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   BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16   

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BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16 (https://dejure.org/2023,6002)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16 (https://dejure.org/2023,6002)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2683/16 (https://dejure.org/2023,6002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten; Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten; Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Nach sieben Jahren als unzulässig zurückgewiesen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Mit Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG geregelte Pflicht gewandt hatten, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern.

    aa) So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - die Aussetzung des Verfahrens und die notwendige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich mit einer möglichen Unanwendbarkeit der vorliegend ursprünglich angegriffenen Vorschriften begründet.

    Sei die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom 10. Dezember 2015 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dürfe sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht komme - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 -, Rn. 5).

  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Auf die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 entschieden.

    Vorliegend waren die Beschwerdeführenden jedenfalls nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 gehalten, ihren Vortrag substantiiert dahingehend zu ergänzen, ob und inwieweit ihr Rechtsschutzbedürfnis weiter fortbestand.

    bb) Auf diese Vorlage hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung im Wesentlichen entschieden, dass die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - ABl L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl L 337, S. 11) geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 131).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob bereits vor dem obigen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union angesichts dessen bisheriger Rechtsprechung (insbesondere EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970 und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a., C 511/18, C 512/18 und C 520/18, EU:C:2020:791) Anlass dafür bestanden hätte, sich mit der Frage einer möglichen Unanwendbarkeit der angegriffenen Vorschriften zu befassen.

    e) Soweit die Beschwerdeführenden in ihrem Nachtragsschriftsatz vom 17. Dezember 2021 auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a., C 511/18, C 512/18 und C 520/18, EU:C:2020:791 allein im Kontext der Vorratsspeicherung von IP-Adressen eingegangen sind, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung.

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 273/16 -, Rn. 5; vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; und vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; damit hat sie keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 273/16 -, Rn. 5; vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; und vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).
  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 717/18

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" mangels

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 273/16 -, Rn. 5; vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; und vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 273/16

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Zugänglichmachung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 273/16 -, Rn. 5; vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; und vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).
  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob bereits vor dem obigen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union angesichts dessen bisheriger Rechtsprechung (insbesondere EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970 und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a., C 511/18, C 512/18 und C 520/18, EU:C:2020:791) Anlass dafür bestanden hätte, sich mit der Frage einer möglichen Unanwendbarkeit der angegriffenen Vorschriften zu befassen.
  • BVerfG, 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17

    Verfassungsbeschwerde mangels ergänzenden Vortrags bei entscheidungserheblicher

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
    Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 273/16 -, Rn. 5; vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; und vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 229/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung im Wesentlichen entschieden, dass die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - ABl L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl L 337, S. 11) geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 131; zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16 -, Rn. 12 ff.; sowie vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2683/16 - und - 1 BvR 2845/16 -, jeweils Rn. 13 ff.).

    bb) Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 110, 141 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16 -, Rn. 9; sowie vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2683/16 - und - 1 BvR 2845/16 -, jeweils Rn. 10).

    Folgerichtig haben die Beschwerdeführenden einen Entfall ihrer Beschwer durch das Regelungskonzept der deutschen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16 - sowie vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2683/16 - und - 1 BvR 2845/16 -, jeweils Rn. 1) angenommen und ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.

  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2023/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung im Wesentlichen entschieden, dass die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - ABl L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl L 337, S. 11) geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 131; zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16 -, Rn. 12 ff.; sowie vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2683/16 - und - 1 BvR 2845/16 -, jeweils Rn. 13 ff.).

    bb) Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 110, 141 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16 -, Rn. 9; sowie vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2683/16 - und - 1 BvR 2845/16 -, jeweils Rn. 10).

    Folgerichtig haben die Beschwerdeführenden einen Entfall ihrer Beschwer durch das Regelungskonzept der deutschen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16 - sowie vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2683/16 - und - 1 BvR 2845/16 -, jeweils Rn. 1) angenommen und ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.

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