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   BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70   

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BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70 (https://dejure.org/1970,37)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1970 - 1 BvR 226/70 (https://dejure.org/1970,37)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1970 - 1 BvR 226/70 (https://dejure.org/1970,37)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufige Auslieferung - Zurücklieferung ins Ausland - Freiheitsentziehung - Gesetzliche Regelung - Verfahrensrechtliche Ausgestaltung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 29, 183
  • NJW 1970, 2205
  • MDR 1971, 196
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.02.1968 - 4 ARs 48/67

    Rücklieferung eines Deutschen II

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 58 [66]) und nach der Praxis im Rücklieferungsverkehr ergeht weder eine förmliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücklieferung noch wird die Rücklieferung von der Bundesregierung besonders bewilligt.

    Erst nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, daß die Bundesregierung durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gehindert werde, beim Ersuchen um vorläufige Auslieferung eines Deutschen die Rücklieferung zuzusichern, weil hierbei anders als bei der Auslieferung kein vollständiger Wechsel der Hoheitsgewalt eintrete (BGHSt 5, 396 ff.; bestätigt in BGHSt 22, 58 ff.), änderte die Bundesregierung ihre Ansicht.

    In Betracht käme aber nur eine analoge Anwendung (BGHSt 22, 58 [65 f.]).

  • RG, 12.10.1931 - 10 TB 5/31

    1. Die unter der Zusage der Rücklieferung begehrte Überführung einer im Inland

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Praxis und Literatur hielten die Rücklieferung weitgehend für unvereinbar mit dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zur Entwicklung der Streitfrage im einzelnen RGSt 65, 374 [382 ff.]).

    Erst das Reichsgericht entschied mit Beschluß vom 31. Oktober 1931 (RGSt 65, 374 ff.), daß die Rücklieferung eines Deutschen dem Art. 112 Abs. 3 WRV nicht widerspreche, weil es an der für eine Auslieferung begriffsnotwendigen und im Wortlaut des Art. 112 WRV zum Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung fehle, mit der Überlieferung des Verfolgten ein fremdes Strafverfahren zu fördern.

    Der Gesichtspunkt der einheitlichen Betrachtung des Gesamtvorganges lag offensichtlich, wenn auch nicht ausdrücklich erörtert, schon der Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 65, 374 ff.) zugrunde, wenn das Reichsgericht für die Rücklieferung die auf Förderung eines fremden Verfahrens zielende Zweckrichtung vermißte, weil die Förderung des fremden Verfahrens nur notwendige Folge, nicht aber beabsichtigter Zweck der Rücklieferung sei.

  • BGH, 03.03.1954 - 4 ARs 64/53

    Rücklieferung eines Deutschen I

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Erst nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, daß die Bundesregierung durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gehindert werde, beim Ersuchen um vorläufige Auslieferung eines Deutschen die Rücklieferung zuzusichern, weil hierbei anders als bei der Auslieferung kein vollständiger Wechsel der Hoheitsgewalt eintrete (BGHSt 5, 396 ff.; bestätigt in BGHSt 22, 58 ff.), änderte die Bundesregierung ihre Ansicht.

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Relevanz dieses Gesamtvorganges zum Ausdruck, indem aus der Sachlage vor der vorläufigen Auslieferung der Schluß gezogen wird, daß der Betroffene durch die Zusicherung der Rücklieferung nicht schlechter gestellt und daher nicht verfassungsrechtlich beeinträchtigt werde (BGHSt 5, 396 [405 f.]).

  • BVerfG, 20.10.1959 - 1 BvR 125/59

    Durchlieferung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Das verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 136 ff.) gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 136 ff.).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 1 GG rechtfertigt sich auch durch den Vergleich mit dem Analogieverbot im Strafrecht, das aus dem in Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen, dem Art. 104 GG ähnlichen Gebot bestimmter gesetzlicher Regelung herzuleiten ist (BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 25, 269 [285]).
  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Jede Freiheitsbeschränkung bedarf also einer materiell-gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 2, 118 [119]).
  • BVerfG, 06.10.1955 - 1 BvR 85/55

    Überstellung eines deutschen Staatsangehörigen an das Saarland

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Dieses Prinzip gilt für die Bundesrepublik Deutschland allerdings nur nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts (BVerfGE 4, 299 [303 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Eine solche Rüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig (BVerfGE 28, 17 f.).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 1 GG rechtfertigt sich auch durch den Vergleich mit dem Analogieverbot im Strafrecht, das aus dem in Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen, dem Art. 104 GG ähnlichen Gebot bestimmter gesetzlicher Regelung herzuleiten ist (BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 25, 269 [285]).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
    Diese Sicherung wird in hinreichender Weise auch durch analoge Heranziehung von Verfahrensnormen erreicht, die eine richterliche Kontrolle gewährleisten (vgl. BVerfGE 10, 302 [329]).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    b) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen und verstärkt den bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 134, 33 ).

    Freiheitsentziehungen sind in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 109, 133 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

    Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 GG ein ähnliches Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 78, 374 ; 96, 68 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung stellt einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 133, 168 ).
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