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   BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20   

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BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20 (https://dejure.org/2020,39051)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20 (https://dejure.org/2020,39051)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 (https://dejure.org/2020,39051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei wegen Subsidiarität unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 11 Abs 1a ApoG vom 14.10.2020, § 11 Abs 1 S 1 ApoG vom 14.10.2020
    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmakelei (§ 11 Abs 1 S 1, Abs 1a ApoG idF vom 14.10.2020) wegen Subsidiarität unzulässig - Erhebung einer negativen Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) möglich und zumutbar

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmakelei (§ 11 Abs 1 S 1, Abs 1a ApoG idF vom 14.10.2020) wegen Subsidiarität unzulässig - Erhebung einer negativen Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) möglich und zumutbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmakelei (§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a ApoG idF vom 14.10.2020) wegen Subsidiarität unzulässig; Erhebung einer negativen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO ) möglich und zumutbar

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Rezeptmaklerei (§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a ApoG ); Zumutbarkeit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmakelei (§ 11 Abs 1 S 1, Abs 1a ApoG idF vom 14.10.2020) wegen Subsidiarität unzulässig - Erhebung einer negativen Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) möglich und zumutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Rezeptmaklerei

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 281
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    a) Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können (BVerfGE 150, 309 ; stRspr).

    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- oder Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ).

    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, Rn. 67; stRspr).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht zudem nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 555/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    Insolvenzrisiken behauptet sie lediglich, belegt diese aber nicht näher, etwa mit Bilanzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 -, Rn. 16).

    Der vorläufige Rechtsschutz würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern (vgl. BVerfGE 86, 382 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 -, Rn. 16).

    Dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte als Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes stehen nur verhältnismäßig geringe Belastungen der Beschwerdeführerin durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- oder Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, Rn. 67; stRspr).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ).

    aa) Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene -negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 115, 81 ; 145, 20 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG; vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 ).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG; vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 ).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    aa) Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene -negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 115, 81 ; 145, 20 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    aa) Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene -negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 115, 81 ; 145, 20 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 5).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    Diese ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerwGE 39, 247 ; 124, 47 ; 129, 199 ).
  • BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

    Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20
    Auch soll das Bundesverfassungsgericht nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 -, Rn. 10).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 2 des "Gesetzes über das

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22

    Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des

    Für ihre anderslautende Ansicht könne sich die Klägerin nicht auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (NVwZ-RR 2021, 281) über die Nichtannahme einer gegen § 11 Abs. 1a ApoG gerichteten Verfassungsbeschwerde stützen.

    aa) Eine ausschließlich am offenen Anspruchswortlaut des § 11 Abs. 1a ApoG orientierte Auslegung könnte allerdings dafürsprechen, dass bereits eine solche (unterstützende) Tätigkeit im Rahmen der Übermittlung des Rezepts bzw. des E-Tokens vom Kunden an die Apotheke unter den Begriff des "Weiterleitens" fällt (dafür Mand, A&R 2023, 3, 7 f.; kritisch demgegenüber: Burk/Schoppe/Wessing, PharmR 2023, 325, 335), weshalb auch bei Rezepten in Papierform deren postalische Beförderung oder die Einschaltung eines Botendienstes jeweils gegen Entgelt vom Wortlaut der Norm als potentielle Tathandlung erfasst wäre (vgl. hierzu auch BVerfG, NVwZ-RR 2021, 281 Rn. 14) und dementsprechend das Postunternehmen durch Forderung, Sich-Versprechen-Lassen und Annahme des Portos für die Beförderungsleistung des Rezepts gegen das Verbot verstoßen würde.

  • LG Karlsruhe, 08.12.2022 - 13 O 17/22

    Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für apothekenpflichtige Arzneimittel

    (3) Für ihre anderslautende Ansicht kann sich die Klägerin nicht auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (1 BvR 2424/20, NVwZ-RR 2021, 281 Rn. 14) stützen.
  • VerfGH Thüringen, 28.07.2021 - VerfGH 46/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über das Nationale

    Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, warum es ihnen nicht zumutbar gewesen sein soll, beispielsweise eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. hierzu auch BVerfGE 145, 20 [55] = juris Rn. 86; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

    Eine solche negative Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

    Dem im vorliegenden Fall bestehenden Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte als Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes stehen auch nur verhältnismäßig geringe hiermit verbundene Belastungen der Beschwerdeführenden gegenüber (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 17).

  • VerfGH Thüringen, 24.08.2021 - VerfGH 46/19

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über das Nationale

    Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, warum es ihnen nicht zumutbar gewesen sein soll, beispielsweise eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. hierzu auch BVerfGE 145, 20 [55] = juris Rn. 86; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

    Eine solche negative Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

    Dem im vorliegenden Fall bestehenden Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte als Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes stehen auch nur verhältnismäßig geringe hiermit verbundene Belastungen der Beschwerdeführenden gegenüber (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 08.03.2023 - 2 BvR 1045/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Rentners betreffend die

    Dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte als Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes stehen nur verhältnismäßig geringe Belastungen des Beschwerdeführers durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, Rn. 17).
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