewerbsmäßig Rennwetten abschließen, verpflichtet, der

  • RG, 16.11.1906 - II 449/06

    Kann seit Geltung des Gesetzes vom 4. Juli 1905 der geschäftsmäßige Vermittler

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Hieran ist auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden Bruttoprinzips festzuhalten (vgl. BVerfG NJW 1996, 2086, 2087).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Diese Vorschrift gilt für alle Steuerarten und alle Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO; zur Verfassungsmäßigkeit des § 40 AO vgl BVerfG, Kammerbeschluß, DStRE 1997, 273 ff).
  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäftes gleichwohl eintreten und bestehen lassen (§ 41 Abs. 1 AO; vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 V R 19/01, BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950; in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202; vom 7. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Beschluss des BVerfG vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1996, 2086, wonach § 40 AO als Klarstellung einer sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergebende Rechtsfolge verfassungsmäßig ist).
  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt;

    Auch in anderen Bereichen ist der Widerstreit zwischen verschiedenen rechtlichen Zielvorgaben erkennbar, ohne daß die Einheitlichkeit und Folgerichtigkeit der Gesamtrechtsordnung dadurch in Frage gestellt wird (vgl. zur Besteuerung von Gewinnen aus Straftaten: BVerfG - Kammer - wistra 1996, 227).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 28.08

    Altenpflege; Ausbildung zum Altenpfleger; Ausbildungsvergütung; Finanzierung der

    Mit § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AltPflG sollte den strengen Anforderungen Rechnung getragen werden, die das Bundesverfassungsgericht an die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Sonderabgaben - schon vor seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 zu älteren landesrechtlich geregelten Altenpflegeumlagen (BVerfGE 108, 186 ) - entwickelt hatte (vgl. Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83 u.a. - BVerfGE 67, 256 ; Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 , vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 , vom 24. Januar 1995 - 2 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 und vom 9. November 1999 - 2 BvL 5/95 - BVerfGE 101, 141 ).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 26.08

    Altenpflege; Ausbildung zum Altenpfleger; Ausbildungsvergütung; Finanzierung der

    Mit § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AltPflG sollte den strengen Anforderungen Rechnung getragen werden, die das Bundesverfassungsgericht an die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Sonderabgaben - schon vor seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 zu älteren landesrechtlich geregelten Altenpflegeumlagen (BVerfGE 108, 186 ) - entwickelt hatte (vgl. Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83 u.a. - BVerfGE 67, 256 ; Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 , vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 , vom 24. Januar 1995 - 2 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 und vom 9. November 1999 - 2 BvL 5/95 - BVerfGE 101, 141 ).
  • BFH, 19.09.2001 - XI B 6/01

    Schätzung der Besteuerungsgrundlage und Strafverfahren

    Diese Auffassung entspricht der des historischen Gesetzgebers (vgl. Bericht des Finanzausschusses BTDrucks 7/4292 S. 46; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 597).
  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

    Letztere Regelung begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 597).
  • VG Berlin, 12.12.2014 - 4 K 122.14

    IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung

    Ebenso ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch rechtswidrig erlangte Erlöse gewerbesteuerrechtlich zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1996 - 2 BvL 18/93 -, juris Rn. 36 ff.).

    Ein möglicherweise bestehendes Vollzugsdefizit bei rechtswidriger gewerblicher Tätigkeit steht der Rechtmäßigkeit sowohl der Besteuerung als auch der daran anknüpfenden Kammermitgliedschaft nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1996, a.a.O., Rn. 43).

  • BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95

    Freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn

    Im übrigen verliert eine Vorschrift ihre Anwendbarkeit nicht schon wegen Schwierigkeiten beim praktischen Vollzug, wenn die unterschiedliche Durchsetzbarkeit von Steueransprüchen nicht auf strukturellen Mängeln der gesetzlichen Regelung, sondern auf der fehlenden Rechtstreue des Steuerschuldners beruht (BVerfG-Beschluß vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 597, 601).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 27.08

    Altenpflege; Ausbildung zum Altenpfleger; Ausbildungsvergütung; Finanzierung der

  • FG Niedersachsen, 27.10.2010 - 16 K 65/10

    Bestehen einer durch Vollzugsmängel hervorgerufenen Belastungsungleichheit bei

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 9/07

    Depotkosten einer Schweizer Bank auch bei Hinterziehung der Einkommensteuer als

  • BFH, 19.10.2005 - X B 88/05

    Schätzung bei eingeleitetem Steuerstrafverfahren

  • BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05

    NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.1996 - 2 K 2772/95
  • FG Düsseldorf, 18.03.2004 - 14 K 5045/01

    Steuerhinterziehung; Ausländische Kapitaleinkünfte; Festsetzungsverjährung;

  • LG Berlin, 13.10.2006 - 536 Qs 250/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen,

  • FG Hamburg, 04.03.1997 - II 95/94

    Anspruch auf abweichende Festsetzung festgesetzer Abzugsteuer; Unbilligkeit der

  • FG Düsseldorf, 11.10.2000 - 9 K 4215/99

    Kosten eines Unfalls mit fahrlässiger Tötung bei berufsbedingter Fahrt als

  • VG Gelsenkirchen, 08.06.2005 - 7 K 924/04

    Verbot der Herstellung bestimmter Futtermittel

  • FG Düsseldorf, 12.05.1999 - 9 V 2019/99

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides; Annahme

  • FG Thüringen, 14.05.1997 - III 3/97

    Kindergeldanspruch eines Ausländers; Aufenthaltsgestattung aufgrund des

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