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   BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85   

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BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 (https://dejure.org/1986,11)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 (https://dejure.org/1986,11)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 (https://dejure.org/1986,11)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Wohnungsfürsorge

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu zinsbegünstigten Darlehen als verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 175
  • NJW 1986, 2561
  • NVwZ 1986, 1007 (Ls.)
  • DÖV 1986, 788
 
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Wird zitiert von ... (387)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
    Die Regelungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes wirken vielmehr auf Rechtsbeziehungen ein, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind; ihnen kommt unechte Rückwirkung zu (vgl. BVerfGE 63, 152 [175] m.w.N.).

    Jedoch ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet (BVerfGE 63, 152 [175]).

    Nur wenn diese Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 312 [329 f.]; vgl. auch BVerfGE 67, 1 [14 ff.]).

    Die sich insgesamt ergebenden Zinszuflüsse in Höhe von mehreren hundert Millionen DM sind nicht so geringfügig, daß sie die beanstandete Zinserhöhung schlechterdings nicht rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 65, 116 [126]; s. auch BVerfGE 63, 152 [176]).

    Dem steht die Notwendigkeit gegenüber, die Anpassung des Rechts an neuere Entwicklungen und wechselnde öffentliche Interessen durch den Gesetzgeber nicht unvertretbar einzuschränken (vgl. BVerfGE 48, 403 [419]; 50, 386 [396]; 63, 152 [175]; 312 [331]; s. auch BVerfGE 69, 272 [304, 309]).

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
    Jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung eines Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 [397]; 45, 142 [170]; 48, 403 [412 f.]; für sozialversicherungsrechtliche Positionen vgl. BVerfGE 69, 272 [300]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß die auch hier beabsichtigte Sanierung der Staatsfinanzen ebenso wie konjunkturelle Steuerungsmaßnahmen (vgl. Art. 109 Abs. 2 bis 4 GG) eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers im Interesse des Staatsganzen darstellt (vgl. BVerfGE 48, 403 [418]; 50, 386 [396]; 60, 16 [43]).

    Dem steht die Notwendigkeit gegenüber, die Anpassung des Rechts an neuere Entwicklungen und wechselnde öffentliche Interessen durch den Gesetzgeber nicht unvertretbar einzuschränken (vgl. BVerfGE 48, 403 [419]; 50, 386 [396]; 63, 152 [175]; 312 [331]; s. auch BVerfGE 69, 272 [304, 309]).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
    Jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung eines Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 [397]; 45, 142 [170]; 48, 403 [412 f.]; für sozialversicherungsrechtliche Positionen vgl. BVerfGE 69, 272 [300]).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, Verzerrungen im Gefüge der Wohnkostenbelastungen zu beseitigen und weiterhin die Bildung von Wohneigentum vornehmlich einkommensschwacher Bevölkerungskreise zu fördern, entspricht dem Sozialstaatsgebot (vgl. auch BVerfGE 69, 272 [304]).

    Dem steht die Notwendigkeit gegenüber, die Anpassung des Rechts an neuere Entwicklungen und wechselnde öffentliche Interessen durch den Gesetzgeber nicht unvertretbar einzuschränken (vgl. BVerfGE 48, 403 [419]; 50, 386 [396]; 63, 152 [175]; 312 [331]; s. auch BVerfGE 69, 272 [304, 309]).

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