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   BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72   

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https://dejure.org/1973,23
BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72 (https://dejure.org/1973,23)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1973 - 2 BvR 667/72 (https://dejure.org/1973,23)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - 2 BvR 667/72 (https://dejure.org/1973,23)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ensslin-Kassiber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 1 § 3; GG Art. 12 Abs. 1; StPO § 146 Abs. 1
    Entziehung der Verteidigungsbefugnis ohne gesetzliche Grundlage - Otto Schily

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Beteiligung an einer Straftat - Entziehung der Verteidigungsbefugnis - Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung - Keine Deckung durch Gewohnheitsrecht

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Otto Schily

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 293
  • NJW 1973, 696
  • MDR 1973, 478
  • DVBl 1973, 356
  • DÖV 1973, 276
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Da die Befugnis des Beschwerdeführers, als Strafverteidiger aufzutreten, durch die von ihm beanstandete Maßnahme eingeschränkt wird, muß hierfür nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen sein (BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [120]).

    Diese Bestimmungen enthalten aber - wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat (BVerfGE 22, 114 [120]) - keinen Eingriffstatbestand für den Fall, daß ein Anwalt ihrem Leitbild nicht entspricht.

    § 146 Abs. 1 StPO selbst besagt aber - was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls schon zum Ausdruck gebracht hat (BVerfGE 22, 114 [121]) - über die Befugnisse des mit der Sache befaßten Strafrichters nichts.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt, daß auch eine solche Rechtsnorm geeignet ist, die anwaltliche Berufsausübung wirksam zu regeln (BVerfGE 15, 226 [233]; 16, 214 [218]; 22, 114 [121]; 28, 21 [28]).

    Zuletzt hat es deshalb die Frage ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen (BVerfGE 22, 114 [122]).

    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114 [121]; 28, 21 [28 f.]).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Da die Befugnis des Beschwerdeführers, als Strafverteidiger aufzutreten, durch die von ihm beanstandete Maßnahme eingeschränkt wird, muß hierfür nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen sein (BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [120]).

    Das Recht der freien Verteidigerwahl und der seit einem Jahrhundert anerkannte Grundsatz der "freien Advokatur" (BVerfGE 15, 226 [234]) sind wesentliche Voraussetzungen eines Strafverfahrens, in dem der Beschuldigte nicht zum Objekt staatlichen Handelns wird, sondern seine Stellung als Prozeßsubjekt behauptet und die damit verbundenen Rechte auch wirksam zu nutzen vermag.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt, daß auch eine solche Rechtsnorm geeignet ist, die anwaltliche Berufsausübung wirksam zu regeln (BVerfGE 15, 226 [233]; 16, 214 [218]; 22, 114 [121]; 28, 21 [28]).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt, daß auch eine solche Rechtsnorm geeignet ist, die anwaltliche Berufsausübung wirksam zu regeln (BVerfGE 15, 226 [233]; 16, 214 [218]; 22, 114 [121]; 28, 21 [28]).

    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114 [121]; 28, 21 [28 f.]).

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Danach gilt Recht aus der Zeit vor dem erstmaligen Zusammentreten des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, wobei es nicht darauf ankommt, welchen Rang dieses Recht hat (vgl. BVerfGE 9, 63 [70]; 9, 73 [76]; 9, 213 [222]) und aus welcher Quelle es fließt (BVerfGE 6, 389 [418]).
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Danach gilt Recht aus der Zeit vor dem erstmaligen Zusammentreten des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, wobei es nicht darauf ankommt, welchen Rang dieses Recht hat (vgl. BVerfGE 9, 63 [70]; 9, 73 [76]; 9, 213 [222]) und aus welcher Quelle es fließt (BVerfGE 6, 389 [418]).
  • BVerfG, 11.06.1963 - 1 BvR 156/63

    Rechtsanwaltsausschluß

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt, daß auch eine solche Rechtsnorm geeignet ist, die anwaltliche Berufsausübung wirksam zu regeln (BVerfGE 15, 226 [233]; 16, 214 [218]; 22, 114 [121]; 28, 21 [28]).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Danach gilt Recht aus der Zeit vor dem erstmaligen Zusammentreten des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, wobei es nicht darauf ankommt, welchen Rang dieses Recht hat (vgl. BVerfGE 9, 63 [70]; 9, 73 [76]; 9, 213 [222]) und aus welcher Quelle es fließt (BVerfGE 6, 389 [418]).
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvR 615/52

    Mahlquoten

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Danach gilt Recht aus der Zeit vor dem erstmaligen Zusammentreten des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, wobei es nicht darauf ankommt, welchen Rang dieses Recht hat (vgl. BVerfGE 9, 63 [70]; 9, 73 [76]; 9, 213 [222]) und aus welcher Quelle es fließt (BVerfGE 6, 389 [418]).
  • RG, 11.04.1902 - 309/02

    1. Wann widerstreitet im Sinne des § 146 St.P.O. die Führung der Verteidigung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
    Das Reichsgericht hat aus dem Sinn dieser Vorschrift gefolgert, es sei Pflicht des Vorsitzenden, eventuell des Gerichts, von Amts wegen einzuschreiten, wo der Widerstreit der Interessen offenbar werde; es habe - jedenfalls bei dem von ihm bestellten Pflichtverteidiger - für eine anderweite, dem Gesetz entsprechende Verteidigung Sorge zu tragen (RGSt 35, 189 [191]).
  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18

    Gewohnheitsrechtliches Wegerecht auf Nachbargrundstücken

    a) Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114, 121; 28, 21, 28 f.; 34, 293, 303; 122, 248, 269; Senat, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29; Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, WM 2017, 1011 Rn. 24; VGH Mannheim, VBlBW 2019, 207 Rn. 55).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Seine Tätigkeit dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ).

    cc) Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 22, 114 ; 34, 293 ; 39, 238 ; vgl. auch § 3 BRAO und § 138 Abs. 1 StPO).

    Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 34, 293 ; 38, 105 ; 39, 156 ; 66, 313 ).

    Die eigene Beschuldigtenstellung kann dazu führen, dass der Verteidiger geneigt ist, der Wahrheitsfindung überhaupt in den Weg zu treten oder aber die Belange seines Mandanten hintanzustellen, um sich vor eigener Bestrafung so weit wie möglich zu schützen (BVerfGE 34, 293 ).

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