Rechtsprechung
   BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,15986
BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19 (https://dejure.org/2020,15986)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.2020 - 1 BvR 663/19 (https://dejure.org/2020,15986)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 (https://dejure.org/2020,15986)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,15986) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren auf den ersuchten Richter in Abwesenheit der Verfahrensbeiständin nicht hinreichend begründet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 GG, § 1671 Abs 1 S 1 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 159 Abs 4 S 3 FamFG
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Grundlagen der richterlichen Entscheidungsfindung im Sorgerechtsverfahren - Übertragung der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren auf den Richter des AG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Entscheidungen über ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Grundlagen der richterlichen Entscheidungsfindung im Sorgerechtsverfahren - Übertragung der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren auf den Richter des AG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Entscheidungen über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Aufenthaltsbestimmungsrecht; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Grundlagen der richterlichen Entscheidungsfindung im Sorgerechtsverfahren; Übertragung der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Grundlagen der richterlichen Entscheidungsfindung im Sorgerechtsverfahren - Übertragung der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren auf den Richter des AG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Entscheidungen über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1579
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 27).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Die Gerichte müssen daher ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 27).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 28 m.w.N.).

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 650/12

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung: Erforderlichkeit der Anhörung des

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    Nach von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender einfachrechtlicher Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 650/12 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachvollziehbarer Weise darlegen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 650/12 -, juris, Rn. 11).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachvollziehbarer Weise darlegen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 650/12 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    a) Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, welches Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BGH, 18.07.2012 - XII ZB 661/11

    Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Erfordernis der erneuten

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann hiervon zwar nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen einer besseren Sachaufklärung geboten ist und das Gericht hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Aufgabe des Verfahrensbeistands befunden hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 -, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamG nicht stets gehalten ist, eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten durchzuführen (siehe dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts (Art 6 Abs 2

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    Bei fehlendem Einvernehmen der Eltern bleibt es in erster Linie dem Familiengericht vorbehalten zu beurteilen, inwieweit nach § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge aufgehoben und welchem Elternteil die Alleinsorge übertragen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 7 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
    a) Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, welches Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl

  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten persönlich anzuhören; wenn es von der Anhörung absieht, muss es allerdings über eine anderweitige möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss, vielmehr steht auch das Verfahrensrecht unter dem Primat des Kindeswohls, dessen Schutz staatliche Eingriffe in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG erst legitimiert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 22/22

    Entgegenstehende Interessen des Kindes nach § 1680 Abs. 2 BGB

    Im Übrigen liegt die erstinstanzliche Anhörung des Kindes und der Kindeseltern nur kurze Zeit zurück, ist umfassend dokumentiert und auf den persönlichen Eindruck kommt es vorliegend nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 25.06.2021 - 1 BvR 2027/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen umgangsrechtliche Entscheidungen

    Grundsätzlich ermöglicht zwar § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG das Absehen von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7, 12).
  • OLG Karlsruhe, 04.07.2023 - 16 UF 27/23

    Fremdunterbringung eines Kindes bei Suchterkrankung beider Eltern: elterliches

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, FamRZ 2020, 1579 Rn. 5 f.).
  • VG Hannover, 22.02.2024 - 3 B 221/24

    Länderübergreifende Verteilung UMA; persönliche Anhörung UMA; unbegleitet

    Eine solche kann auch durch eine ersuchte Richterin bzw. einen ersuchten Richter durchgeführt werden (vgl. im Hinblick auf die Regelung des § 159 FamFG : BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 14, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht