Rechtsprechung
BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 662/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BayObLG, 07.02.2001 - 1St RR 156/00
- BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 662/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94
Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose …
Auszug aus BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 662/01
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu erheben und in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise substantiiert zu begründen (BVerfGE 88, 40 [45]; 93, 266 [288]; 99, 84 [87]). - BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines …
Auszug aus BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 662/01
Denn hierin liegt keine bloße Ergänzung des Beschwerdevorbringens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die auch nach Fristablauf noch möglich ist (vgl. BVerfGE 65, 196 [209]). - BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
Auszug aus BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 662/01
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu erheben und in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise substantiiert zu begründen (BVerfGE 88, 40 [45]; 93, 266 [288]; 99, 84 [87]). - BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 662/01
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu erheben und in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise substantiiert zu begründen (BVerfGE 88, 40 [45]; 93, 266 [288]; 99, 84 [87]).
- BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem …
Dies ändert aber nichts daran, dass bereits bei Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorgelegen haben muss (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 12, 319 ; 18, 85 ; 81, 208 ; 84, 212 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2001 - 2 BvR 662/01 -, Rn. 3: "Unheilbarer Substantiierungsmangel";… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2208/19 -, Rn. 5).