Rechtsprechung
BVerfG, 14.04.2015 - 1 BvR 629/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Anforderungen an die Verwarnung wegen Durchführung einer unangemeldeten Versammlung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 59 StGB, § 14 Abs 1 VersammlG, § 26 Nr 2 VersammlG
Nichtannahmebeschluss: Verwarnung wegen Durchführung einer unangemeldeten Versammlung im Ergebnis nicht zu beanstanden - hier: Anmeldung bei unzuständiger Behörde und Fehlen von Anhaltspunkten für Weiterleitung an zuständige Behörde
- Wolters Kluwer
Anzeige einer Versammlung bei der unzuständigen Behörde
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Verwarnung wegen Durchführung einer unangemeldeten Versammlung im Ergebnis nicht zu beanstanden - hier: Anmeldung bei unzuständiger Behörde und Fehlen von Anhaltspunkten für Weiterleitung an zuständige Behörde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
Anzeige einer Versammlung bei der unzuständigen Behörde - datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Verwarnung wegen Durchführung einer unangemeldeten Versammlung im Ergebnis nicht zu beanstanden - hier: Anmeldung bei unzuständiger Behörde und Fehlen von Anhaltspunkten für Weiterleitung an zuständige Behörde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 15.01.2013 - 4 RVs 132/12
Verwerfung der Revision als unbegründet
Auszug aus BVerfG, 14.04.2015 - 1 BvR 629/13
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Meisterernst, Düsing, Manstetten, Oststraße 2, 48145 Münster - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2013 - III-4 RVs 132/12 -, b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. September 2012 -14 Ns 540 Js 206/11 -16/12 -, c) das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 11. April 2012 -2 Cs-540 Js 206/11-196/11 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. April 2015 einstimmig beschlossen:.