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   BVerfG, 13.09.1995 - 1 BvR 1401/94   

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BVerfG, 13.09.1995 - 1 BvR 1401/94 (https://dejure.org/1995,6805)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.1995 - 1 BvR 1401/94 (https://dejure.org/1995,6805)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 (https://dejure.org/1995,6805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 § 34a Abs. 2, Abs. 3
    Umfang des Ausspruchs über die Erstattung nowtendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 138
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.09.1995 - 1 BvR 1401/94
    Ist ein Ausspruch über die Auslagenerstattung in der Entscheidung zur Sache unterblieben, kann er noch nach der Beendigung des Verfahrens nachgeholt werden; ebenso kann das Bundesverfassungsgericht die Tragweite einer bereits getroffenen Auslagenerstattung klarstellen, wenn hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren Streit entstanden ist (vgl. BVerfGE 89, 91 [94]).

    Wird in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet, so erfaßt dieser Ausspruch regelmäßig nicht die Auslagen, die durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind (vgl. BVerfGE 89, 91 [94]).

    Denn dabei handelt es sich lediglich um eine allgemeine Bezeichnung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 89, 91 [95]).

    Dasselbe gilt für das gleichlautende Rubrum im Beschluß vom 7. März 1995 betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit; aus der dortigen Gegenstandswertfestsetzung kann auch nicht mittelbar auf die Erstattungsfähigkeit von Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 89, 91 [96]).

    Außerdem hat die Kammer im Beschluß vom 4. Januar 1995 zur Begründung der Auslagenerstattung auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG verwiesen (Beschlußabdruck S. 6); Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung bei einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist dagegen § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 89, 91 [97]).

    Hierüber ist nach § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 [97]).

  • BVerfG, 04.01.1995 - 1 BvR 1401/94

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung von § 5 MHG

    Auszug aus BVerfG, 13.09.1995 - 1 BvR 1401/94
    Mit Beschluß vom 4. Januar 1995 (NJW 1995, 1145 ) hat die 1. Kammer des Ersten Senats das angegriffene Urteil wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und angeordnet, daß der Freistaat Bayern die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu erstatten habe.
  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 13.09.1995 - 1 BvR 1401/94
    Denn der Antrag hätte aufgrund der im Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 77, 130 [135]; st. Rspr.) voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Entscheidung darüber ist selbständig zu treffen und folgt nicht zwangsläufig der Auslagenentscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 89, 91 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 5).

    Sie ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Die Entscheidung darüber ist selbständig zu treffen und folgt nicht zwangsläufig der Auslagenentscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 89, 91 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 5).

    Sie ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Hierfür kann insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor Eintritt der Erledigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, NJW-RR 1996, S. 138).
  • BVerfG, 23.07.2015 - 2 BvR 48/15

    Eilrechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere

    Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfGK 11, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1991 - 1 BvR 766/90 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 - 1 BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte.
  • BVerfG, 11.12.2013 - 2 BvR 1373/12

    Strafvollzug (Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt;

    Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfGK 11, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1991 - 1 BvR 766/90 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 - 1 BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte.
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