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   BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84   

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BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
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Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

Art. 38 GG, Informationsrechte des einzelnen Abgeordneten;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Fraktionen im Organstreitverfahren;

Art. 110 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässikeit des Organstreitverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundestagsabgeordnete - Minderheit im Bundestag - Haushaltsplan - Öffentlichkeit - Bundesverfassungsgericht - Organstreitverfahren - Bundeshaushalt - Kontrolle - Informationsrecht - Politische Willensbildung - Fraktionen - Eigene Rechte - Gremium - Ausnahmeregelung - ...

Sonstiges (2)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 324
  • NJW 1986, 907
  • DVBl 1986, 227
  • DVBl 1986, 231
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Fraktionen sind nicht nur berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28 f.]; 67, 100 [125]; 68, 1 [69]).

    b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, in der parlamentarischen Demokratie komme es entscheidend darauf an zu gewährleisten, daß auch die einzelnen Abgeordneten ihre Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 [38]).

    Er trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan, der ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist, eine wirtschaftliche Grundsatzentscheidung für zentrale Bereiche der Politik während des Planungszeitraums (vgl. BVerfGE 45, 1 [32]).

    Der Abgeordnete soll nach diesen Verfassungsbestimmungen seine Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 [38]).

    Die Beteiligung aller Fraktionen an der geheimen Beratung der Wirtschaftspläne, wie sie bis zur 10. Legislaturperiode geübt wurde, ist daher das von der Verfassung gebotene Verfahren (vgl. auch BVerfGE 45, 1 [38]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Fraktionen sind nicht nur berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28 f.]; 67, 100 [125]; 68, 1 [69]).

    Das Parlament hat den Bedürfnissen, die aus seiner notwendigen Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung erwachsen, durch unterschiedliche, teils geschäftsordnungsmäßige, teils gesetzliche Regelungen Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 67, 100 [135 f.]); sie lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 137).

    Auch der Senat hat in seinem Urteil in BVerfGE 67, 100, ausgehend davon, daß das Staatswohl Regierung und Parlament gemeinsam anvertraut ist, auf die Geheimschutzordnung des Bundestages verwiesen (S. 135).

    Anders als im 19. und auch noch im beginnenden 20. Jahrhundert ist wegen der verstärkten Machtteilhabe des Parlaments sein Umgang mit Geheimsachen, auch solchen von hoher Intensitätsstufe, nicht mehr eine seltene Ausnahme, sondern ein eher regelmäßig eintretender Vorgang (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [135]).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Das bedeutet, daß diejenigen Regelungsgegenstände, die herkömmlich als autonome Geschäftsordnungsangelegenheiten des Parlaments gelten, prinzipiell auch vom Grundgesetz diesem Bereich zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 44, 308 [314]).

    Das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition wurzeln im demokratischen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2; vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 44, 308 [321]).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, daß die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 [319]).

    Ihre Arbeit gebe den Abgeordneten Gelegenheit, ihre repräsentative Funktion außerhalb des Plenums zu erfüllen (BVerfGE 44, 308 [318]; vgl. auch BVerfGE 56, 396 [405]).

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Im Blick darauf hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß es zu dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht des Abgeordneten gehört, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 [149]).

    Der einzelne Abgeordnete sei daher befugt, die Beeinträchtigung dieser Chance durch das Parlamentsrecht im Organstreit geltend zu machen (BVerfGE 43, 142 [149]).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    "Bei der Bildung des staatlichen Willens im parlamentarischen Bereich ist das Volk nur dann angemessen repräsentiert, wenn das Parlament als Ganzes an dieser Willensbildung beteiligt ist" (BVerfGE 56, 396 [405]).

    Demgegenüber öffnet nach meiner Auffassung nur der Bezugspunkt "Gesamtheit des Bundestages", die nur als solche die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (BVerfGE 56, 396 [405]), den Blick dafür, wer Minderheit ist.

