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   BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06   

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BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06 (https://dejure.org/2007,4333)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06 (https://dejure.org/2007,4333)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 (https://dejure.org/2007,4333)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne vorherige Ermahnung und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände verletzt Betroffene in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

  • Wolters Kluwer

    Ahndung einer Äußerung eines Prozessbeteiligten gegenüber dem Gericht als Eingriff in die Meinungsfreiheit; Möglichkeit einer Vornahme der zur Behauptung im Prozess erforderlichen Handlungen gegenüber dem Gericht als Anforderung an einen effektiven Rechtsschutz; Nicht ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 178; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei wegen ungebührlichen Verhaltens während einer familiengerichtlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 29
  • NJW 2007, 2839
  • NVwZ 2008, 552 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1961
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, sind allerdings nicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten, die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • VerfGH Berlin, 20.12.1999 - VerfGH 56 A/99

    Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr vor Gericht gem GVG § 178 als

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06
    Schutzgut von § 178 Abs. 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 -, NJW-RR 2000, S. 1512 ; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 6 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16

    Ordnungsmittelbeschluss: Ungebühr bei Bezeichnung der Gegenseite in der

    Schutzgut des § 178 Absatz 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 13).

    Hierzu gehören etwa ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Ferner sind unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen alle wesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einzubeziehen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 18).

    dd) Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter "im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Solchermaßen getätigte ehrverletzende Äußerungen sind nicht durch das Rechtsstaatsprinzip legitimiert (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    ee) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger als Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 15) eingeordnet werden könnte.

  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 14).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 15).

    - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 13).

    Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren - auch nonverbale - sind grundsätzlich nicht privilegiert, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung eigener Rechte stehen und bei denen folglich auch nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Missachtung des Verfahrens und der dieses leitenden Personen im Vordergrund stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, juris Rn. 29 und Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 -, juris Rn. 14 sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 56 A/99 und 56/99 -, juris Rn. 18).

  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14

    Ordnungsgeld; Verstöße gegen die Protokollierungspflicht; Zeitpunkt eines

    Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stünden oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liege, seien allerdings nicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 [ungebührliches Verhalten vor Gericht] - NJW 2007, 2839 f. = juris Rdnr. 14, m. w. N.; ob vor diesem Hintergrund alle bei Kissel/Mayer, a. a. O., § 178 Rdnr. 23 zitierten Äußerungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen vermögen erscheint fraglich).
  • OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne

    Nicht gestattet bzw. im vorgenannten Sinne privilegiert sind demgegenüber ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG Beschl. v. 13. April 2007, Az.: 1 BvR 3174/06; Schmitt aaO. m.w.N.).

    In einer solchen Situation kann es jedenfalls dann unverhältnismäßig sein, eine Ordnungsmaßnahme nach § 178 Abs. 1 GVG zu ergreifen, wenn der Betroffene vorher nicht ermahnt worden ist (BVerfG NJW 2007, 2839).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren - Ordnungsruf wegen Ignorierung

    Eine nochmalige, der förmlichen Ordnungsmaßnahme vorgeschaltete schlichte Ermahnung wäre demgegenüber allenfalls geboten gewesen, wenn etwa eine Spontanreaktion des Antragstellers auf ein zumindest aus seiner Sicht beanstandungswürdiges Fehlverhalten anderer Teilnehmer der Landtagssitzung vorgelegen hätte (vgl. BVerfG NJW 2007, 2839 zu dem Verhältnis von Art. 5 GG und § 178 GVG).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 10 WF 145/16

    Familiensache: Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Erscheinen eines

    Ungebührlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die Rechtspflegeaufgabe des Gerichts zu verletzen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung zu stören (BVerfG, NJW 2007, 2839, 2840).

    Eine Ordnungsstörung kann sich aus Äußerungen wie auch aus anderen Verhaltensweisen ergeben (BVerfG, NJW 2007, 2839, 2840).

  • OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18

    Mängel des Ordnungsgeldbeschlusses; Anhörung des Betroffenen vor der Festsetzung

    Dabei handelt es sich um keinen unwesentlichen oder geringfügigen Verstoß (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 74, juris, BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007, Az.: 1 BvR 3174/06, Rn. 15, juris).
  • OLG Koblenz, 11.12.2009 - 4 W 784/09

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Verhängung eines

    Die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr setzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06, NJW 2007, 2839, Tz. 14, 15).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - 3 AS 1111/14
    Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stünden oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liege, seien allerdings nicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06 [ungebührliches Verhalten vor Gericht] - NJW 2007, 2839 f. = Rdnr. 14, m. w. N.; ob vor diesem Hintergrund alle bei Kissel/Mayer, a. a. O., § 178 Rdnr. 23 zitierten Äußerungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen vermögen erscheint fraglich).
  • OLG Dresden, 15.04.2020 - 5 W 246/20
    Zu beachten ist dabei, dass vom Gericht ein wirkungsvoller Rechtsschutz dadurch zu gewährleisten ist, dass dem Rechtssuchenden ermöglicht wird, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess im Sinne eines "Kampfes um das Recht" zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007, 1 BvR 3174/06, NJW 2007, 2839, 2840; LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2016, L 3 AS 1111/14 B, BeckRS 2016, 111225 Rn. 46).
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