Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9675
BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2013,9675)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2013 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2013,9675)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2013,9675)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,9675) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; § 31b Satz 1 PartG
    Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen

  • Bundesverfassungsgericht

    Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in Folgenabwägung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 31a Abs 3 S 2 PartG, § 31b S 1 PartG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in ...

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen eine Partei festgesetzten Zahlungsanspruchs

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen eine Partei festgesetzten Zahlungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Parteienfinanzierung - Bundestag muss zunächst Abschläge an NPD zahlen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 14.05.2013)

    Bundestag muss Geld an NPD auszahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wahlkampfmittel für die NPD gesichert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen - Ausbleibende Abschlagszahlungen könnten Wahlwerbemöglichkeiten der NPD im Bundestagswahlkampf erheblich einschränken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 935
  • NVwZ-RR 2013, 625
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Ohne sie wären vor allem ihre Wahlwerbemöglichkeiten im anstehenden Bundestagswahlkampf erheblich eingeschränkt (vgl. zur Bedeutung des Wahlkampfes für die Wahlentscheidung der stimmberechtigten Bürger BVerfGE 20, 56 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Eine die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende gerichtliche Rechtsfortbildung kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Eine die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende gerichtliche Rechtsfortbildung kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der

    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr der Präsident des Deutschen Bundestages Abschläge aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszahlt, anstatt diese mit einem Erstattungsanspruch aufgrund eines unrichtigen Rechenschaftsberichts der Antragsgegnerin zu verrechnen (zum Hintergrund vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 -, NVwZ-RR 2013, S. 625, und vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris).
  • BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (NVwZ-RR 2013, S. 625) verpflichtete die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem von ihm festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht