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   BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02   

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BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02 (https://dejure.org/2002,1466)
BVerfG, Entscheidung vom 12.08.2002 - 2 BvR 932/02 (https://dejure.org/2002,1466)
BVerfG, Entscheidung vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 (https://dejure.org/2002,1466)
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Hinzuverbindung zu Großverfahren

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 305 StPO,Art. 2 GG, faires Verfahren, verfassungsrechtliche Grenzen einer Verfahrensverbindung (§§ 2, 4, 237 StPO) im Strafprozeß;

ausnahmsweise Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensverbindung - Faires Verfahren - Beschleunigungsgebot - Wirtschaftsstrafverfahren - Verhandlungsdauer - Mehrfachverteidigung - Pflichtverteidiger - Rechtsanwalt - Mandatsniederlegung

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; GG Art. 103; ; GG Art. 104; ; BRAO § 49b Abs. 2; ; BRAGO § 3; ; BRAGO § 7

  • RA Kotz

    Gefährdung eines fairen Prozesses durch Verbindung von Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; StPO §§ 2 4 237
    Verfassungsbeschwerde gegen die Verbindung zweier Strafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbindung von Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 24
  • StV 2002, 578
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288 ).

    Eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren von hohem Rang ist dabei das der "Waffengleichheit" dienende Recht eines Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 34, 293 ; 38, 105 ; 66, 313 ; 68, 237 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip fordert schließlich eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens im Interesse des Beschuldigten (BVerfGE 61, 28 ; 63, 45 ; 66, 313 ).

  • BGH, 05.02.1963 - 1 StR 265/62

    Berücksichtigung der Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben bei der Frage

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    Der Beschwerdeführer, der in der gerichtlich angeordneten und dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde entzogenen Verfahrensverbindung durch das erkennende Gericht (vgl. § 305 Satz 1 StPO; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 25. Auflage 1999, § 4 Rn. 43; Lemke in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2001, § 4 Rn. 14) eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sieht, könnte diesen Verfassungsverstoß im Revisionsverfahren in die Verfahrensrüge ermessensmissbräuchlicher Verfahrensverbindung kleiden (vgl. BGHSt 18, 238 ; Pfeiffer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 4 Rn. 13).

    Den strafprozessualen Regelungen über die Verfahrensverbindung liegt dabei die Vorstellung zu Grunde, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung an sich selbstständiger Strafsachen - neben der Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen und der Notwendigkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 11, 130 ; 18, 238 ; OLG Frankfurt, StV 1983, S. 92 ) - regelmäßig dem Interesse einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung (vgl. BVerfGE 45, 354 ) und der Wahrheitserforschung dienen wird.

    Sie unterliegt keiner allgemeinen Zweckmäßigkeitskontrolle, aber einer Prüfung darauf, ob das Gericht sein Ermessen missbraucht hat (vgl. Wendisch in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 2 Rn. 18, 27; BGHSt 18, 238 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 804/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausdehnung des Verbots

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    Den strafprozessualen Regelungen über die Verfahrensverbindung liegt dabei die Vorstellung zu Grunde, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung an sich selbstständiger Strafsachen - neben der Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen und der Notwendigkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 11, 130 ; 18, 238 ; OLG Frankfurt, StV 1983, S. 92 ) - regelmäßig dem Interesse einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung (vgl. BVerfGE 45, 354 ) und der Wahrheitserforschung dienen wird.

    So muss er etwa erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 39, 156 ; 45, 354 ) - gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt (vgl. Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 ; Heinicke, NJW 1978, S. 1497 ; Wendisch in: Löwe-Rosenberg, § 2 Rn. 27; Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, § 146 Rn. 28; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, S. 387 ).

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288 ).

    Der Beschuldigte muss im Rahmen der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 ; 57, 250 ; 63, 332 ; 64, 135 ; 65, 171 ).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288 ).

    Eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren von hohem Rang ist dabei das der "Waffengleichheit" dienende Recht eines Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 34, 293 ; 38, 105 ; 66, 313 ; 68, 237 ).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    Eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren von hohem Rang ist dabei das der "Waffengleichheit" dienende Recht eines Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 34, 293 ; 38, 105 ; 66, 313 ; 68, 237 ).

    Die grundrechtliche Garantie der freien Wahl eines Verteidigers schafft den institutionellen Rahmen für das Entstehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger; dieses Vertrauensverhältnis ist zwingende Voraussetzung für eine effektive Stärkung der Stellung des Beschuldigten, die ihm die aktive Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte im Prozess erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 293 ; Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 137 Rn. 2; Welp, Der Verteidiger als Anwalt des Vertrauens, ZStW 90 (1978), S. 101 ; Gusy, Grundrechtsschutz der Strafverteidigung, AnwBl. 1984, S. 225 ).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288 ).

    Der Beschuldigte muss im Rahmen der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 ; 57, 250 ; 63, 332 ; 64, 135 ; 65, 171 ).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    Das Verfassungsgebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung ist nicht nur Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, sondern auch Leitlinie für den das Strafverfahren im Rahmen der von der Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln gestaltenden Richter, der dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (vgl. BVerfGE 64, 135 ; 92, 277 ).

    Der Beschuldigte muss im Rahmen der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 ; 57, 250 ; 63, 332 ; 64, 135 ; 65, 171 ).

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer die Beseitigung des vermeintlich verfassungswidrigen Hoheitsakts zunächst mit allen anderen, gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen versucht (BVerfGE 22, 287 ; stRspr.).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
    a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288 ).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BGH, 10.01.1958 - 5 StR 487/57
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 28.10.1958 - 1 BvR 5/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Wiedereinsetzung

  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

  • OLG Frankfurt, 11.05.1982 - 3 Ws 336/82
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • OLG Jena, 22.01.2002 - AR (S) 152/01

    Vorschuss bei Pauschvergütung für Pflichtverteidiger

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die gerichtliche Verbindung von Verfahren betont, dass das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, sein Recht auf einen zügigen Abschluss des Strafverfahrens und das Übermaßverbot im Einzelfall das öffentliche Interesse an einer Verfahrensverbindung aus Gründen der Prozessökonomie überwiegen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 09.08.2007 - 2 BvR 1277/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (grundsätzlicher Ausschluss gegen

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene etwaige durch die Zwischenentscheidung bewirkte Grundrechtsverletzungen nicht mit der Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren rügen kann (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.8. 1994 - 2 BvR 1547/94 -, NJW 1995, S. 316) oder ihm die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.12.2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.8.2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Abs.-Nr. 20 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 25.9.2001 - 2 BvR 1152/01 -, NStZ 2002, S. 99).

    Auch wenn Verbindung und Trennung von Verfahren grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen sind, kann ein Beschwerdeführer im Revisionsverfahren im Wege der Verfahrensrüge geltend machen, dass der Tatrichter das ihm zustehende Ermessen missbraucht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.8. 2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Abs.-Nr. 19 und 25; BGH, Urteil vom 5.2. 1963 - 1 StR 265/62 -, NJW 1963, S. 869 f.; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 4 Rn. 13 sowie § 2 Rn. 15, § 3 Rn. 5, § 16 Rn. 7 und 9; Kuckein, Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 338 Rn. 66 f.).

    Zu diesen den Ermessensspielraum eingrenzenden Grundrechten gehören insbesondere die hier vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und auf zügigen Abschluss des Strafverfahrens sowie das Übermaßverbot (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.8. 2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Abs.-Nr. 26 f.).

    Nach den Feststellungen des BVerfG hatte die Strafkammer gegen den erklärten Willen der Staatsanwaltschaft ein durchschnittliches Wirtschaftsstrafverfahren gegen den - laut Anklageschrift aussagebereiten - Beschwerdeführer, das nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft innerhalb weniger Verhandlungstage abgeschlossen werden konnte, mit einem nahezu unübersichtlich gewordenen, nur zögernd voranschreitenden Großverfahren mit neun Angeklagten und einer Vielzahl von Verteidigern, in dem die Strafkammer bereits an vierzig Sitzungstagen ergebnislos verhandelt hatte, verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.8. 2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Abs.-Nr. 21 und 29).

