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   BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76   

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BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76 (https://dejure.org/1978,27)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1978 - 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76 (https://dejure.org/1978,27)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76 (https://dejure.org/1978,27)
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Wahlwerbesendung KPD/ML

Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG;

Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, 'Zensur';

§ 90a StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Wahlwerbesendungen

  • Telemedicus

    Wahlwerbesendungen

  • Telemedicus

    Wahlwerbesendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Ausstrahlung von Wahlwerbesendungen politischer Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunk- und Fernsehanstalten - Wahlwerbespots politischer Parteien - Sendezeit - Zweck der Wahlwerbung - Verstoß - Normen des Strafrechts - Verletzung - Keine Befugnis - Ausstrahlung einer Wahlsendung - Verfassungsfeindliche Äußerungen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 198
  • NJW 1978, 1043
  • DVBl 1978, 338
  • DÖV 1978, 514
  • afp 1978, 86
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    Als politischen Parteien steht ihnen der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behaupten, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).

    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie in Ausübung des Rundfunkmonopols im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlpropaganda zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 12, 205 [246]; 14, 121 [130]).

    Mit der Freiheit der Gründung ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden und, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 GG ergibt, grundrechtlich gesichert worden (vgl. BVerfGE 7, 99 [107]).

    Dieses Grundrecht gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie unerläßliche Wahlpropaganda, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 7, 99 [107]; 14, 121 [133]).

    So hindert der Grundsatz der Chancengleichheit die Rundfunkanstalten etwa, Parteien, die zur Teilnahme an der Wahl zugelassen sind, von der Benutzung des Rundfunks und Fernsehens auszuschließen, weil sie die Parteien für zu unbedeutend oder gar für schädlich halten (vgl. BVerfGE 7, 99 [107]).

    Andererseits ist es auch unter dem Blickpunkt der gleichen Wettbewerbschancen zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen, sofern nur kleinen oder neuen Parteien eine angemessene Sendezeit zur Verfügung steht (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [135 ff.]; 34, 160 [163 f.]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    Als politischen Parteien steht ihnen der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behaupten, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).

    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie in Ausübung des Rundfunkmonopols im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlpropaganda zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 12, 205 [246]; 14, 121 [130]).

    Dieses Grundrecht gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie unerläßliche Wahlpropaganda, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 7, 99 [107]; 14, 121 [133]).

    Andererseits ist es auch unter dem Blickpunkt der gleichen Wettbewerbschancen zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen, sofern nur kleinen oder neuen Parteien eine angemessene Sendezeit zur Verfügung steht (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [135 ff.]; 34, 160 [163 f.]).

    a) Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen untersagt der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, sofern sie sich nicht durch einen besonderen - zwingenden - Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 14, 121 (133) m. w. N.; 34, 160 (163); 44, 125 [146]).

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    Die Partei kann zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 39, 334 [357]; 12, 296 [305 ff.]).

    Die Partei handelt, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfGE 12, 296 [306]).

    Ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen nichts tun, was die Verfassung oder die mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetze verbieten, sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten, insbesondere nicht gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 12, 296 (306 f.); 13, 46 (52); 13, 123 (126); 17, 155 (166); 40, 287 [291]).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    Andererseits ist es auch unter dem Blickpunkt der gleichen Wettbewerbschancen zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen, sofern nur kleinen oder neuen Parteien eine angemessene Sendezeit zur Verfügung steht (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [135 ff.]; 34, 160 [163 f.]).

    a) Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen untersagt der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, sofern sie sich nicht durch einen besonderen - zwingenden - Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 14, 121 (133) m. w. N.; 34, 160 (163); 44, 125 [146]).

    Wenn die öffentliche Gewalt durch administrative Maßnahmen in diesen Kernbereich der Parteitätigkeit in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, so sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 34, 160 [163]).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten (BVerfGE 40, 287 [291]).

    Ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen nichts tun, was die Verfassung oder die mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetze verbieten, sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten, insbesondere nicht gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 12, 296 (306 f.); 13, 46 (52); 13, 123 (126); 17, 155 (166); 40, 287 [291]).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    Hierzu sind alle Straftatbestände zu rechnen, die nicht notwendig oder doch wesensgemäß bei der Förderung auch verfassungsfeindlicher Parteiziele verwirklicht werden und die insbesondere nicht nur die bloße Verfassungsfeindlichkeit unter Strafe stellen, sondern bei denen andere Unrechtsmerkmale den eigentlichen strafrechtlichen Gehalt ausmachen (BVerfGE 47, 130 unter Bezugnahme auf BGHSt 19, 311 ]316]).

    Wie die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (vgl. BVerfGE 47, 130) ist auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im demokratischen Rechtsstaat kein zulässiges Mittel zur Verwirklichung parteipolitischer Ziele.

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    Diese Begriffsbestimmung steht im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG und ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 24, 260 [263 f., 266]; 24, 300 [361]; 3, 383 [403]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Teilnahme der politischen Parteien an den Wahlen immer wieder als Kernstück ihrer Tätigkeit bezeichnet (vgl. BVerfGE 24, 260 [264]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1975 - III A 667/75
    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Kommunistischen Partei Deutschlands/Marxisten-Leninisten (KPD/ML) - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer Ahues, Viktoriastraße 32, Dortmund 1 - gegen a) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1975 - III A 667/75 -, den Bescheid des Westdeutschen Rundfunks vom 18. April 1975 - 2 BvR 523/75 - 2. des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW), Landesverband Baden-Württemberg - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Härdle, Eberhard Kempf, Bergheimer Straße 74, Heidelberg - gegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 1976 - X 1868/76 -, b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 1976 - VI 320/76 - 2 BvR 958/76 - 3. der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Crummenerl, Aachener Straße 9, Köln 1 - gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 1976 - 2 B 110/76 -, b) den Bescheid des Zweiten Deutschen Fernsehens, Mainz, vom 7. September 1976 - 2 BvR 977/76 -.

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1975 - III A 667/75 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG - 2 BvR 977/76 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Kommunistischen Partei Deutschlands/Marxisten-Leninisten (KPD/ML) - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer Ahues, Viktoriastraße 32, Dortmund 1 - gegen a) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1975 - III A 667/75 -, den Bescheid des Westdeutschen Rundfunks vom 18. April 1975 - 2 BvR 523/75 - 2. des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW), Landesverband Baden-Württemberg - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Härdle, Eberhard Kempf, Bergheimer Straße 74, Heidelberg - gegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 1976 - X 1868/76 -, b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 1976 - VI 320/76 - 2 BvR 958/76 - 3. der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Crummenerl, Aachener Straße 9, Köln 1 - gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 1976 - 2 B 110/76 -, b) den Bescheid des Zweiten Deutschen Fernsehens, Mainz, vom 7. September 1976 - 2 BvR 977/76 -.

    Die Verfassungsbeschwerde zu 3) - 2 BvR 977/76 -.

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
    144 Als solchen Grund, der eine Durchbrechung des Grundsatzes der formalen Chancengleichheit rechtfertigt, hat das Bundesverfassungsgericht die mit dem Aufkommen von Splitterparteien verbundene staatspolitische Gefahr der Entstehung eines funktionsunfähigen Parlaments angesehen; es hat deshalb z.B. Sperrklauseln für zulässig erachtet (BVerfGE 1, 208 [248 f.]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    Sendezeit II

  • BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61

    Sonderstellung politischer Parteien gegenüber anderen Vereinigungen

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • OVG Hamburg, 01.03.1974 - Bf I 13/74
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BGH, 27.11.1964 - 3 StR 53/64

    Verbreitung der von der KPD herausgegebenen Druckschriften "Programm der

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

    Die Partei darf zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

    Das Grundgesetz nimmt in seiner gegenwärtigen Form die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Entsprechend war für die Qualifizierung des § 90a StGB als allgemeines Gesetz maßgeblich, dass diese Vorschrift die Herabwürdigung der Bundesrepublik Deutschland "unabhängig von einer politischen Überzeugung" unter Strafe stellt (vgl. BVerfGE 47, 198 ).

    Abzustellen ist hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränkt oder konkret-standpunktbezogene, insbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zugrunde legt (vgl. ähnlich bereits BVerfGE 47, 198 ).

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ).
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