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   BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17   

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BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17 (https://dejure.org/2019,3156)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17 (https://dejure.org/2019,3156)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 (https://dejure.org/2019,3156)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 79 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15a BG NW 2009, § 14 Abs 3 BG NW 2016
    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs 3 Landesbeamtengesetz NRW (juris: BG NW 2016) für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verfassungsrechtlich unbedenklich - Anwendung der Höchstaltersgrenze unabhängig von Vorerfahrung der Bewerber ...

  • Wolters Kluwer

    Übernahme eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe als Ausnahme bei Überschreitung der allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung

  • Wolters Kluwer

    Übernahme eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe als Ausnahme bei Überschreitung der allgemeinen Einstellungshöchstalter...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs 3 Landesbeamtengesetz NRW (juris: BG NW 2016) für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verfassungsrechtlich unbedenklich - Anwendung der Höchstaltersgrenze unabhängig von Vorerfahrung der Bewerber ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Übernahme eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe als Ausnahme bei Überschreitung der allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs 3 Landesbeamtengesetz NRW (juris: BG NW 2016) für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verfassungsrechtlich unbedenklich - Anwendung der Höchstaltersgrenze unabhängig von Vorerfahrung der Bewerber ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    Mit Beschluss vom 21. April 2015 (BVerfGE 139, 19) stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem parallel gelagerten Fall fest, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, da es hierfür an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlte.

    Zur Begründung bezog sie sich auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 1989/12 -.

    Der Zweite Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 (BVerfGE 139, 19 ) darauf hingewiesen, dass der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann.

    Auswahlentscheidungen, die die Zulassung zum öffentlichen Dienst betreffen, können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Dies gilt etwa für die mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere für das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip (vgl. im Einzelnen BVerfGE 139, 19 ).

    Der Dienstherr hat zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren bedeutete demnach eine Überschreitung der genannten Zeitspanne von 19, 5 Jahren um etwa fünfeinhalb Jahre (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Auch Einstellungshöchstaltersgrenzen können dazu beitragen, von vornherein derartige Verschiebungen im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 19 , m.w.N.).

    Treffen Renten- und Versorgungsansprüche zusammen und tritt ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand, ergeben sich schließlich mögliche Ausgleichspflichten des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Ein frühes Einstellungsalter wirkt sich daher günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfen aus (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Sein Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Der Gesetzentwurf der Landesregierung nimmt in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnten Erwägungen des Senats im Beschluss vom 21. April 2015 (BVerfGE 139, 19 ) Bezug, wonach die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamtinnen und Beamten gleich ist und sich ein frühes Einstellungsalter günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfe auswirkt (vgl. LTDrucks 16/9759, S. 23).

  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    So wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren, während er gleichzeitig über einen längeren Zeitraum zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGK 13, 35 ).

    Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (vgl. auch BVerfGK 13, 35 ), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 232 ).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    So wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (vgl. auch BVerfGK 13, 35 ), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 232 ).

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG auf diese Fälle widerspräche dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 132, 72 ).
  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    e) Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, ist ihm auch bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwGE 142, 59 ).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    a) Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, der Gesetzgeber habe die in dem Urteil des Senats zur "W-Besoldung" der Professoren (BVerfGE 130, 263) aufgestellten prozeduralen Anforderungen nicht eingehalten, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung, inwieweit die dort für Fälle regelmäßiger Besoldungsanpassungen sowie Umgestaltungen der Besoldungsstruktur formulierten Vorgaben auf die vorliegende Konstellation überhaupt übertragbar sind.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    c) In diesem Rahmen lässt sich der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung nicht exakt zahlenmäßig bestimmen: Neben der Dauer der Aufbauphase während der aktiven Dienstzeit ist er auch abhängig von der Dauer der Auszahlungsphase (vgl. BVerfGE 105, 73 ), der Besoldungsgruppe des Beamten sowie etwaiger anrechenbarer Dienstzeiten und Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis.
  • VG Minden, 03.11.2016 - 4 K 2146/09

    Rechtmäßige Versagung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen des

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    Mit Urteil vom 3. November 2016 - 4 K 2146/09 - wies das Verwaltungsgericht Minden die Klage des Beschwerdeführers erneut ab, da er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenso wie im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, wie sie in § 14 Abs. 3 LBG vorgesehen sei, überschritten habe.
  • BVerfG, 11.09.2015 - 2 BvR 2640/12

