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   BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22   

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BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22 (https://dejure.org/2023,11022)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2023 - 1 BvR 667/22 (https://dejure.org/2023,11022)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2023 - 1 BvR 667/22 (https://dejure.org/2023,11022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtliche Nichtzulassung der Revision in einer Mietstreitigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 264 Nr 2 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Nichtzulassung der Revision im Zivilprozess trotz Divergenz zu höchstrichterlicher Rspr - hier: Klageerweiterung in Berufungsinstanz ohne Auswirkung auf Höhe der für die Statthaftigkeit der Berufung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Nichtzulassung der Revision in einer Mietstreitigkeit; Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Nichtzulassung der Revision im Zivilprozess trotz Divergenz zu höchstrichterlicher Rspr - hier: Klageerweiterung in Berufungsinstanz ohne Auswirkung auf Höhe der für die Statthaftigkeit der Berufung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung, Vermengung von Beschwer, Beschwerdegenstand und Streitwertfestsetzung, grobe Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Nichtzulassung der Revision im Zivilprozess trotz Divergenz zu höchstrichterlicher Rspr - hier: Klageerweiterung in Berufungsinstanz ohne Auswirkung auf Höhe der für die Statthaftigkeit der Berufung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Mietstreitigkeit - und die nicht zugelassene Revision

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2023, 495
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 162/10

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Wert des

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    (1) Der Bundesgerichtshof, namentlich der VI. und der IX. Zivilsenat, hat bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils des Landgerichts entschieden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung bestimmt werden kann, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 -, Rn. 24; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 9; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10; Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 5 f.).

    Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es, zu verhindern, dass der berufungsrechtlich erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 Euro jederzeit nach dem freien Belieben des Berufungsführers erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10).

    Denn dieser Wert bemisst sich allein nach der erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils, mithin nur nach den Berufungsanträgen und insofern nicht nach den Klageanträgen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 -, Rn. 17), und ist dabei durch die Beschwer nach oben hin begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    Liegt dabei eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Sind der Entscheidung mit anderen Worten unbeschadet einer von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen sachliche, die Nichtzulassung tragende Gründe nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich der Schluss gerechtfertigt, das Gericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2019 - 1 BvR 2400/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 25; vgl. auch BGHZ 154, 288 ; BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    a) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 97, 169 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 u.a. -, Rn. 12).

    Damit ist nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verbunden (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 97, 169 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    a) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 97, 169 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 u.a. -, Rn. 12).

    Damit ist nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verbunden (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 97, 169 ).

  • BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21

    Auswirkung einer erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf den

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    (1) Der Bundesgerichtshof, namentlich der VI. und der IX. Zivilsenat, hat bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils des Landgerichts entschieden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung bestimmt werden kann, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 -, Rn. 24; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 9; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10; Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 5 f.).

    Denn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung in zweiter Instanz gemäß § 533 ZPO dürfen erst auf Grundlage der zuvor festgestellten Zulässigkeit der Berufung beurteilt werden, weil eine solche Klageerweiterung eine zulässige Berufung voraussetzt, mithin bei einer auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützten Wertberufung auch einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 -, Rn. 15; Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 -, Rn. 13; Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, Rn. 6; Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 -, Rn. 15; mit Blick auf eine Widerklage BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 6).

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    (1) Der Bundesgerichtshof, namentlich der VI. und der IX. Zivilsenat, hat bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils des Landgerichts entschieden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung bestimmt werden kann, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 -, Rn. 24; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 9; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10; Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 5 f.).

    Folglich genügt für eine zulässige Berufung nicht bereits, dass das erstinstanzliche Urteil (überhaupt) eine Beschwer enthält; die Berufung muss auch auf die Beseitigung einer Beschwer von mehr als 600 Euro gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 873/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2019 - 1 BvR 2400/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 25; vgl. auch BGHZ 154, 288 ; BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, Rn. 13).

  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 98/16

    Berufung: Bemessung des Beschwerdegegenstands bei Begehren des verklagten Mieters

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    Schließlich konnte auch die Bezugnahme in den Urteilsgründen des Landgerichts auf zwei Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2004 (VIII ZB 36/04) und 10. Januar 2017 (VIII ZR 98/16) die Nichtzulassung der Revision ersichtlich nicht rechtfertigen.
  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    Denn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung in zweiter Instanz gemäß § 533 ZPO dürfen erst auf Grundlage der zuvor festgestellten Zulässigkeit der Berufung beurteilt werden, weil eine solche Klageerweiterung eine zulässige Berufung voraussetzt, mithin bei einer auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützten Wertberufung auch einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 -, Rn. 15; Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 -, Rn. 13; Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, Rn. 6; Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 -, Rn. 15; mit Blick auf eine Widerklage BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 6).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22
    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2019 - 1 BvR 2400/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 25; vgl. auch BGHZ 154, 288 ; BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend das Gebot der

  • BGH, 30.11.1995 - III ZR 240/94

    Prüfung der Zulässigkeit der Berufung in der Revisionsinstanz; Versteigerung

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 234/87

    Berufungsbeschwer bei Abweisung der Direktklage gegen einen

  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 39/01

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 1173/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem

  • BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 453/17

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in Zivilsachen durch

  • BGH, 30.11.2005 - XII ZR 112/03

    Zulässigkeit der Berufung bei ausschließlicher Verfolgung einer Klageerweiterung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Berufungszurückweisung im Beschlusswege

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 2053/14

    Verletzung der Rechtschutzgarantie aufgrund der Verkennung der grundsätzlichen

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04

    Erweiterung eines zunächst beschränkten Berufungsantrags

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 111/82

    Rechtsmittelbeschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldantrag

  • BGH, 13.09.2011 - XI ZB 3/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 23.11.2023 - I ZB 29/23

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung

    Sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, NZM 2023, 495 [juris Rn. 15]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Damit gilt letztlich derselbe Willkürmaßstab wie im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2023 - 1 BvR 667/22, NZM 2023, 495 = juris, Rn. 16).
  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 65/22

    Silver Horse/Power Horse

    Liegt wie im Streitfall eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (zur unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG vgl. BVerfG, FamRZ 2019, 1643 [juris Rn. 11]; zur unterbliebenen Zulassung der Revision BVerfG, Beschluss vom 13. April 2023 - 1 BvR 667/22, WuM 2023, 364 [juris Rn. 15 f.]).
  • LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 130/22

    Feststellung eines Sondernutzungsrechts - wer ist zu verklagen?

    Dabei weisen die Beklagten im Grundsatz zurecht daraufhin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufung dann nicht (mehr) zulässig ist, wenn der ursprüngliche Klageantrag nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt wird (siehe nur BGH NJW 2001, 226; vgl. hierzu auch jüngst BVerfG NZM 2023, 495).
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