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   BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08   

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https://dejure.org/2010,772
BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 (https://dejure.org/2010,772)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 (https://dejure.org/2010,772)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 (https://dejure.org/2010,772)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 S 2 GG, § 13 Abs 1 S 1 DSchPflG RP, § 5 Abs 1 Nr 1 DSchPflG RP
    Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis von Denkmalschutz zur Eigentumsgarantie - hier: Erwerb eines Gebäudes als Teil eines bereits geschützten Gesamtensembles nach Grundstücksaufspaltung - keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung einer Abrissgenehmigung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht; Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalts; Vereinbarkeit des Abstellens auf die bauliche Gesamtlage i.R.d. ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentümerrechte durch Versagung einer Abrissgenehmigung bei Kenntnis des Denkmalschutzes zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal nach eigentumsrechtlicher Absonderung eines für sich genommen unrentablen Teils eines insgesamt rentablen Denkmalensembles

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis von Denkmalschutz zur Eigentumsgarantie - hier: Erwerb eines Gebäudes als Teil eines bereits geschützten Gesamtensembles nach Grundstücksaufspaltung - keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung einer Abrissgenehmigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis von Denkmalschutz zur Eigentumsgarantie - hier: Erwerb eines Gebäudes als Teil eines bereits geschützten Gesamtensembles nach Grundstücksaufspaltung - keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung einer Abrissgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht; Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalts; Vereinbarkeit des Abstellens auf die bauliche Gesamtlage i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht abgerissene Schlosskapelle

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige bauliche Veränderung von denkmalgeschützten Gebäuden

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abrissgenehmigung und Denkmalschutz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Denkmalschutz geht finanziellen Interessen vor

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutz hat grundsätzlich Vorrang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zumutbarkeit des Erhalts eines denkmalgeschützten Gebäudes (IBR 2011, 1098)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 957
  • WM 2010, 1333
  • DVBl 2010, 181
  • DÖV 2010, 613
  • BauR 2010, 1574
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Im Herbst 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 ; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).

    Die Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG geklärt (vgl. BVerfGE 100, 226).

    Die Versagung der Genehmigung zum Abriss der Schlosskapelle ist die Konkretisierung einer Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Der Schutz von Kulturdenkmälern ist grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfGE 100, 226 ).

    Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks (BVerfGE 100, 226 ).

    Durch das Beseitigungsverbot wird die bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht eingeschränkt (BVerfGE 100, 226 ).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 91, 294 ; 100, 226 ).

    Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar (BVerfGE 100, 226 ).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen bereits in seiner Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr betont, dass die Beurteilung dessen, was dem Grundstückseigentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerfGE 102, 1 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Im Herbst 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 ; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Im Herbst 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 ; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 91, 294 ; 100, 226 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 8 A 11609/92
    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Hiervon geht im Grundsatz auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92.OVG -, AS 24, 294 ) aus.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Im Herbst 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 ; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
    Hiervon geht im Grundsatz auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92.OVG -, AS 24, 294 ) aus.
  • VG Berlin, 13.10.2011 - 16 K 28.10

    Anspruch auf eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung

    Abzuwägen sind dabei grundsätzlich der dem Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe generell zukommende hohe Rang (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 02.03.1999, NJW 1999, 2877, 2878 und v. 14.04.2010, NVwZ 2010, 957 jeweils m.w.Nachw.), die denkmalrechtliche Bedeutung des konkret betroffenen Objekts sowie das daraus resultierende Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Denkmals einerseits gegen das durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentumsrecht andererseits.

    Die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung stellt die prinzipiell zulässige Konkretisierung einer Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.04.2010, a.a.O.), darf den Eigentümer jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

    Er kann sich daher z.B. auch nicht darauf berufen, dass ihm in Folge des Denkmalschutzes eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde oder dass ihm bei einem Abriss und anschließendem Neubau geringere Kosten entstehen würden als bei Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen, denn Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss 14.04.2010, a.a.O., S. 958 m.w.Nachw.; OVG Hbg., Urteil v. 12.12.2007, BauR 2008, 1435, 1437 [zu § 172 f. BauGB]).

    Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer keinen vernünftigen Gebrauch von dem Bauwerk machen und es praktisch nicht veräußern kann, wird die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht wird eine - zumal angesichts der gesetzlichen Erhaltungspflicht - unzumutbare Last (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 02.03.1999, a.a.O., S. 2878 und v. 14.04.2010, a.a.O., S. 958).

    Wie eingangs dargelegt, ist nämlich die Grenze der zumutbaren und damit verfassungsrechtlich zulässigen Belastung des Eigentümers eines denkmalgeschützten Objekts nicht bereits dann überschritten, wenn der Erhalt und die Bewirtschaftung des Baudenkmals prognostisch unwirtschaftlich ist, sondern erst dann, wenn das Objekt für den Eigentümer überdies zu einem angemessenen Preis praktisch unverkäuflich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 02.03.1999 und 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urteil v. 02.12.2009 -1 A 10547/09-, Juris; SächsOVG, Urteil v. 10.06.2010, SächsVBl. 2011, 29, 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Die Versagung einer Abbruchgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude ist auch im Hinblick auf die gesteigerte Sozialbindung nicht mehr zumutbar, wenn der Eigentümer mit der gesetzlichen Erhaltungspflicht belastet wird, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung ziehen zu können (BVerfG, Beschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957).
  • VG Magdeburg, 24.06.2014 - 4 A 167/12

    Keine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des ehemaligen

    Diese Grundsätze sind wegen der ähnlichen Interessenlage auf das Denkmalschutzrecht übertragbar (vgl. BVerfG, B. v. 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009, a.a.O.).Hier wie dort besteht das Interesse des Eigentümers von unverhältnismäßigen Kosten verschont zu bleiben und hier wie dort stehen dem öffentliche Belange entgegen, im Falle des Denkmalschutzrechtes die Belange des Denkmalschutzes und im Falle der Altlastensanierung die Belange des Boden- und Wasserschutzes.

    Dabei handelt es sich jeweils um Gemeinwohlaufgaben von hohem Rang, die jeweils einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen (vgl. zum Denkmalschutz: BVerfG, B. v. 02.02.1999, 1 BvL 7/91; BVerfG, B. v. 14.04.2010, 1 BvR 2140/08, jeweils nach juris).

    Vielmehr ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals es im Hinblick auf die Sozialbindung seines Eigentums grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, B. v. 14.04.2010, 1 BvR 2140/08, m.w.N., nach juris).

  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

    Umgekehrt ist auch dem Eigentümer eines Denkmals von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung dessen Erhalt zuzumuten, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich ist, auch wenn der (private) Eigentümer dadurch an einer rentableren Nutzung gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 84 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris Rn. 19).
  • VG Karlsruhe, 12.12.2023 - 2 K 2212/21

    Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch

    Gleiches gilt für die Erhaltungspflicht eines Denkmals (vgl. insbesondere BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 = juris Rn. 24).

    Die Zumutbarkeit kann ferner davon beeinflusst werden, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins - erzielt hat (zur Haftung als Zustandsstörer: vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 = juris Rn. 59 f., auf dessen Maßstäbe das BVerfG in seiner Entscheidung zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Denkmalrecht verweist: Nichtannahmebeschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 = juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.08.2016 - 2 L 65/14 -, juris Rn. 60).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2010 (- 1 BvR 2140/08 - Juris RdNr. 23-25) zum einen nämlich bestätigt, dass die Rechtslage zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr auf die Problematik des öffentlichen Interesse am Erhalt eines Kulturdenkmals und der in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Privatnützigkeit des Eigentums übertragbar ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 11 B 20.14

    Naturschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch; forstwirtschaftliche

