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   BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91   

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https://dejure.org/1992,4019
BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91 (https://dejure.org/1992,4019)
BVerfG, Entscheidung vom 13.07.1992 - 1 BvR 140/91 (https://dejure.org/1992,4019)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 140/91 (https://dejure.org/1992,4019)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 Abs. 1 § 1361; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung nichtverfahrensgegenständlicher Erkenntnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbständiger - Einkommen - Rechtliches Gehör - Verwertung - Tatsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.06.1984 - 1 BvR 29/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rerchtliches Gehör des Prozeßgegners

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91
    a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern (vgl. BVerfGE 31, 297 >301<; 42, 364 >369<; 67, 154 >155<; 81, 123 >126<).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91
    a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern (vgl. BVerfGE 31, 297 >301<; 42, 364 >369<; 67, 154 >155<; 81, 123 >126<).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91
    a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern (vgl. BVerfGE 31, 297 >301<; 42, 364 >369<; 67, 154 >155<; 81, 123 >126<).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91
    Das Gericht darf deshalb nur Tatsachen verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen die Parteien sich haben äußern können (vgl. BVerfGE 70, 180 >189<).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91
    Zwar hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Regel herausgebildet, daß bei einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auf das Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren abzustellen sei, dies schließt es jedoch nicht aus, im Einzelfall auch eine längere oder kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen, wenn dies erforderlich oder ausreichend ist, um ein Bild von den durchschnittlich erzielten Gewinnen zu erlangen (vgl. BGH, FamRZ 1985, S. 357 >358<).
  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 13/69

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 140/91
    a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern (vgl. BVerfGE 31, 297 >301<; 42, 364 >369<; 67, 154 >155<; 81, 123 >126<).
  • OLG Saarbrücken, 25.03.2010 - 9 UF 8/10

    Anforderungen an die Festsetzung der Ladungsfrist in einem einstweiligen

    Nach dieser einfachgesetzlichen Ausgestaltung des im Grundgesetz verankerten Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) darf das Gericht eine Entscheidung, die - wie hier - die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1993, 169).
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