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   BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56   

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https://dejure.org/1957,83
BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56 (https://dejure.org/1957,83)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.1957 - 1 BvR 78/56 (https://dejure.org/1957,83)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 1957 - 1 BvR 78/56 (https://dejure.org/1957,83)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft getretenes Gesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 175
  • NJW 1958, 337
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
    Soll eine Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weittragenden Folgen einer solchen Maßnahme das Bundesverfassungsgericht zur größten Zurückhaltung (BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); 3, 267 (285); 6, 1 (3 f.); vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2,103 f.).

    Wirtschaftliche Nachteile, die einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, werden im allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen können (vgl. BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleiben bei dieser Prüfung die Gründe außer Betracht, aus denen die Antragsteller die Nichtigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmung herleiten (BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4)).

    Die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BefStG 1955 könnte somit nur dann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden, wenn dies zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre, insbesondere wenn die Aufrechterhaltung der Steuererhöhung nachhaltige Schäden für die Volkswirtschaft zur Folge hätte (vgl. BVerfGE 6, 1 (4)).

    f) Die wirtschaftlichen Nachteile, die den Unternehmen einiger Antragsteller nach ihren ausführlichen Darlegungen erwachsen sind und die auch anderen Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, durch die erhöhte Beförderungsteuer entstanden sein mögen, rechtfertigen nicht, den Vollzug des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BefStG 1955 in dem beantragten Umfange auszusetzen (vgl. BVerfGE 6, 1 (6)).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
    Wirtschaftliche Nachteile, die einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, werden im allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen können (vgl. BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleiben bei dieser Prüfung die Gründe außer Betracht, aus denen die Antragsteller die Nichtigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmung herleiten (BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4)).

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
    Soll eine Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weittragenden Folgen einer solchen Maßnahme das Bundesverfassungsgericht zur größten Zurückhaltung (BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); 3, 267 (285); 6, 1 (3 f.); vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2,103 f.).
  • BVerfG, 27.11.1951 - 1 BvF 2/51

    Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
    Soll eine Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weittragenden Folgen einer solchen Maßnahme das Bundesverfassungsgericht zur größten Zurückhaltung (BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); 3, 267 (285); 6, 1 (3 f.); vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2,103 f.).
  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
    Soll eine Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weittragenden Folgen einer solchen Maßnahme das Bundesverfassungsgericht zur größten Zurückhaltung (BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); 3, 267 (285); 6, 1 (3 f.); vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2,103 f.).
  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
    Soll eine Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weittragenden Folgen einer solchen Maßnahme das Bundesverfassungsgericht zur größten Zurückhaltung (BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); 3, 267 (285); 6, 1 (3 f.); vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2,103 f.).
  • BVerfG, 14.01.1953 - 1 BvQ 11/52

    Keine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung des

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
    Soll eine Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weittragenden Folgen einer solchen Maßnahme das Bundesverfassungsgericht zur größten Zurückhaltung (BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); 3, 267 (285); 6, 1 (3 f.); vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2,103 f.).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    (4) Die wirtschaftlichen Nachteile für die Ausbildungsträger erreichen zwar für sich genommen noch nicht den erforderlichen Schweregrad eines im Rahmen von § 32 BVerfGG berücksichtigungsfähigen Nachteils (vgl. BVerfGE 7, 175 ).
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne

    (2) Im Hinblick auf die eigene Situation der Beschwerdeführerin ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die lediglich Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, NJW 2015, S. 1815 ).
  • BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
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