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   BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03   

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BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03 (https://dejure.org/2008,3544)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03 (https://dejure.org/2008,3544)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2008 - 1 BvR 1548/03 (https://dejure.org/2008,3544)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts durch Abweisung einer familiengerichtlichen Klage, mit der die Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft bzw die Feststellung der leiblichen Vaterschaft des Klägers erreicht werden sollte

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des leiblichen Vaters von dem Verfahren zur Vaterschaftszuordnung; Versagung einer isolierten Abstammungsfeststellungsklage als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vaters; Schutz des sozialen Familienverbandes gegenüber den Interessen des leiblichen ...

  • Judicialis

    EMRK Art. 2 Abs. 1; ; EMRK Art. 3 Abs. 1; ; EMRK Art. 3 Abs. 2; ; EMRK Art. 6; ; EMRK Art. 6 Abs. 1; ; EMRK Art. 6 Abs. 2; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 14; ; EMRK Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600d; GG Art. 6 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Stellung, des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 322
  • NJW 2009, 423
  • FamRZ 2008, 2257
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03
    Diese Vermutung gilt auch, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen (BVerfGE 108, 82 ).

    Dieser Schutz vermittelt ihm jedoch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten (BVerfGE 108, 82 ).

    Die leibliche Elternschaft muss sich nicht stets gegen die rechtliche durchsetzen (BVerfGE 108, 82 ).

    Der Gesetzgeber kann den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumen und den leiblichen Vater insoweit von der Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft anzufechten ausschließen (BVerfGE 108, 82 ).

    a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse eines Mannes, Kenntnis davon zu erlangen, ob ein Kind von ihm abstammt (BVerfGE 108, 82 ; 117, 202).

    Die gerichtliche rechtsförmige Feststellung der Vaterschaft dient der rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Vater, der für das Kind damit Verantwortung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03
    a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse eines Mannes, Kenntnis davon zu erlangen, ob ein Kind von ihm abstammt (BVerfGE 108, 82 ; 117, 202).

    Zu diesem Recht gehört auch, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem rechtsförmigen Verfahren die Abstammung klären zu lassen (BVerfGE 117, 202 ).

    Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die tatsächliche Abstammung eines Kindes geklärt werden kann, sowohl das Interesse des Kindes an der Stabilität seiner rechtlichen und sozial-familiären Zuordnung als auch das Interesse von Mutter und Kind, vor Preisgabe persönlicher Daten und Offenlegung intimer Begebenheiten zu schützen (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    Weil die Abstammung im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Identitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein familiäres Verhältnis zu anderen einnimmt, begründet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch für einen Mann ein Recht auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

  • AG Rheinberg, 10.12.2002 - 9 F 35/02

    Anspruch auf Feststellung der leiblichen Vaterschaft bei bereits bestehender

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03
    b) das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 10. Dezember 2002 - 9 F 35/02 -.
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03
    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2003 - 1 UF 69/03
    Auszug aus BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03
    a) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2003 - II-1 UF 69/03 -,.
  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom

    Konsequenz der gesetzlichen Vermutungsregelung ist, dass leibliche und rechtliche Vaterschaft im Einzelfall auseinanderfallen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01, BVerfGE 108, 82, unter C.I.1.a, b, 3.a, und vom 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2009, 423, unter II.1., jeweils m.w.N.).

    und 3.; in NJW 2009, 423, unter II.2.a; vom 24.02.2015 - 1 BvR 562/13, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 817, Rz 7, und vom 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773, Rz 18; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15.11.2017 - XII ZB 389/16, NJW 2018, 947, Rz 24, 27).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall

    Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816; FamRZ 2008, 2257).
  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach

    Denn dieses Grundrecht gebietet jedenfalls nicht, ihnen ein die statusrechtliche Zuordnung des Kindes veränderndes Anfechtungsrecht oder das Recht auf Fortsetzung eines laufenden Abstammungsverfahrens zu gewähren (vgl. zum leiblichen, nicht rechtlichen Vater BVerfG FamRZ 2008, 2257, 2258 mwN).
  • OLG Nürnberg, 17.06.2013 - 11 UF 551/13

    Genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes:

    Der (vermutete) leibliche Vater hat indes kein Recht, vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten (BVerfG Beschluss vom 13.10.2008, 1 BvR 1548/03 = FamRZ 2008, 2257).