    Dafür lassen sich auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vom Beklagten erstinstanzlich zitierten Urteil vom 14. April 2010 (1 BvR 2140/08, bei juris, Rz. 17 ff., 25) zum Denkmalschutzrecht anführen, wonach die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums nicht gewährleistet, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble "herausgeschnitten" werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.
  • VG Freiburg, 11.02.2016 - 6 K 2574/14

    Ausnahmegenehmigung für eine bereits durchgeführte Umwandlung von Grünland in

    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass der Grundstücksertrag einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile aus einem solchen Ensemble herausgeschnitten werden (BVerfG, B. v. 14.4.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 [958] = juris; umfassend zur Rechtsprechung zum Denkmalschutz und Eigentum: Guckelberger, NVwZ 2016, 17 [21 -23] m. zahlr.w.Rspr.Nw).
  • VG Freiburg, 13.07.2016 - 6 K 1596/15

    Baurecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nachbarwiderspruch gegen

    Auch in den Grenzen seiner Situationsgebundenheit garantiert das Eigentumsgrundrecht schließlich nicht die Möglichkeit seiner optimalen, bestmöglichsten bzw. ggf. auch einträglichsten Ausnutzbarkeit (BVerfG, B. v. 14.4.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 = juris, Rn.19 unter Verweis auf b. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, NJW 1999, 2877 = juris, Rn. 84), zumal, wenn es um die allgemeinen Klima- und Windverhältnisse geht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2012 - 2 A 931/11

    Zulässigkeit des Abbruchs eines denkmalgeschützten sog. Hüttenmeisterhauses aus

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, BRS 76 Nr. 133 = juris Rn. 24.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 11378/09

    Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim muss nicht wiederaufgebaut

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16

    Ausbildungsförderung, Masterstudiengang, Diplom-Studiengang

  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 2 K 1888/15

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses;

  • OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16

    Vorbescheid; Villa; Villengarten; Kulturdenkmal; Untätigkeitsklage

  • VG Koblenz, 05.06.2023 - 1 K 922/22

    Ausbau der Solarenergie überwiegt in der Regel Belange des Denkmalschutzes -

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 6 K 9819/17

    Denkmal Abbruchgenehmigung Zumutbarkeit Eigentum

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2022 - 1 LA 26/21

    Denkmalschutz; denkmalschutzrechtliche Anordnung; Erhaltungspflicht; unterlassene

  • VG Arnsberg, 14.03.2011 - 14 K 2523/09

    Absichtliches Verfallenlassen eines Baudenkmals: Abriss?

  • VG Neustadt, 26.05.2010 - 3 K 84/10

    Denkmalschutz: Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2021 - 1 LA 26/19

    Anspruch auf Erteilen einer Abbruchgenehmigung für denkmalgeschütztes Haus

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 21/10

    Ernst-Thälmann-Gedenkstätte; Denkmal; Grundrecht; Staatsziel

  • VG Stuttgart, 07.12.2021 - 2 K 5541/20

    Aufzug; Barrierefreiheit; Baudenkmal; Erscheinungsbild; Kulturdenkmal;

  • VG Berlin, 17.01.2019 - 13 L 271.18

    Pankower Bahnbetriebswerk: Eigentümerin teilweise zur Erhaltung

  • VG München, 21.01.2015 - M 9 K 13.2310

    Denkmalrechtliche Abrissgenehmigung; Erhaltung wegen Sanierungskosten unzumutbar

  • VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11

    Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 5 K 11.155

    Ackerbürgerhaus (1453); Baudenkmal; Anspruch auf Beseitigungserlaubnis;

  • VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518

    Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 157/13
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 10/10

    Ernst-Thälmann-Gedenkstätte; Denkmal; Grundrecht; Staatsziel

  • VG Düsseldorf, 26.05.2012 - 11 K 50/09

    Denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung für ein um 1800 errichtetes Fachwerkhaus;

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