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   BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18   

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https://dejure.org/2019,29236
BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18 (https://dejure.org/2019,29236)
BVerfG, Entscheidung vom 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18 (https://dejure.org/2019,29236)
BVerfG, Entscheidung vom 12. August 2019 - 1 BvR 1742/18 (https://dejure.org/2019,29236)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines Antrags des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600b Abs 5 S 2 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ankündigung der Trennung unter Mitnahme des Kindes durch die Mutter für den Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater kann widerrechtliche Drohung iSd § 1600b Abs 5 S 2 BGB darstellen - hier: ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ankündigung der Trennung unter Mitnahme des Kindes durch die Mutter für den Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater kann widerrechtliche Drohung iSd § 1600b Abs 5 S 2 BGB darstellen - hier: ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ankündigung der Trennung unter Mitnahme des Kindes durch die Mutter für den Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater kann widerrechtliche Drohung iSd § 1600b Abs 5 S 2 BGB darstellen - hier: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vaterschaftsanfechtung des mutmaßlichen biologischen Vaters - und die Anfechtungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3441
  • FamRZ 2019, 1868
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    Prüfung und Feststellung der Vaterschaft sind Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen in Abwägung der betroffenen Interessen des leiblichen Vaters, des Kindes und der rechtlichen Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ) dadurch nachgekommen, dass er dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) eröffnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    (1) Als solche kommen vorliegend vor allem das für die Anwendung der Anfechtungsfrist streitende Interesse des Kindes und des Rechtsverkehrs daran, dass früh und endgültig Gewissheit über die familienrechtliche Stellung des Kindes besteht und der Personenstand nicht für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt oder in Frage gestellt werden kann, in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ).

    Dem auf Stabilität des Personenstands gerichteten Interesse des Kindes steht zugleich aber auch ein schützenswertes Interesse des Kindes daran, dass sich rechtliche und biologische Vaterschaft decken, gegenüber (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Dies wiegt umso schwerer, wenn der biologische Vater auch der soziale Vater des Kindes und weiter zur Übernahme von Verantwortung bereit ist, während der rechtliche Vater bislang keine Verantwortung für das Kind übernommen hat (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    (2) Ein schützenswertes Interesse des rechtlichen Vaters, der keine Verantwortung für das Kind übernommen und mit diesem auch nicht zusammengelebt hat, an der Aufrechterhaltung einer nicht den biologischen Abstammungsverhältnissen entsprechenden Rechtsstellung ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    (3) Anhaltspunkte für ein schützenswertes Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung einer nicht den biologischen Abstammungsverhältnissen entsprechenden Rechtsstellung des rechtlichen Vaters lassen sich nicht erkennen, denn sie bildet mit diesem keine soziale Familie mehr (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen in Abwägung der betroffenen Interessen des leiblichen Vaters, des Kindes und der rechtlichen Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ) dadurch nachgekommen, dass er dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) eröffnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    (1) Als solche kommen vorliegend vor allem das für die Anwendung der Anfechtungsfrist streitende Interesse des Kindes und des Rechtsverkehrs daran, dass früh und endgültig Gewissheit über die familienrechtliche Stellung des Kindes besteht und der Personenstand nicht für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt oder in Frage gestellt werden kann, in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ).

    Dieses Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung wiegt grundsätzlich schwer, ist es doch für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung, einen stabilen familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    Zudem kann eine erfolgreiche Anfechtung, bei der das Kind mit dem rechtlichen Vater auch einen ihm gegenüber Verantwortlichen und Unterhaltspflichtigen verliert, mit erheblichen Auswirkungen auf seine Lebensumstände verbunden sein (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Anfechtungsfrist lässt die Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 117, 202 ) vermissen.

  • BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    Prüfung und Feststellung der Vaterschaft sind Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen in Abwägung der betroffenen Interessen des leiblichen Vaters, des Kindes und der rechtlichen Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ) dadurch nachgekommen, dass er dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) eröffnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Dieses Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    (1) Als solche kommen vorliegend vor allem das für die Anwendung der Anfechtungsfrist streitende Interesse des Kindes und des Rechtsverkehrs daran, dass früh und endgültig Gewissheit über die familienrechtliche Stellung des Kindes besteht und der Personenstand nicht für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt oder in Frage gestellt werden kann, in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ).

    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Anfechtungsfrist lässt die Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 117, 202 ) vermissen.

  • OLG Hamm, 25.02.2020 - 12 UF 12/18

    Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 - II-12 UF 12/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 - II-12 UF 12/18 - wird aufgehoben.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    bb) Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 193 ; stRspr).
  • BGH, 06.05.1982 - VII ZR 208/81

    Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    Auch wenn es sich bei Trennung und Auszug um zulässige Verhaltensweisen und damit um legale Mittel im Sinne der für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit maßgeblichen Zweck-Mittel-Relation (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 208/81 -, juris, Rn. 16 m.w.N.) handelt, ist die Verhinderung der Anfechtung einer unzutreffenden Vaterschaft zudem regelmäßig als widerrechtlich anzusehen (vgl. Wellenhofer, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 1600b Rn. 43; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2011, § 1600b Rn. 53; Grün, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1600b Rn. 38).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    bb) Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 193 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, dass mit dem - nach Maßgabe des Kindeswohls im Einzelfall auszugestaltenden - Recht auf Umgang (§ 1684 BGB) eine einfachrechtlich konkretisierte und verfahrensrechtlich effektivierte Möglichkeit zur Verfügung steht, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des von seinem Kind getrennt lebenden Elternteils, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ), durchzusetzen.
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 141/16

    Vorsorgevollmacht: Anfechtung des Vollmachtswiderrufs wegen Drohung;

  • BGH, 02.02.2000 - RIZ (R) 3/99
  • OLG Jena, 03.09.2008 - 1 UF 172/08
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Eine Abweichung davon ist auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2019, 124; FamRZ 2019, 1868) weder geboten noch zulässig.
  • VG Stuttgart, 22.05.2020 - 11 K 345/20

    Kein Aufenthaltsrecht eines biologischen Vaters ohne Vaterschaftsanfechtung

    Das genügt (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. August 2019 - 1 BvR 1742/18 -, juris, und an EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09 § 78 f.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09 § 74 f.; K. v. Deutschland, Urteil vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10 § 20, jeweils juris).

    Dieses Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss (allerdings) hinreichend effektiv sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. August 2019 - 1 BvR 1742/18 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19).

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