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   BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68   

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https://dejure.org/1969,104
BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68 (https://dejure.org/1969,104)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1969 - 2 BvR 238/68 (https://dejure.org/1969,104)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1969 - 2 BvR 238/68 (https://dejure.org/1969,104)
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Grober Unfug

Art. 103 Abs. 2 GG, hinreichende Bestimmtheit einer Strafvorschrift (hier: § 360 Nr. 11 StGB aF) durch 'jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung', (Hinweis: vgl. jetzt § 118 OWiG)

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafbestimmung über groben Unfug - Vereinbarkeit mit GG - Zweite Alternative

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 41
  • NJW 1969, 1759
  • MDR 1969, 730
  • DÖV 1969, 466
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
    Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, und sein Verhalten entsprechend einrichten können (BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 - S. 23 f. = BVerfGE 25, 269 [285]).

    Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, läßt sich aber auch dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt (vgl. BVerfGE 14, 245 [252]; BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 - S. 23 = BVerfGE 25, 269 [285]).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
    Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, läßt sich aber auch dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt (vgl. BVerfGE 14, 245 [252]; BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 - S. 23 = BVerfGE 25, 269 [285]).

    Jedenfalls muß das Gesetz die Strafbarkeitsvoraussetzungen um so präziser bestimmen, je schwerer die angedrohte Strafe ist (BVerfGE 14, 245 [251]).

  • BGH, 03.07.1959 - 4 StR 90/59

    mißbräuchliche Alarmierung der Polizei - § 360 Nr. 11 StGB aF, grober Unfug

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
    (Vgl. BGHSt 13, 241; Heinitz, Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 47, 52; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. 1964, S. 490; Schäfer in: Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl. 1961, § 360 StGB Anm. 21; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 13. Aufl. 1967, 5 360 Rn. 48 ff.; Schwarz,/Dreher, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 1967, § 360 Anm. 11 B; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 9. Aufl. 1965, S. 431; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1966, JZ 1966, 648 f.).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
    Allerdings kann das Strafrecht nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und die in besonderem Maße der Auslegung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 11, 234 [237]).
  • RG, 27.04.1880 - 1004/80

    Erfordert der Thatbestand des groben Unfuges eine Gefährdung oder ungebührliche

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
    Das Reichsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 27. April 1880 entschieden, daß nicht jeder störende Eingriff in die unter dem Schutze der öffentlichen Ordnung stehenden Interessen und Rechte Dritter grober Unfug sei (RGSt 1, 400 [401]).
  • RG, 14.06.1898 - 1548/98

    1. Darf bei Feststellung des Thatbestandes des § 130 St.G.B.'s, insbesondere des

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
    In einem Urteil vom 14. Juni 1898 hat es den groben Unfug definiert als "eine grob ungebührliche Handlung, durch welche das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt" (RGSt 31, 185 [192]).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands (-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 45, 363 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.

    Dagegen wird ein - gegebenenfalls in höchstrichterlichen Obersätzen - gefestigtes Normverständnis einer inhaltlichen Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nur in dem Sinne unterzogen, dass es nicht evident ungeeignet zur Konturierung der Norm sein darf (vgl. BVerfGE 26, 41 mit - nur verstärkendem - Hinweis darauf, dass die gefestigte Auslegung "allgemein anerkannt" sei).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    a) Für die Beurteilung der Bestimmtheit einer Strafnorm ist anerkannt, daß auch die Verwendung von Begriffen, die eine sehr weite Auslegung zulassen und aus diesem Grunde nach Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken begegnen könnten, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen, wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung eine Auslegung erfahren haben, die dem Normadressaten hinreichend verdeutlicht, was die Bestimmung strafrechtlich verbietet (vgl. BVerfGE 26, 41, 43; 45, 363, 372; 57, 250, 262; 73, 206 243 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17

    Beleidigung durch Aussage A.C.A.B (all cops are bastards)

    § 118 OWiG, der dem Schutz der allgemeinen öffentlichen Ordnung dient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschluss v. 14.05.1969 - 2 BvR 238/68).
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