  • BVerfG, 28.06.2004 - 2 BvR 1379/01

    Zum Ausschluss italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des

    Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 108 ; 86, 15 , Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 -, EuGRZ 2002, S. 546 ).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Die Verfahrenstrennung kann auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin nur auf Ermessensmissbrauch geprüft werden (s. BGH, Urteile vom 11. August 2016 - 1 StR 196/16, wistra 2017, 108, 109; vom 6. August 2013 - 1 StR 201/13, NStZ-RR 2013, 352, 353; vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 239; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, StraFo 2002, 390, 391), also darauf, ob von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 1/72, BGHZ 59, 274, 279).

    Ein anderer Grund für die Verfahrenstrennung, als nach weitestgehend durchgeführter Hauptverhandlung die eigene, zuvor infolge der einheitlichen Anklageschrift nicht bestehende Zuständigkeit zu begründen, ist weder ersichtlich, noch ergibt er sich aus der knappen Beschlussbegründung (zur Frage, inwieweit eine Entscheidung über die Abtrennung im Allgemeinen mit einer Begründung versehen werden sollte vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, StraFo 2002, 390, 391).

  • BGH, 06.08.2013 - 1 StR 201/13

    Verfahrensabtrennung (Überprüfung der Zweckmäßigkeit und des richterlichen

    Auch wenn Verbindung und Trennung von Verfahren grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen sind, kann ein Beschwerdeführer im Revisionsverfahren mit der Verfahrensrüge geltend machen, dass der Tatrichter das ihm zustehende Ermessen missbraucht hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, StV 2002, 578; vom 9. August 2007 - 2 BvR 1277/07; BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 239; Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 4 Rn. 15).
  • BVerwG, 23.01.2015 - 2 WDB 2.14

    Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Zuständigkeitsbestimmung;

    Der für eine Verfahrensverbindung eröffnete richterliche Ermessensspielraum unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, der auch das Recht umfasst, sich von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 - juris Rn. 23, 26).

    Daher hat der Richter bei seiner Entscheidung über die mögliche Verbindung zweier Verfahren auch zu erwägen, ob diese gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des verfassungsrechtlich unbedenklichen Verbots der Mehrfachverteidigung zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, juris Rn. 27 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 13.12.2022 - 3 Ws 442/22

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen (Teil-)AbtrennungsbeschIuss des

    Dass Verfahren, für die dieselbe Zuständigkeit besteht, durch einfachen Beschluss des Gerichts zusammengeführt oder wieder getrennt werden dürfen, ergibt sich - mangels gesetzlicher Regelung - aus einem "Erst Recht Schluss" aus den gesetzlichen Regelungen des § 2 bis 4, 13 StPO, die dies sogar bei einer Zuständigkeitsänderung gestatten (vgl. hierzu Meyer-Goßner NStZ 2004, 353 (355), vgl. auch BVerfG StV 2002, 578-581 Rdnr. 25 zitiert über Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2006 - 12 A 388/04
    vgl. zum Strafprozess insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 -, EuGRZ 2002, 546 m. w. N.
  • VerfGH Thüringen, 12.11.2002 - VerfGH 12/02

    Anforderungen an eine im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Rüge in

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  • OLG Koblenz, 28.07.2010 - 2 Ws 336/10

    Schwerer Bandendiebstahl: Gerichtsstand bei Führung zusammenhängender Taten in

    Damit wird in der Regel auch dem Recht der Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und dem Beschleunigungsgebot entsprochen (vgl. BVerfG StV 2002, 578).
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

  • OLG Frankfurt, 01.09.2017 - 2 Ws 124/16

    Zu den Voraussetzungen und dem Umfang eines Vergütungsanspruchs aus

  • EGMR, 22.01.2008 - 10731/05

    BERGER v. GERMANY

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