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   BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17   

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BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,5368)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,5368)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,5368)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG
    Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - "Recht auf Demokratie" (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der ...

  • Betriebs-Berater

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • rewis.io

    Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - "Recht auf Demokratie" (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der ...

  • doev.de PDF

    Nichtigkeit des Gesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 23 Abs. 1 ; GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ- ZustG ); Anforderungen an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten

  • datenbank.nwb.de

    Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - "Recht auf Demokratie" (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    In guter Verfassung? Gespaltenes BVerfG stoppt Gesetz zum europäischen Patentgericht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EPGÜ-ZustG - Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht ist nichtig da materielle Verfassungsänderung ohne Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wurde

  • heise.de (Pressebericht, 20.03.2020)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Gesetz über EU-Patent für nichtig

  • lto.de (Pressebericht, 21.03.2020)

    BVerfG zum Einheitlichen Patentgericht: Noch mehr Karlsruher Kontrolle

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • esche.de (Kurzinformation)

    Einheitspatent gekippt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zweiter Versuch für das Einheitliche Patentgericht

  • juve.de (Kurzinformation)

    UPC-Start scheitert an nötiger Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kurz vor der Ausfertigung: BVerfG stoppt EU-Patent

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.06.2017)

    Patentwelt in Schockstarre: Unbekannter Kläger bremst UPC-Ratifizierung

  • bundesanzeiger-verlag.de PDF (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einheitspatent und einheitliches Patentgericht: Verfahrensstand und Ratifizierung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgerichts

  • lexology.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.2018)

    Weiterhin kein Verhandlungstermin für die EPGÜ-Verfassungsbeschwerde

Besprechungen u.ä. (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.08.2017)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Einheitspatent

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.06.2017)

    BVerfG stoppt Einheitspatent: Keine richterliche Unabhängigkeit beim Europäischen Patentamt?

  • intellectualproperty-magazin.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Viele Optionen, viele offene Fragen

  • bardehle.com PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einheitspatent und Einheitspatentgericht

  • ruw.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.07.2017)

    Das Einheitspatent - eine (fast) unendliche Geschichte

Sonstiges (6)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • anwaltverein.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur Verfassungsbeschwerde

  • grur.org PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. zur Verfassungsbeschwerde

  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde

  • datev.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.03.2020)

    BMJV: Europäische Patentreform soll fortgesetzt werden

  • stjerna.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren bzgl. des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 153, 74
  • NJW 2020, 1793
  • GRUR 2020, 506
  • GRUR Int. 2020, 943
  • EuZW 2020, 324
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 52; die Möglichkeit bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Normprüfung offenlassend jetzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht).
  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

    Zur weiteren Erläuterung wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2020 Bezug genommen (vgl. BVerfGE 153, 74 ).

    Das nunmehr angefochtene EPGÜ-ZustG II ersetzt das vom Deutschen Bundestag am 10. März 2017 beschlossene EPGÜ-ZustG I (vgl. BTDrucks 18/8826), das der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 für nichtig erklärt hat (vgl. BVerfGE 153, 74 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtigkeit des am 10. März 2017 beschlossenen Gesetzes in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2020 (Beschluss des Zweiten Senats - 2 BvR 739/17 -) allein auf den Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes gestützt.

    Dem EPGÜ-ZustG II sind der Text des Übereinkommens (abgedruckt in BVerfGE 153, 74 ), die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts (im Folgenden: EPG-Satzung), eine Erklärung der "vertragschließenden Mitgliedstaaten" sowie ein Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung (im Folgenden: VA-Protokoll) beigefügt (vgl. BTDrucks 19/22847, S. 14 ff., 58 ff., 73 f., 79 ff.).

    Der Bundespräsident hat sich am 13. Januar 2021 - der ständigen Staatspraxis entsprechend (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 153, 74 ; vgl. Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 268 Fn. 478) - dem Bundesverfassungsgericht gegenüber bereit erklärt, das EPGÜ-ZustG II bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder auszufertigen noch zu verkünden.

    a) Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 ; 40, 141 ; 84, 90 ; 123, 148 ; 153, 74 ).

    Auch wenn die Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag in aller Regel nicht teilbar ist, weil das Zustimmungsgesetz grundsätzlich eine mit dem völkerrechtlichen Vertrag nicht trennbare Einheit bildet und beide insoweit einen einheitlichen Angriffsgegenstand darstellen (vgl. BVerfGE 103, 332 ), schließt dies eine am Rechtsschutzbegehren orientierte inhaltliche Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Hinblick auf die in Bezug genommenen Regelungen des völkerrechtlichen Vertrages nicht aus (vgl. BVerfGE 14, 1 ; 123, 148 ; 142, 234 ; 153, 74 ).

    Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) kann bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 153, 74 ; stRspr), weil nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine völkerrechtliche Bindung eintritt, die gegebenenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass der Rechtsschutz in der Hauptsache dann zu spät kommen könnte (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 111, 147 ; 132, 195 ; 143, 65 ).

    Damit könnte auch die Verfassungsbeschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 24, 33 ; 123, 267 ; 153, 74 ).

    Es entspricht daher dem Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes und der Staatspraxis, schon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 153, 74 ).

    Hieran gemessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Übereinkommen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu Art. 23 Abs. 1 GG und insbesondere des Beschlusses vom 13. Februar 2020 (BVerfGE 153, 74), der das streitgegenständliche Übereinkommen zum Gegenstand hatte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

    Wird mit einer auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Identitätskontrolle nicht die Berührung des Demokratieprinzips, sondern anderer Staatsstrukturprinzipien wie das Rechtsstaatsprinzip gerügt, muss der Beschwerdeführer nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats den Zusammenhang mit dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 153, 74 ).

    aa) Soweit der Beschwerdeführer zu II. Verstöße des Übereinkommens gegen Unionsrecht rügt, scheidet eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein aus (vgl. hierzu bereits BVerfGE 153, 74 ).

    Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine formellen oder materiellen Anforderungen, welche die Gültigkeit deutscher Gesetze in Frage stellen könnten (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 82, 159 ; 110, 141 ; 115, 276 ; 153, 74 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 38).

    Vor diesem Hintergrund kann die Verletzung von Unionsrecht - von einer Verletzung der Grundrechte der Grundrechtecharta abgesehen (vgl. BVerfGE 152, 152 ; 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 36; Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 39 f.) - grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 153, 74 ).

    Diese europaverfassungsrechtlichen Kontrollvorbehalte stehen einem uneingeschränkten Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 153, 74 ; 154, 17 ).

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