    Ihre Arbeit gebe den Abgeordneten Gelegenheit, ihre repräsentative Funktion außerhalb des Plenums zu erfüllen (BVerfGE 44, 308 [318]; vgl. auch BVerfGE 56, 396 [405]).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Fraktionen sind nicht nur berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28 f.]; 67, 100 [125]; 68, 1 [69]).

    Soweit den Ausführungen dort entnommen werden könnte, daß Fraktionen im Bundestag eigene Rechte im Verfassungsstreit nicht geltend machen können, hält der Senat daran nicht fest (vgl. bereits BVerfGE 27, 44 [51]; 68, 1 [77]).

    Gerade auch weil das Parlament von seinen Kontrollbefugnissen, insbesondere von seinen Haushaltskompetenzen, Gebrauch machen kann, hat das Bundesverfassungsgericht es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß weitreichende politische Entscheidungen nach der gewaltenteilenden Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes nicht durch das Parlament, sondern durch andere oberste Staatsorgane getroffen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 [124 f.]; 68, 1 [89]).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Der Status des Abgeordneten ist - soweit verfassungsrechtlich zulässig - eingebunden in die vom Parlament sowohl im Interesse seiner Arbeitsfähigkeit wie im Interesse der zur Verhandlung stehenden Gegenstände gesetzten Schranken (vgl. BVerfGE 10, 4 [13]).

    Mag es auch zur Ausschußvertretung bei kleinen parlamentarischen Gruppen oder zu einer Ausschußmitgliedschaft fraktionsloser Abgeordneter nicht reichen, - eine politische Diskriminierung liegt hierin nicht, wenn nach dem Grundgesetz Fraktionen und Ausschüsse im wesentlichen die Arbeit des Bundestages bestimmen (vgl. die Ausschußbestimmungen des Grundgesetzes und BVerfGE 10, 4 [14]).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition wurzeln im demokratischen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2; vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 44, 308 [321]).

    Das Grundgesetz hat das Monopol für Differenzierungen nach politischen Wertungen zwischen gleichberechtigten Parteien dem Bundesverfassungsgericht anvertraut (Art. 21 Abs. 2 GG ), indem es nur ihm das Recht zum Parteiverbot eingeräumt hat, das nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Mandatsverlust zur Folge hat (vgl. BVerfGE 2, 1 [73 f., 76]); vgl. aber auch den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs, NdsStGHE 1, 34).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Sie sind allerdings als "Gliederungen des Bundestages der organisierten Staatlichkeit eingefügt" (vgl. BVerfGE 20, 56 [104]), wo sie als maßgebliche Faktoren der parlamentarischen Willensbildung fungieren.

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Die Ausführungen im Urteil vom 7. März 1953 (BVerfGE 2, 143 [164 ff.]) zur "Sachbefugnis von Prozeßparteien" beziehen sich in ihren tragenden Gründen auf die Prozeßführungsbefugnis der Fraktionen im Bundestag zur Geltendmachung von Rechten des Bundestages und auf die Prozeßführungsbefugnis der Mehrheit des Bundestages (vgl. hierzu Stern in: Bonner Kommentar, Art. 93 GG, Rdnr. 157).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

  • BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Wenn die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Themen der Welthandelsrunden und die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien (Art. 218 Abs. 2 AEUV) unterrichtet und ihm dadurch die Prüfung der Einhaltung des Integrationsprogramms durch die Europäische Union und die Kontrolle der Tätigkeit der Bundesregierung ermöglicht, handelt es sich nicht nur um die selbstverständliche Wahrnehmung ihrer allgemeinen Informationsaufgabe (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 105, 279 ; 110, 199 ); sie ist hierzu angesichts der gemeinsamen Integrationsverantwortung und der gewaltenteilenden Aufgabendifferenzierung unter den Verfassungsorganen auch verfassungsrechtlich verpflichtet.

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Es gehört zum änderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass der Deutsche Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 142, 123 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet nicht nur Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Verfahren sich so nicht ergäben (vgl. BVerfGE 70, 324 unter Verweis auf BVerfGE 40, 237 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Zudem hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des Bundes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

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