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   BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64   

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https://dejure.org/1969,98
BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64 (https://dejure.org/1969,98)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1969 - 1 BvR 553/64 (https://dejure.org/1969,98)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1969 - 1 BvR 553/64 (https://dejure.org/1969,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • opinioiuris.de

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parteienverbot - Bestrafung wegen Meinungsäußerung - Unterstützung organisatorischen Zusammenhalts - Beschränkung der Meinungsfreiheit - Ansicht einer verbotenen Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 44
  • NJW 1969, 738
  • DÖV 1969, 244
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Art. 21 Abs. 2 GG ist darauf gerichtet, Risiken zu begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen (vgl. BVerfGE 25, 44 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Die Annahme eines Verfahrenshindernisses mit der Folge sofortiger Verfahrenseinstellung kommt freilich nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen und nur insoweit in Betracht, als dies mit den spezifischen Gefahrenabwehrzwecken des Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 25, 44 ) vereinbar ist.

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG - einer Vorschrift, die den besonderen Gefahren begegnen soll, welche mit der Existenz einer von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten typischerweise verbunden sind (vgl. BVerfGE 25, 44 ) - sind deshalb auch die rechtlichen Möglichkeiten und Befugnisse staatlicher Stellen zu berücksichtigen, durch die sie ihren Auftrag zum Verfassungsschutz erst wirksam erfüllen können.

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