    Fehlende Ermächtigungsgrundlage aufgrund der Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    Mit Beschluss vom 11. September 2015 - 2 BvR 2640/12 - gab die Kammer der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, hob den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurück.
  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17
    Allerdings können auch eignungsfremde Belange bei der Besetzung öffentlicher Ämter Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 ; 12, 265 ; 12, 284 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07

    Von Art 33 Abs 2 GG geforderter Leistungsbezug ist auch bei Festlegung des

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19

    Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf

    Die Frage, ob die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 45 Jahren in § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (juris: BG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 HVerf (juris: Verf HA); in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17; Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12; beide juris) zugrunde zu legen (im Anschluss an HVerfG, Urt. v. 11.9.1981, HVerfG 1/81, JVBl. 1982 S. 25 ff.).(Rn.61).

    Bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch schon Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 74 ff.):.

    Für die Klägerin bedeutet die Höchstaltersgrenze einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.; Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

    Die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze von 45 Lebensjahren ist deutlich höher als die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligte Höchstaltersgrenze von 42 Jahren in Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

    Die Beklagte kann ihr Ermessen auch noch im gerichtlichen Verfahren ausüben; eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O. juris Rn. 29 ff., 33; OVG Münster, Urt. v. 12.10.2018, 6 A 384/16, juris Rn. 131 ff., 147 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O., juris Rn. 28).

    Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht bisher einerseits die Fallgestaltung, dass im Beamtengesetz nur allgemein die Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnverordnungen enthalten ist, und in diesen dann Höchstaltersgrenzen geregelt werden (vgl. Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.), und andererseits die Fallgestaltung, dass die gesamte Regelung durch den Gesetzgeber getroffen wird (Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.07.2019 - 2 BvR 612/19

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Beschränkung des Zugangs zu Leitungsämtern auf

    Solche eignungsfremden Belange können bei der Besetzung öffentlicher Ämter oder bei Beförderungen Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 ; 12, 265 ; 12, 284 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, Rn. 10; vgl. zu Einstellungshöchstaltersgrenzen BVerfGE 139, 19 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2019 - 6 A 1074/18

    Anspruch einer Lehrerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis; Bindung an die

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris Rn. 67 ff., sowie vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 16 ff.; auch OVG NRW, etwa Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 7.

    vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 20 ff.

    Zu dem Zulassungsvortrag unter I.3., namentlich zu den Regelungen zum Mindestruhegehalt, zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten sowie zur Berücksichtigung der Beihilfekosten, kann wiederum auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 22 ff. verwiesen werden, in dem sich das Gericht mit dem mutmaßlich vergleichbaren Vorbringen derselben Prozessbevollmächtigten auseinander gesetzt hat.

    vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 21.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - 6 A 1122/18

    Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Regelung zum Einstellungshöchstalter

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris Rn. 67 ff., sowie vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 16 ff.; auch OVG NRW, etwa Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 7.

    vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 20 ff.

    Zu dem Zulassungsvortrag unter I.2., namentlich zu den Regelungen zum Mindestruhegehalt, zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten sowie zur Berücksichtigung der Beihilfekosten, kann wiederum auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 22 ff. verwiesen werden, in dem sich das Gericht mit dem mutmaßlich vergleichbaren Vorbringen derselben Prozessbevollmächtigten auseinander gesetzt hat.

    vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 21.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2019 - 6 A 1123/18

    Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Regelung zum Einstellungshöchstalter

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris Rn. 67 ff., sowie vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 16 ff.; auch OVG NRW, etwa Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 7.

    vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 20 ff.

    Zu dem Zulassungsvortrag unter I.3., namentlich zu den Regelungen zum Mindestruhegehalt, zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten sowie zur Berücksichtigung der Beihilfekosten, kann wiederum auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 22 ff. verwiesen werden, in dem sich das Gericht mit dem mutmaßlich vergleichbaren Vorbringen derselben Prozessbevollmächtigten auseinander gesetzt hat.

    vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 21.

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090

    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamten von 45 Jahren

    Er muss sich nicht strikt an die zur Erdienung einer Mindestversorgung erforderlichen Dienstzeit von 19, 5 Jahren orientieren, sondern darf eine gewisse weitere Zeitspanne als "Finanzierungspuffer" berücksichtigen (vorliegend: 2,5 Jahre; vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 - juris Rn. 22).

    Eine solche Verschiebung wird auch nicht dadurch (vollständig) aufgewogen, dass Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zur Kürzung von Versorgungsansprüchen führen können (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 - juris Rn. 25).

