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   BVerfG, 12.10.1989 - 1 BvR 1347/88   

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https://dejure.org/1989,4552
BVerfG, 12.10.1989 - 1 BvR 1347/88 (https://dejure.org/1989,4552)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.1989 - 1 BvR 1347/88 (https://dejure.org/1989,4552)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - 1 BvR 1347/88 (https://dejure.org/1989,4552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1989 - 1 BvR 1347/88
    Die Begründungspflicht erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist die Rechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs gerügt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 >114 f.<; 18, 85 >89<).

    Auslegung und Anwendung des einfachen materiellen und formellen Rechts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 42, 64 >74<; st. Rspr.).

    Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, das die Eigentumsbefugnisse einschränkt, sowie die Feststellung des für die eigentumsbeschränkenden Rechtsnormen maßgebenden Sachverhalts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; st. Rspr.).

    Der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 75, 302 >314<).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1989 - 1 BvR 1347/88
    Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 70, 230 >240<; 74, 129 >149<).

    Zu dieser Ordnung gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter (BVerfGE 74, 129 >152<).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 66/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1989 - 1 BvR 1347/88
    dd) Soweit die Beschwerdeführerin dem Landesarbeitsgericht vorwirft, Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt zu haben, daß es die Ablehnung außervertraglicher Unterlassungsansprüche nicht begründet habe, ist die Rüge schon deshalb unschlüssig, weil das Landesarbeitsgericht sich durch Inbezugnahme die Begründung des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 66/87 - zu eigen gemacht und dieses seine diesbezügliche Auffassung unter II der Entscheidungsgründe auf Bl. 14 ff. eingehend begründet hat.

    ee) Auch in der Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 66/87 - liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot.

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