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   BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11   

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https://dejure.org/2011,79605
BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11 (https://dejure.org/2011,79605)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11 (https://dejure.org/2011,79605)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 1954/11 (https://dejure.org/2011,79605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 BNotO, § 54 EStDV 2000
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 BNotO, § 54 EStDV 2000
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 334/05

    Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer - ebenso wie auch die anderen Notariate in Hamburg, Reinbek und Rosenheim, denen wegen verweigerter Auskunftserteilung eine Durchsuchung droht - nicht nur als Nichtbeschuldigte mit staatlichen Zwangsmaßnahmen überzogen würden, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) betroffen wären, denen ein besonderer Schutz zukommt (vgl. BVerfGE 113, 29 ; BVerfGK 5, 289 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer - ebenso wie auch die anderen Notariate in Hamburg, Reinbek und Rosenheim, denen wegen verweigerter Auskunftserteilung eine Durchsuchung droht - nicht nur als Nichtbeschuldigte mit staatlichen Zwangsmaßnahmen überzogen würden, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) betroffen wären, denen ein besonderer Schutz zukommt (vgl. BVerfGE 113, 29 ; BVerfGK 5, 289 ).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).
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