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   BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84   

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https://dejure.org/1986,20
BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
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Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

Art. 38 GG, Informationsrechte des einzelnen Abgeordneten;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Fraktionen im Organstreitverfahren;

Art. 110 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässikeit des Organstreitverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundestagsabgeordnete - Minderheit im Bundestag - Haushaltsplan - Öffentlichkeit - Bundesverfassungsgericht - Organstreitverfahren - Bundeshaushalt - Kontrolle - Informationsrecht - Politische Willensbildung - Fraktionen - Eigene Rechte - Gremium - Ausnahmeregelung - ...

Sonstiges (2)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 324
  • NJW 1986, 907
  • DVBl 1986, 227
  • DVBl 1986, 231
 
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Wird zitiert von ... (213)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Wenn die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Themen der Welthandelsrunden und die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien (Art. 218 Abs. 2 AEUV) unterrichtet und ihm dadurch die Prüfung der Einhaltung des Integrationsprogramms durch die Europäische Union und die Kontrolle der Tätigkeit der Bundesregierung ermöglicht, handelt es sich nicht nur um die selbstverständliche Wahrnehmung ihrer allgemeinen Informationsaufgabe (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 105, 279 ; 110, 199 ); sie ist hierzu angesichts der gemeinsamen Integrationsverantwortung und der gewaltenteilenden Aufgabendifferenzierung unter den Verfassungsorganen auch verfassungsrechtlich verpflichtet.

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Es gehört zum änderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass der Deutsche Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 142, 123 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet nicht nur Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Verfahren sich so nicht ergäben (vgl. BVerfGE 70, 324 unter Verweis auf BVerfGE 40, 237 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Zudem hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des Bundes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

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