    Zusammenfassend verstößt § 1598 a BGB nicht gegen das Grundgesetz (vgl. dazu BVerfG NJW 2009, 423 = FamRZ 2008, 2257 zum fehlenden Anspruch des biologischen Vaters auf Vaterschaftsfeststellung).

  • KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14

    Vaterschaftsanfechtungverfahren: Anfechtungsrecht des vermeintlichen biologischen

    Weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 816, 820; FamRZ 2008, 2257-2258) die biologische Abstammung wie die bestehende sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen verfassungsrechtlich Schutz genießen und bei deren Auseinanderfallen keine starre Gewichtung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleiten ist, besteht insoweit kein Rangverhältnis zwischen der biologischen und der sozialen Elternschaft .

    Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (FamRZ 2008, 2257, 2258) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die gesetzliche Regelung zum Anfechtungsrecht des potentiellen biologischen Vaters verfassungsgemäß ausgestaltet ist.

    Während es beim Umgangsrecht um den Aufbau und Erhalt einer zwischenmenschlichen Beziehung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte geht, geht es bei einer gerichtlich rechtsförmigen Feststellung der Vaterschaft allein um die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater, der für das Kind Verantwortung zu tragen hat (BVerfG, FamRZ 2008, 2257-2258).

  • OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11

    Rechtstellung des biologischen Vaters im Hinblick auf eine mögliche

    Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (FamRZ 2008, 2257, 2258) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die gesetzliche Regelung zum Anfechtungsrecht des potenziellen biologischen Vaters verfassungsgemäß ausgestaltet ist.

    Nach der gesetzlichen - vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2008, 2257 f.) nicht beanstandeten - Regelung des § 1598a BGB ist dem potenziellen biologischen Vater ein Recht zur Klärung der Abstammung nicht eröffnet.

  • OLG Hamm, 04.01.2016 - 12 UF 145/15

    Begriff der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung gleichwohl schon mehrfach für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, FamRZ 2007, 538; FamRZ 2008, 2257; zuletzt FamRZ 2015, 817) und zur Begründung ausgeführt: Zwar werde der leibliche Vater im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in seinem Interesse geschützt, die Rechtstellung als Vater des Kindes einzunehmen, dieser Schutz vermittle aber noch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten.
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

    Da der Ehemann der Mutter hier nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird auch sein - bekundetes - Interesse, die Rechtsstellung als Vater von M. im Wege der Adoption einzunehmen, hier - anders als beim Streben des leiblichen Vaters auch in eine rechtliche Elternstellung (siehe dazu BVerfG FamRZ 2003, 816; 2008, 2257; BGH FamRZ 2013, 1209) - nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt, und dies obwohl er unstreitig mit M. und der Mutter in einer sozial-familiären Beziehung lebt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521; BGH FamRZ 2013, 1209).
  • OLG Koblenz, 08.11.2012 - 2 U 834/11

    Stufenklage um Pflichtteilsansprüche - Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten

    Die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers für eine statusrechtliche Sperrwirkung, die grundsätzlich nur im Rahmen eines - besonderen Anforderungen unterliegenden - Verfahrens überwunden werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner zahlreichen Entscheidungen zum Recht der Vaterschaftsanfechtung (vgl. BVerfG, NJW 2007, 753; 2009, 423; 2009, 425; 2010, 3772; FamRZ 2010, 1235) nämlich nicht beanstandet.
  • OLG Nürnberg, 06.11.2012 - 11 UF 1141/12

    Berechtigung des potentiellen leiblichen Vaters zur Vaterschaftsanfechtung;

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch ausgeführt, dass der Schutz des Artikels 6 Abs. 2 S. 1 GG stets nur einem Vater zukommen könne und es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines bestehenden sozialen Familienverbands gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters den Vorrang einräume und den leiblichen Vater für diese Fälle vom Anfechtungsrecht ausschließe (BVerfG a.a.O. ; vgl. auch BVerfG NJW 2009, 423).

    25 Diese gesetzliche Regelung verstößt ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz (vgl. dazu BVerfG NJW 2009, 423).

  • EGMR, 05.11.2013 - 26610/09

    HÜLSMANN v. GERMANY

  • OLG Bremen, 22.01.2013 - 5 UF 2/12

    Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater für

  • EGMR, 18.03.2008 - 33375/03

    H.-G. H. gegen Deutschland

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