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   BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09   

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https://dejure.org/2009,4899
BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09 (https://dejure.org/2009,4899)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.2009 - 1 BvR 467/09 (https://dejure.org/2009,4899)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 2009 - 1 BvR 467/09 (https://dejure.org/2009,4899)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ersichtlich nicht betrieben (vgl. BVerfGE 72, 122 ).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 945/07
    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2008 - 18 UF 174/08
    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/06 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.
  • BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvR 2349/05

    Verfassungsbeschwerde eines Elternteils wegen des Entzugs des

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Die in einer solchen Situation erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht betrieben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122, 133 ff und BVerfG, Beschluss vom 14. April 2009 - 1 BvR 467/09 -, juris; ebenso VerfGH Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 38 A/11 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Denn soweit sich die Antragstellerin zu 1) als allein sorgeberechtigte Mutter in Vertretung auch auf die Grundrechte der Antragstellerin zu 3) stützt, scheitert die Zulässigkeit des Antrags vorliegend bereits an einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen den - wohlverstandenen - Interessen der Antragstellerin zu 3) und jenen der Antragsteller zu 1) und 2) (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2009 - 1 BvR 467/09 - juris Rn. 9).

    Im Zuge der nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung sind der Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2009 - 1 BvR 467/09 - juris Rn. 10 zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2012 - 9 UF 123/11

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein

    Hat das Familiengericht hiernach zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge - über den Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß Beschluss vom 22. September 2010 - 2 F 229/10 SO hinaus - vollständig aufgehoben, so teilt der Senat ebenfalls vollumfänglich die Auffassung des Familiengerichts, dass dem Kindesvater bei der zu treffenden sorgerechtlichen Entscheidung, bei der - wie bei allen Sorgerechtsentscheidungen - die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils, die Grundsätze der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie der geäußerte Willen des Kindes zu beachten sind, die alleinige elterliche Sorge insgesamt zu übertragen ist, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB , und bei der gegebenen Sachlage triftige Gründe, die eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen könnten, nicht vorliegen (BVerfG, FamRZ 2009, 1389; ZFE 2009, 270; FamRZ 2007, 1797; BGH, FamRZ 2011, 796 ; FamRZ 2010, 1060, j.m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10

    Elterliche Sorge: Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf Übertragung der

    Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls, die sich vorrangig am Kindeswohl und nicht an der Sanktion eines Fehlverhaltens eines Elternteils zu orientieren hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389; ZFE 2009, 270; FamRZ 2007, 1797), ist das die Mutter.
  • VerfG Brandenburg, 17.05.2013 - VfGBbg 4/13

    Abwägung; Gemeinwohl; Sorgerechtsstreit; Ergänzungspfleger; Minderjähriger

    Die in einer solchen Situation erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu 1) nicht betrieben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122, 133 ff und BVerfG, Beschluss vom 14. April 2009 - 1 BvR 467/09 -, juris; ebenso VerfGH Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 38 A/11 -, juris).
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