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   BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16   

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BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2018,4867)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2018 - 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2018,4867)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2018,4867)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 94 Abs. 1 GG; § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG; § 18 Abs. 3 BVerfGG; § 19 BVerfGG; § 217 StGB
    Ablehnung des Bundesverfassungsrichters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit (Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters; Befangenheit nicht ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 217 StGB
    Erfolgreiche Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB - jedoch kein Ausschluss gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch Tätigkeit in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen; Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • rewis.io

    Erfolgreiche Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB - jedoch kein Ausschluss gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch Tätigkeit in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen; Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreiche Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB - jedoch kein Ausschluss gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ex-Politiker als Richter am Bundesverfassungsgericht - und die Spätfolgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wegen Besorgnis der Befangenheit: BVerfG entscheidet zur Förderung der Selbsttötung ohne Richter Müller

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 1
  • NJW 2018, 1307
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramtes in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).

    Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern "festgelegt' ist (BVerfGE 142, 18 ; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 9 (Mai 2017)).

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es auch darum, bereits den "bösen Schein' einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

    c) Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerdeführers nachvollziehbar, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).

    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    Wenn ein Richter zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ).

    Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramtes in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).
  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).
  • BVerfG, 01.10.1986 - 2 BvR 508/86

    Besorgnis der Befangenheit von Bundesverfassungsrichtern

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 04.06.1986 - 1 BvR 1046/85

    Selbstablehnung des Vizepräsidenten Professor Dr. Herzog

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96

    Steiner

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 148, 1 ).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es auch darum, bereits den "bösen Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (BVerfGE 148, 1 ).

    c) Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters besteht (vgl. BVerfGE 142, 18 , 148, 1 ) oder wenn frühere Forderungen des jetzigen Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. BVerfGE 142, 9 m.w.N.; 148, 1 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz in der Öffentlichkeit geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Dementsprechend hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller nicht auf dessen frühere Stellung als Ministerpräsident des Saarlandes an sich gestützt, sondern auf die konkrete Art und das konkrete Ausmaß seiner Beteiligung an einer ersten Gesetzgebungsinitiative, die auf die Einführung einer mit dem geltenden, im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenständlichen § 217 StGB deckungsgleichen Regelung zielte (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Zwar können frühere Forderungen des betroffenen Richters nach einer Rechtsänderung Zweifel an seiner Objektivität begründen, wenn diese Forderungen in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Entscheidend dafür, ob im konkreten Verfahren die Forderung nach Rechtsänderung die Besorgnis seiner Befangenheit begründen kann, ist jedoch auch insoweit, dass das Verhalten des Richters den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei "festgelegt" (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Der für die Besorgnis der Befangenheit genügende "böse Schein" möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) entsteht erst, wenn das konkrete Verhalten des betroffenen Richters jenseits der in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG ausdrücklich akzeptierten vorhergehenden Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren bei vernünftiger Würdigung auf eine verfassungsrechtliche Vorfestlegung schließen lässt.

    Selbst der "böse Schein" (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) einer aus der Vorfestlegung auf eine bestimmte Beurteilung des im Normenkontrollverfahrens zu überprüfenden Rechts gespeisten Besorgnis der Befangenheit lässt sich daher nicht annehmen.

    Insofern verhält es sich vorliegend anders als in Konstellationen, in denen frühere Forderungen eines jetzigen Richters des Bundesverfassungsgerichts nach einer Gesetzesänderung gerade mit dezidiert verfassungsrechtlicher Argumentation erhoben wurden und darauf gestützt eine bestimmte einfachgesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich erforderlich erachtet wurde (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    (2) Zweifel an der Objektivität von Vizepräsident Harbarth sind nicht deshalb berechtigt, weil sich aufdrängte, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer von ihm â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung bestünde (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Ein solcher innerer Zusammenhang wird bei dem Eintreten für eine auf die politische Überzeugung zurückgehende Forderung nach Gesetzesänderungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dabei dezidiert verfassungsrechtlich argumentiert wird (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    1. Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters beziehungsweise Misstrauen hieran zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 13).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 35, 246 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ders./ Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 2 ).

    Es geht vielmehr darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 34 ; 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7).

    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 109, 130 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ).

    Im Einzelfall kann sich - bei Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 35, 246 ; 73, 330 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 38) - jedoch aufdrängen, dass ein (innerer) Zusammenhang zwischen einer öffentlichen Äußerung und der Rechtsauffassung eines Verfassungsrichters besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ihre neue Rolle erst mit Antritt des Richteramts unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen wahrnehmen müssen beziehungsweise können (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

    Erst ab diesem Zeitpunkt müssen sie den besonderen Anforderungen des Richteramts in ihrem Verhalten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 142, 302 ; 148, 1 ).

    Die Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen urteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ; 148, 1 ), erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1261/16

    Selbstablehnung des Bundesverfassungsrichters Müller wegen Besorgnis der

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache' (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    1. Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    I. Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 insbesondere vorgetragen, dem Umstand, dass die beanstandeten Verlautbarungen schon geraume Zeit zurücklägen, komme keine gesteigerte Bedeutung zu, wie der Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 (BVerfGE 148, 1 ff.) anschaulich zeige.

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 322 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).

    Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Wenn ein Richter oder eine Richterin zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 148, 1 ).

    Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2527/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Insbesondere die Bestimmungen über die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) gehen davon aus, dass diese über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 108, 122 ; 148, 1 ) und sich gegenüber politischen Begehrlichkeiten resistent zu zeigen (vgl. Kischel, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 69 Rn. 80).

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2354/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1593/16

    Maßstäbe für die Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters; Zweifel an

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1807/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

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