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   BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13   

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https://dejure.org/2015,22734
BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13 (https://dejure.org/2015,22734)
BVerfG, Entscheidung vom 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13 (https://dejure.org/2015,22734)
BVerfG, Entscheidung vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 (https://dejure.org/2015,22734)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 5 Abs 1 Nr 5 DG NW 2004, § 10 DG NW 2004
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Schuldprinzips (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) bei unzureichenden Feststellungen zur Schwere der Dienstvergehen - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarische Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Verweigerung von Außendienstfahrten unter Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs ohne anzuerkennenden Grund; Geltung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) im ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Schuldprinzips (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) bei unzureichenden Feststellungen zur Schwere der Dienstvergehen - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Disziplinarische Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Verweigerung von Außendienstfahrten unter Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs ohne anzuerkennenden Grund; Geltung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) im ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die disziplinarische Entfernung aus dem Dienst - und das Schuldprinzip

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504).

    Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- und Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung, dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und - bei der Beurteilung der Vertrauensbeeinträchtigung - dem Persönlichkeitsbild des Beamten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504; BVerfGK 13, 205 ).

    Damit ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504 f.).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 98, 169 ) und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 98, 169 ) und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 ; 58, 159 ; 80, 244 ; 95, 96 ).

    Nicht nachgeprüft wird dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 95, 96 und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).

    Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).

    Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 ; 58, 159 ; 80, 244 ; 95, 96 ).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 86, 288 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1050/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarische Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13
    Nicht nachgeprüft wird dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 95, 96 und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 -, juris, Rn. 12).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Länge der Verjährungsfrist im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig nur dafür herangezogen, um im Einzelfall die Dauer des seit der Tat vergangenen Zeitraumes bzw. das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen, ohne eine darüber hinausgehende innere Verknüpfung - etwa zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603, 607; insoweit unklar BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 682; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    Dies folgt aus dem auch für das Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 - Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    In einem Disziplinarverfahren hat es beanstandet, dass das Oberlandesgericht den Zeitablauf von sieben Jahren seit der letzten Disziplinarmaßnahme nicht zugleich mildernd in Rechnung gestellt habe, denn immerhin sei damit die Verjährungsfrist mittelschwerer Straftaten überschritten (BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13).
  • BVerwG, 15.08.2023 - 2 WDB 1.23

    Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Beschluss des

    Art und Intensität der Verfehlung bestimmen regelmäßig den Umfang der Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen und geben damit zugleich einen Hinweis für das "Wie" der disziplinaren Reaktion (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 - juris Rn. 27).

    Dies folgt aus dem auch für das Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

  • BVerwG, 11.05.2023 - 2 WD 12.22

    Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines

    Dies folgt aus dem auch für das Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).
  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 975/19

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

    Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2015 (Az. : 2 BvR 2646/13) die Urteile des Verwaltungsgerichts N. sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurück.
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