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   BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05   

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BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05 (https://dejure.org/2005,4511)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2 BvR 332/05 (https://dejure.org/2005,4511)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 2 BvR 332/05 (https://dejure.org/2005,4511)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 EMRK; § 112 StPO: § 125 Abs. 1 StPO; § 162 Abs. 1 StPO; § 34 Abs. 1 JGG; § 37 JGG; § 41 JGG; § 72 Abs. 6 JGG; § 102 JGG; § 120 GVG
    Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten; prozessuale Erledigung (zeitlich letzte Haftentscheidung als Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft; Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnises trotz ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch willkürfreie Aufstellung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans, gegen den im Hinblick auf § 34 Abs 1 JGG Bedenken bestehen

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Betrauens eines Jugendrichters mit dem Erlass eines Haftbefehls gegen einen Jugendlichen; Folgen des Verstoßes eines amtsgerichtlichen Geschäftsverteilungsplans gegen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG); Rechtsschutzbedürfnis beim Eintritt ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. ... 20 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 104 Abs. 3; ; JGG § 34 Abs. 1; ; StPO § 162; ; StPO § 125 Abs. 1; ; EMRK Art. 5 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; JGG § 34 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes eines "Jugendermittlungsrichters"

  • rechtsportal.de

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; JGG § 34 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes eines "Jugendermittlungsrichters"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 230
  • NStZ 2005, 643
  • NStZ-RR 2005, 279
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Die Schutzfunktion des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfaltet sich daher auch nach "innen", mit der Folge, dass niemand durch gerichtliche Maßnahmen dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werden darf (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; stRspr).

    Ein Verfassungsverstoß ist bei Zuständigkeitsentscheidungen der Judikative folglich nur dann gegeben, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich erfolgt oder offensichtlich unhaltbar ist, ferner wenn die Gerichte bei ihrer Entscheidung Inhalt und Reichweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen (BVerfGE 82, 286 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 13.06.1990 - 9 H 281/89
    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Diesem Ansatz folgt auch die zu § 34 Abs. 1 JGG ergangene Rechtsprechung (LG Göttingen, NdsRPfl 1977, S. 218 f.; OLG Köln, Zbl 1981, S. 34; VG Schleswig, NVwZ-RR 1992, S. 111 f.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Die Schutzfunktion des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfaltet sich daher auch nach "innen", mit der Folge, dass niemand durch gerichtliche Maßnahmen dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werden darf (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (BVerfGE 95, 322 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04

    Zur Berücksichtigung einer "Risikoschwangerschaft" bei der Beurteilung der

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Ausnahmsweise besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Eintritts prozessualer Überholung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren allerdings in denjenigen Fällen fort, in denen andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend wirken würde, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen wäre oder wenn die gegenstandslose Maßnahme den Beschwerdeführer auch weiterhin beeinträchtigte (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 -, EuGRZ 2004, S. 437 ff. und vom 24. September 2002 - 2 BvR 66/01 -, NJW 2003, S. 1175; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/99 - , jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 20.02.1995 - 2 BvR 1406/94

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet somit nur Schutz gegen Willkür, nicht hingegen gegen Irrtum (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 - 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2913 f.).
  • BVerfG, 19.10.2000 - 2 BvR 1730/99

    Durch Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Ausnahmsweise besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Eintritts prozessualer Überholung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren allerdings in denjenigen Fällen fort, in denen andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend wirken würde, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen wäre oder wenn die gegenstandslose Maßnahme den Beschwerdeführer auch weiterhin beeinträchtigte (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 -, EuGRZ 2004, S. 437 ff. und vom 24. September 2002 - 2 BvR 66/01 -, NJW 2003, S. 1175; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/99 - , jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 66/01

    Nach rechtskräftigem Freispruch unzulässig gewordene Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05
    Ausnahmsweise besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Eintritts prozessualer Überholung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren allerdings in denjenigen Fällen fort, in denen andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend wirken würde, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen wäre oder wenn die gegenstandslose Maßnahme den Beschwerdeführer auch weiterhin beeinträchtigte (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 -, EuGRZ 2004, S. 437 ff. und vom 24. September 2002 - 2 BvR 66/01 -, NJW 2003, S. 1175; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/99 - , jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffene Entscheidung war jedenfalls Grundlage der ab dem 25. Februar 2022 vollzogenen Untersuchungshaft und damit eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Zwar bildet nur die zeitlich letzte Entscheidung die Grundlage für den weiteren Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (vgl. zum Haftbefehl, BVerfGK 5, 230 ; Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 117 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 117 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2024 - 2 StR 459/22

    Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - trotz positivem

    Der Gewährungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll verhindern, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 2 BvR 332/05, NStZ-RR 2005, 279, 280).
  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Der für den Erlass des Haftbefehls zuständige Richter im Sinne des § 125 Abs. 1 StPO wird als Ermittlungsrichter bezeichnet (vgl. BVerfGE 2 BvR 332/05, Beschluss vom 12. Mai 2005, HRRS 2005 Nr. 421; Beulke, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Rdnr. 220; Hellmann, Strafprozessrecht, § 3 Rdnr. 100, § 4 Rdnr. 21).
  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Daran vermag auch eine etwaige prozessuale Überholung der angegriffenen Beschlüsse durch spätere (erneute) Unterbringungsentscheidungen nichts zu ändern (BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2319/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 -, juris, Rn. 38).
  • BVerfG, 17.01.2024 - 2 BvR 1756/23

    Begründete, aber unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    In Haftsachen bildet ausschließlich die letzte Haftentscheidung die Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft; vorangegangene Haftentscheidungen vermögen die Haftfortdauer nicht mehr zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 5, 230 ).

    Daher fehlt dem Beschwerdeführer für die Aufhebung vorangegangener Haftentscheidungen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGK 5, 230 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe

    Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage der ab dem 12. Januar 2021 vollzogenen Untersuchungshaft und damit eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27).

    Insoweit sind der angegriffene Haftbefehl des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht durch die inzwischen ergangene Haftfortdauerentscheidung, die das Landgericht nach § 268b StPO bei Urteilsfällung getroffen hat, prozessual überholt (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfGK 5, 230 ).

    Einer Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen bedarf es daher, soweit sie die Haftfortdauer betreffen, nicht (vgl. BVerfGK 5, 230 ).

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Daran vermag auch eine etwaige prozessuale Überholung der angegriffenen Beschlüsse nichts zu ändern (BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2319/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 -, juris, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 37).
  • OLG Jena, 29.01.2007 - 1 Ws 16/07

    Einstweilige Unterbringung

    a) Der Unterbringungsbefehl ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil er vom Ermittlungsrichter anstatt von dem nach §§ 126 a Abs. 2 S. 1, 125 Abs. 1 StPO, 34 Abs. 1 JGG zuständigen Jugendrichter beim AG Mühlhausen und damit nicht vom gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG erlassen worden ist (vgl. BVerfG NStZ 2005, 643).
  • EGMR, 07.09.2017 - 8844/12

    Stollenwerk ./. Deutschland: Konventionsverletzung durch Ablehnung einer

    Nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist ausschließlich die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar (siehe u. v. a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 332/05, Beschluss vom 12. Mai 2005, Rdnr. 14, und OLG D., MDR 1969, 779).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 119-IV-19

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung einer

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 99-IV-18

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im

  • VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 8-IV-18
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