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   BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13   

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https://dejure.org/2014,24340
BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13 (https://dejure.org/2014,24340)
BVerfG, Entscheidung vom 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13 (https://dejure.org/2014,24340)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 (https://dejure.org/2014,24340)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 35 Abs. 2 StPO; § 37 Abs. 2 StPO; § 145a Abs. 1 StPO
    Begründung der Verfassungsbeschwerde (Darlegungslast in Zweifelsfällen auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerdefrist; Fristberechnung nach Zustellung einer strafrechtlichen Entscheidung bei mehreren Verteidigern)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG auch bei Zustellung einer strafgerichtlichen Entscheidung an Angeklagten und gleichzeitiger Unterrichtung des Verteidigers - § 37 Abs 2 StPO im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar, daher Beginn der Monatsfrist des § ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 StPO vom 25.06.2001, § 37 Abs 3 StPO vom 11.01.1993
    Nichtannahmebeschluss: Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG auch bei Zustellung einer strafgerichtlichen Entscheidung an Angeklagten und gleichzeitiger Unterrichtung des Verteidigers - § 37 Abs 2 StPO im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar, daher Beginn ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG auch bei Zustellung einer strafgerichtlichen Entscheidung an Angeklagten und gleichzeitiger Unterrichtung des Verteidigers - § 37 Abs 2 StPO im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar, daher Beginn ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG auch bei Zustellung einer strafgerichtlichen Entscheidung an Angeklagten und gleichzeitiger Unterrichtung des Verteidigers - § 37 Abs 2 StPO im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar, daher Beginn ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.07.2006 - 2 BvR 386/06

    Frist für die Begründung der Verfassungsbeschwerde (Fall des Beginns mit

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13
    Im Strafprozess gelten gemäß § 145a Abs. 1 StPO der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger kraft Gesetzes als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, juris, Rn. 7).

    Da diese Unterrichtung von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. auch Nr. 108 RiStBV) und der Verteidiger eine Abschrift der Entscheidung enthält, stellt sie eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, juris, Rn. 7).

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 299/94

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde - keine Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13
    Da im Falle mehrfacher Bekanntmachungen § 37 Abs. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die verfassungsprozessuale Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG keine Anwendung findet, beginnt deren Lauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, juris, Rn. 4, zum inhaltsidentischen § 37 Abs. 3 StPO a.F.).

    Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Pflicht zur Ermittlung der Zeitpunkte weiterer Zustellungen der letzten angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 20.03.2001 - 2 BvR 2058/00

    Bei mehrfacher Verteidigung förmliche Zustellung des Strafurteils nur an einen

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13
    Die Wirksamkeit der Zustellung wird dabei nicht dadurch berührt, dass nur an einen von mehreren Verteidigern zugestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00 -, juris, Rn. 4).

    Diese sind in aller Regel durch Austausch mit den anderen Verteidigern, dem Beschwerdeführer selbst oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch feststellbar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 09.10.2003 - 2 BvR 1351/03

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Einlegungsfrist -

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13
    Da diese Unterrichtung von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. auch Nr. 108 RiStBV) und der Verteidiger eine Abschrift der Entscheidung enthält, stellt sie eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 30.05.2013 - 2 BvR 885/13

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1378/90

    Fristbeginn für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde - Formlose Bekanntgabe

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13
    Da diese Unterrichtung von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. auch Nr. 108 RiStBV) und der Verteidiger eine Abschrift der Entscheidung enthält, stellt sie eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2014 - 2 BvR 1004/13
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20

    DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen

    Hierzu gehört im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).

    Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und Beschwerdeentscheidungen in Strafverfahren regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Betroffenen bekanntgegeben werden, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Betroffenen - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

    Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).

    Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und die Revisionsentscheidung regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben wird, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Beschuldigten - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

    Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).

    Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 428/18

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen zur Fristwahrung

    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15).

    Im Falle mehrfacher Bekanntmachung einer strafgerichtlichen Entscheidung beginnt der Lauf der verfassungsprozessualen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5).

    Hierin liegt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 10).

    Auch dies stellt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 9).

    Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.).

    c) Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 171/20

    Einspruch gegen einen Strafbefehl (Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15).

    Im Falle mehrfacher Bekanntmachung einer strafgerichtlichen Entscheidung beginnt der Lauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5).

    Hierin liegt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 6).

    Auch dies stellt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 7).

    Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8).

    c) Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 9).

  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 496/18

    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (Darlegungslast in Zweifelsfällen

    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15).

    Im Falle mehrfacher Bekanntmachung einer strafgerichtlichen Entscheidung beginnt der Lauf der verfassungsprozessualen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5).

    Hierin liegt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 10).

    Auch dies stellt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 9).

    Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.).

    c) Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 19).

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, genügt zwar die Zustellung des Urteils an einen von ihnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 (juris Rn. 7); BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 288/12 jeweils mwN).
  • BGH, 12.09.2017 - 4 StR 233/17

    Revisionsbegründungsfrist (Fristbeginn: Zustellung bei mehrfacher Verteidigung)

    Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00, NJW 2001, 2532, und vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 (juris Rn. 7); BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - 2 StR 288/12; vom 17. September 2008 - 1 StR 436/08 und vom 12. August 1997 - 4 StR 329/97, NStZ-RR 1997, 364, jeweils mwN).
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvR 146/23

    Verfassungsbeschwerde mangels Einhaltung der formalen Begründungs- und

    (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 6-13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 5-8).
  • BVerfG, 11.07.2018 - 2 BvR 1548/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Hierzu gehört unter anderem die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvR 2200/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegungen zu allen

    Es fehlt eine schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6 ff.; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 15 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17

    Begründungserfordernisse zur Einlegungsfrist

  • BVerfG, 12.07.2023 - 1 BvR 58/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts von

  • StGH Baden-Württemberg, 03.12.2015 - 1 VB 74/15

    Teils wegen bereits zum Bundesverfassungsgericht erhobener Verfassungsbeschwerde,

  • VerfGH Bayern, 26.08.2019 - 24-VI-18

    Verfassungsbeschwerde nach Wiederaufnahmeverfahren

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 21/23

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 34/16

    Begründung; Nachweis der fristgemäß erhobenen Gehörsrüge

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 165-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 52-IV-17
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