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   BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16   

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https://dejure.org/2020,4454
BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 (https://dejure.org/2020,4454)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 (https://dejure.org/2020,4454)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 (https://dejure.org/2020,4454)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, § 31 Abs 1 DG BW, § 38 Abs 1 S 1 DG BW
    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß - keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips - Sondervotum

  • rewis.io

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß - keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips - Sondervotum

  • doev.de PDF

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Bundesverfassungsgericht befasst sich mit hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Schweres Dienstvergehen durch abgeurteilte Straftaten; Keine ...

  • datenbank.nwb.de

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß - keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips - Sondervotum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - durch Verwaltungsakt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beamtentum: Wenn der Dienstherr selbst entlässt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht befasst sich mit hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums

  • datev.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rauswurf per Verwaltungsakt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dienstherr hat Befugnis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsrechtlich zulässig - Lebenszeitprinzip durch Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch ohne Richterspruch zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 345
  • NVwZ 2020, 1584
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (123)

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Es soll eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden (BVerfGE 140, 240 ; 149, 1 ).

    In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).

    Geschützt von Art. 33 Abs. 5 GG sind allein diejenigen Grundsätze, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).

    Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (BVerfGE 121, 205 ; 149, 1 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 150, 169 ), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will.

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ; Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
    Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten, obgleich die Verfassungsbeschwerde - wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers - hinsichtlich des Erfordernisses eines richterlichen Entfernungsausspruchs als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und der Auswirkungen seiner Abschaffung auf das Lebenszeitprinzip zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung beigetragen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 109, 190 ; 141, 56 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 150, 169 ), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will.

    Er will gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte die ihnen zugewiesene Aufgabe, im politischen Kräftespiel und bei wechselnden Mehrheitsverhältnissen eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 21, 329 ; 64, 367 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ), aufgrund der ihnen zukommenden persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit auch tatsächlich erfüllen.

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ; Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    In der Sache stellt die Regelung vielmehr bloß eine besondere Absicherung des Lebenszeitprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (BVerfGE 121, 205 ; 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ; Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    Der institutionellen Garantie wird daher nur ein Verständnis von Art. 33 Abs. 5 GG gerecht, das einen gewissen Schutz vor den Unwägbarkeiten des politischen Kräftespiels bietet und das erforderliche Maß an Stabilität gewährleistet (vgl. BVerfGE 121, 205 ), ohne eine behutsame Weiterentwicklung zu verhindern.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    In der Sache stellt die Regelung vielmehr bloß eine besondere Absicherung des Lebenszeitprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

    Angesichts des Umstands, dass das Landgericht als Tatgericht und der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner revisionsgerichtlichen Überprüfungskompetenz - in eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtslage - die wesentlichen für und gegen einen Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers sprechenden Umstände im Blick behalten haben, ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch aus sich heraus ersichtlich, dass die Rechtsauffassung der Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; 152, 345 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 152, 345 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder die Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35).

    Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; 152, 345 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35).

    Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Annahme des 3. Strafsenats, die Revision der Beschwerdeführerin sei "offensichtlich unbegründet" im Sinne der Rechtsprechung zu § 349 Abs. 2 StPO, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 152, 345 ).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG verbürgen einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 11, 232 ; 28, 21 ; 40, 272 ; 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 107, 395 ; 118, 212 ; 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt).
  • VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 3 L 694/20

    Zur Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin wegen fehlender charakterlicher

    Verfassungsrechtlich ist eine Entlassung per Verwaltungsakt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 -).
  • BVerfG, 22.09.2023 - 1 BvR 422/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für

    Der verfassungsrechtliche Schutz des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 58, 163 ; 62, 189 ; 71, 122 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 86, 59 ; 152, 345 ).

    Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 152, 345 ; stRspr).

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1985/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des

    Ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 74, 102 ; 83, 82 ; 87, 273 ; 152, 345 ).
  • VG Magdeburg, 24.11.2020 - 15 A 12/19

    Disziplinarklage; Entfernung

    Dieser wird nach der maßgeblich ständigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung vielmehr allein nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. nur: BVerfG, 2 BvR 2055/16, Beschluss v. 14.01.2020; zum Ganzen: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris).
  • BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum

    Ob deren Indizwirkung ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr für die Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu begründen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Indizwirkung im Bereich des Beamtendisziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 [ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200114.2bvr205516] - BVerfGE 152, 345 Rn. 79).
  • BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem

    Hinzu kommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 152, 345 ; stRspr).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 - 4 B 14.19

    Schwerbehinderung; Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand;

    Das Beamtenverhältnis ist aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG durch das Lebenszeitprinzip geprägt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 - juris Rn. 64).
  • VG Magdeburg, 25.10.2023 - 15 A 26/23

    Disziplinarische Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst nach Verurteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - 4 S 47.20

    Beteiligung des Integrationsamtes bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses eines

  • OLG Bamberg, 30.09.2020 - 4 W 46/20

    Rechtsweg für Regress des Unfallversicherungsträgers wegen fehlerhafter

  • OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20

    Rechtsweg für Regress des Unfallversicherungsträgers wegen fehlerhafter

  • VG Magdeburg, 17.01.2023 - 15 A 14/22

    Disziplinarrecht; Disziplinarklage

  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
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