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   BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03   

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https://dejure.org/2004,2614
BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03 (https://dejure.org/2004,2614)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2004 - 1 BvL 8/03 (https://dejure.org/2004,2614)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 1 BvL 8/03 (https://dejure.org/2004,2614)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle; Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Gesetzesvorschrift

  • zvi-online.de

    InsO §§ 286 ff.; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der RSB wegen unzulänglicher Begründung einer Verfassungswidrigkeit der Ankündigungsvorschriften und fehlender Entscheidungserheblichkeit der RSB-Vorschriften vor Ankündigung der RSB

  • Judicialis

    GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1;... ; GG Art. 100; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 81 a; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 197; ; InsO § 290; ; InsO § 291 Abs. 1; ; InsO § 300

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit durch das vorlegende Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung und die Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1233
  • NZI 2004, 222
  • WM 2004, 339
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Es kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    cc) Das vorlegende Gericht hat sich nicht mit der schon vorhandenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerfGE 86, 71 ; Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: September 2003, Bd. II, zu § 286 Rn. 56 f.; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., S. 649 ff.) in einer Weise auseinander gesetzt, die den Anforderungen an eine Richtervorlage genügt.

    Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, den Rechtstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird (vgl. BVerfGE 86, 71 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Trotz der Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, die Art. 14 GG voraussetzt, kann eine Beschränkung oder erhebliche Erschwerung der Durchsetzbarkeit einer Forderung einen Eingriff in das Eigentum des Gläubigers darstellen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; vgl. auch BVerfGE 37, 132 ; 49, 244 ; 53, 352 ).

    Dem entspricht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Eigentumsrechten und den zugehörigen Verfahrensrechten an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 83, 201 ).

    Er bleibt zu Umgestaltungen befugt (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    aa) Schuldrechtliche Forderungen können dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angehören (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 68, 193 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Trotz der Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, die Art. 14 GG voraussetzt, kann eine Beschränkung oder erhebliche Erschwerung der Durchsetzbarkeit einer Forderung einen Eingriff in das Eigentum des Gläubigers darstellen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; vgl. auch BVerfGE 37, 132 ; 49, 244 ; 53, 352 ).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    So hat insbesondere das Verfahrensrecht zu gewährleisten, dass Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen, Schuldner aber der Verschleuderung ihrer Eigentumsrechte entgegenwirken können (vgl. BVerfGE 46, 325 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Rechtsprechung und Schrifttum sind in die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Unter Entscheidung in diesem Sinne ist jede ein gerichtliches Verfahren ganz oder in einem in der Prozessordnung verselbständigten Verfahrensteil endgültig oder auch nur vorläufig beendende Gerichtshandlung zu verstehen, sofern nicht der weitere Verfahrensablauf dazu führen kann, dass es auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm nicht mehr ankommt (vgl. BVerfGE 63, 1 ).
  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Trotz der Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, die Art. 14 GG voraussetzt, kann eine Beschränkung oder erhebliche Erschwerung der Durchsetzbarkeit einer Forderung einen Eingriff in das Eigentum des Gläubigers darstellen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; vgl. auch BVerfGE 37, 132 ; 49, 244 ; 53, 352 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Es muss im Vorlagebeschluss seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellten Regelungen seiner Ansicht nach nicht vereinbar sind (vgl. BVerfGE 80, 182 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
    Rechtsprechung und Schrifttum sind in die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02

    Erneute Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung

    Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.

    Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 3.2.2003 ( ZVI 2003, 79 ) und 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) frühere Vorlagen jeweils für unzulässig erachtet.

    Die bisher jeweils mit der Sache befasste 2. Kammer dieses Senats, hat mit Beschluss vom 14.1.2004 (BVerfG ZVI 2004, 126 ) ihre ursprünglich gegenteilige Rechtsauffassung aufgegeben und festgestellt, die Entscheidung über die Ankündigung der RSB sei keine bloße Zwischenentscheidung, sondern vorlagefähig.

    So nimmt das BVerfG in Nr. 11 2 b cc) seines Beschlusses vom 14.1.2004 ((1 BvL 8/03, ZVI 2004, 126 ) überraschenderweise an, das Gericht habe den früher geltenden Rechtszustand als den verfassungsrechtlich gebotenen gewertet.

    Das BVerfG schreibt im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ), das Gericht habe nicht herausgearbeitet, "welche Verfahrensgestaltung zu einer grundgesetzkonformen "Redlichkeit" ... gehören könnte.".

    Im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) meint das BVerfG, die öffentliche Bekanntmachung entspreche weitgehend der früheren Regelung in § 111 Konkursordnung, das vorlegende Gericht hätte sich daher mit der alten Rechtslage auseinandersetzen müssen.

  • BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvL 9/05

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der InsO über die Restschuldbefreiung

    a) Der Ankündigungsbeschluss ist eine vorlagefähige Zwischenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 1233).

    Wie bereits zu einer früheren Vorlage desselben Gerichts ausgeführt, gilt es bei jedem Prozess um die Titulierung von Ansprüchen und bei jedem Vollstreckungsauftrag abzuwägen, ob das Kostenrisiko nicht gegen die Durchsetzung spricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 1233).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 6 B 16.12

    Zuwendungsbescheid; Zweckverfehlung; bestandskräftiger Widerrufs- und

    Dem entspricht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Eigentumsrechten und des dazugehörigen Verfahrensrechts an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvL 8/03 -, NJW 2004, S. 1233 f., Rn. 15 bei juris).
  • BVerfG, 07.07.2004 - 1 BvL 3/04

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 291 Abs 1 InsO

    Im Übrigen wird auf die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 (1 BvL 11/02 u.a.) und vom 14. Januar 2004 (1 BvL 8/03) verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 2 R 347/13
    Dies gilt umso, als diese insolvenzrechtlichen Zielvorgaben wie auch andere Schuldnerschutzvorschriften durchaus Elemente eines sozialen Schutzes aufweisen (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 1 BvL 8/03 - NJW 2004, 1233).
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