    Richtig ist, dass für die widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG im Hinblick auf die Einstellungshöchstgrenze praktische Konkordanz herzustellen ist (BVerfG, B.v. 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 - juris Rn. 14).

  • OVG Sachsen, 31.01.2023 - 2 A 130/21

    Berufung in das Beamtenverhältnis; Altersgrenze; Übergangsregelung;

    Gegen die gesetzlich und auf die Vollendung des 42. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21. April 2015, BVerfGE 139, 19; Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Oktober 2016, BVerwGE 156, 180), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 18. Mai 2021 - 2 A 65/21 -, juris, Rn. 30 ff.; Urt. v. 25. Oktober 2022 - 2 A 137/21 -, n. v.), weder als solche noch insoweit verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken, als mit der Neufassung von § 7 SächsBG zum 1. Januar 2019 die vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2018 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. geltende Altersgrenze des vollendeten 47. Lebensjahres herabgesetzt wurde.

    Bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Umfang sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. O., Rn. 75 ff. und Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 13, 14, 19; BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2016 a. a. O., Rn. 17, 18).

    Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, für vor Inkrafttreten der Herabsetzung der Einstellungsaltersgrenze von 47 auf 42 Jahre am 1. Januar 2019 gestellte Anträge eine Übergangsregelung vorzusehen.41 Dies folgt nicht aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 - (juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - (juris), die beide zum nordrhein-westfälischen Landesbeamtenrecht ergangen sind.

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 1.22

    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Bremen

    Er kann aber auch auf die Vorgabe derartiger Ausnahmefälle verzichten und mit der Regelung einer großzügigeren Höchstaltersgrenze einen "pauschalen Zuschlag" ansetzen, mit dem entsprechende Verzögerungen abgegolten sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 - ZBR 2019, 304 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 - BVerwGE 163, 112 Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 A 65/21

    Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Lehrer; Altersgrenze; Ausnahmen;

    Gegen die gesetzlich und auf die Vollendung des 42. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21. April 2015, BVerfGE 139, 19; Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Oktober 2016, BVerwGE 156, 180) weder als solche noch insoweit verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken, als mit der Neufassung von § 7 SächsBG zum 1. Januar 2019 die vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2018 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. geltende Altersgrenze des vollendeten 47. Lebensjahres herabgesetzt wurde.

    Bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Umfang sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. O., Rn. 75 ff. und Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 13, 14, 19; BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2016 a. a. O., Rn. 17, 18).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 2 LA 390/18

    Ablehnung der Übernahme einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis wegen

    Es ist daher nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich der zur Erdienung einer Mindestversorgung erforderlichen Dienstzeit ergibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 2. März 2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 8).

    Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht die in Nordrhein-Westfalen geltende, niedrigere Höchstaltersgrenze von 42 Jahren nicht beanstandet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 19 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 -, juris Rn. 36 ff. ; OVG Hamburg, Urteil vom 26. August 2021 - 5 Bf 186/19 -, juris Rn. 92 ff. ; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 - 2 LC 324/20 -, juris LS 1 und Rn. 29 ff. und 45 <45 Jahre, mit dem hiesigen Landesrecht inhaltsgleiche Regelung>; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2021 - 2 A 65/21 -, juris Rn. 32 f. ; VGH München, Beschluss vom 2. März 2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 10 ff. ; OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 6 A 566/18 -, juris Rn. 10 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze;

  • VG Augsburg, 16.12.2021 - Au 2 K 20.1068

    Kein Verstoß der Einstellungshöchstaltersgrenze ins Beamtenverhältnis von 45

  • LAG Thüringen, 20.07.2021 - 1 Sa 71/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • VG Hamburg, 12.03.2019 - 20 K 2489/16

    Verfassungswidrigkeit der hamburgischen Regelung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2023 - 6 A 3037/21

    Übernahme; Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze; tatsächliche Pflege;

  • VG Freiburg, 20.04.2021 - 13 K 369/21

    Kein Anspruch des Einstellungsbewerbers auf Stelleneinrichtung

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 3 ZB 22.358

    Höchstaltersgrenze von 45 Lebensjahren für die Verbeamtung

  • VG Düsseldorf, 18.10.2022 - 2 K 8500/21

    Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Höchstaltersgrenze, Zusicherung, §

  • VG Gelsenkirchen, 27.04.2023 - 1 K 2218/19

    Verbeamtung; Höchstaltersgrenze; Ausnahme; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • VG Berlin, 30.08.2021 - 5 K 15.20

    Einstellungshöchstaltergrenze für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei

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