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   BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05   

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BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 (https://dejure.org/2007,290)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 (https://dejure.org/2007,290)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 (https://dejure.org/2007,290)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten; Bestimmung der Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr nach Maßgabe einer an den Gegenstandswerten orientierten Gebührentabelle; Förderung von ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 22 RVG, § 23 RVG, § 39 GKG 2004
    Kappung des Gegenstandswerts nicht verfassungswidrig

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 22 RVG, § 23 RVG, § 39 GKG 2004
    Kappung des Gegenstandswerts nicht verfassungswidrig

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; RVG § 22 Abs. 2; ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 1; ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 39 Abs. 2

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Verfassungswidrigkeit der Wertgrenze von 30 Mio. Euro

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Begrenzung von gesetzlichen Anwaltsgebühren bei hohen Gegenstandswerten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung ( Kappung) der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten ( über 30 Mio. EUR) verfassungsgemäß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäss

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Verfassungswidrigkeit der Wertgrenze von 30 Mio. Euro

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 33 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    RVG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1; GKG § 39 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Keine Verfassungswidrigkeit der Wertgrenze von 30 Mio. Euro

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 118, 1
  • NJW 2007, 2098
  • MDR 2007, 1043
  • FamRZ 2007, 965 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 974 (Ls.)
  • DVBl 2007, 754
  • BB 2007, 1179
  • AnwBl 2007, 535
  • AnwBl Online 2007, 19
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
    Es liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte vor, der durch die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung zwar abgemildert, jedoch nicht aufgehoben sei (Hinweis auf BVerfGE 83, 1 ).

    Der Rechtsanwalt kann demnach eine so genannte Mischkalkulation vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 107, 133 ).

    Die Freiheit der Berufsausausübung würde allerdings beeinträchtigt, wenn ein Grundrechtsträger daran gehindert würde, auf privatautonome Weise zur Festlegung der Vergütung zu gelangen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    gg) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung trotz der gegebenen Möglichkeit von Honorarvereinbarungen angenommen, wenn das geschlossene Regelungskonzept einer anwaltlichen Vergütungsordnung zu Lasten der Rechtsanwälte durchbrochen wird, um aus sozialpolitischen Gründen eine Kostensenkung in sozialgerichtlichen Verfahren zu erreichen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    Rechtsanwälte würden deshalb in sozialgerichtlichen Verfahren Honorarvereinbarungen ihren Mandanten kaum empfehlen können und müssten in den meisten Fällen die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren hinnehmen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    Während im sozialgerichtlichen Verfahren die Mandanten aus den vom Senat geschilderten Gründen (vgl. BVerfGE 83, 1 ) zu Honorarvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen, praktisch kaum je bereit und in der Lage sein werden, kann dies für die Honorierung der anwaltlichen Leistung in den vorliegend maßgebenden Großverfahren nicht angenommen werden.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
    Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie Berufsausübung, konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst selbstbestimmte berufliche Betätigung (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 103, 172 ).

    Solche Vorschriften stellen einen Eingriff in die Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ).

    Soweit Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit schützt, das Entgelt der angebotenen Leistung selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 106, 275 ), reicht dieser Schutz nicht über das Recht der Nachfrager hinaus, zu entscheiden, ob sie zu diesen Bedingungen Leistungen abnehmen.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
    ee) Art. 12 Abs. 1 GG umfasst keinen Anspruch auf beruflichen Erfolg im Rahmen einer wettbewerblich strukturierten Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

    Eine eingriffsgleiche Wirkung ist verfassungsrechtlich bedeutsam, wenn zwar keine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung erfolgt, die mittelbar und faktisch belastende Maßnahme aber nach Wirkung und Zielrichtung einer solchen Beeinträchtigung gleichkommt (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Damit liegt in Fällen des großräumigen Tagebaus in der Zulassung des Rahmenbetriebsplans angesichts des Gewichts und der Dauerhaftigkeit der durch ihn herbeigeführten nachteiligen Veränderungen ein einem direkten rechtlichen Eingriff vergleichbares funktionales Äquivalent (zu dieser Rechtsfigur BVerfGE 116, 202 ; 118, 1 ; 120, 378 ).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 106, 28 ; 107, 104 ; 113, 29 ; 117, 163 ; 118, 1 ; 122, 190 ; 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als Grundrechtsschranke Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ff.; Kriele, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen(vgl. BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ; 110, 177 ; 113, 63 ; 116, 135 ; 116, 202 ; 118, 1 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -, juris, Rn. 32), die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfGE 106, 275 ; BVerfGE 116, 202 m.w.N.).
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