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   BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15, 2 BvR 2323/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 244/15   

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https://dejure.org/2020,13715
BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15, 2 BvR 2323/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 244/15 (https://dejure.org/2020,13715)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2020 - 2 BvR 243/15, 2 BvR 2323/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 244/15 (https://dejure.org/2020,13715)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 243/15, 2 BvR 2323/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 244/15 (https://dejure.org/2020,13715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Beitragspflicht zur EdW nach dem EAEG mangels über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 hinausgehenden Klärungsbedarfs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 2 EAEG, § 8 Abs 3 EAEG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - kein über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 (BVerfGE 124, 348) hinausgehender Klärungsbedarf - ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - kein über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 (BVerfGE 124, 348) hinausgehender Klärungsbedarf - ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - kein über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 (BVerfGE 124, 348) hinausgehender Klärungsbedarf - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Die mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen knüpfen an den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) an, der die Jahresbeitragspflicht zur EdW für die Jahre 1999 bis 2001 betraf.

    Der Senat hat die Erhebung der Jahresbeiträge nach dem EAEG in Verbindung mit der EdW-BeitragsVO grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gebilligt (vgl. BVerfGE 124, 348 ).

    Es erscheine zumindest problematisch, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweist (BVerfGE 124, 348 ).

    Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, die Situation und die Risikoverteilung der Wertpapierunternehmen und Banken hätten sich in den Jahren ab 2001, insbesondere infolge des P.-Entschädigungsfalls (vgl. hierzu BVerfGE 124, 348 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, BGHZ 191, 95) erheblich verändert.

    Denn die grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit der Jahresbeitragspflicht zur EdW nach dem EAEG sind durch den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) bereits geklärt; darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigen die Verfassungsbeschwerden nicht auf (I.).

    1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 gegen ihre Heranziehung zu den Jahresbeiträgen 2009 wenden, ist kein über den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf erkennbar.

    Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten gewesen wären, das umfangreiche Zahlenmaterial bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzutragen, damit dem Bundesverfassungsgericht ein in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufbereiteter Fall vorliegt (vgl. BVerfGE 72, 84 ; 77, 381 ; 79, 1 ; 86, 15 ; 114, 258 ; 120, 274 ; 123, 148 ; BVerfGK 7, 124 ; 7, 357 ), bietet das Vorbringen in den Verfassungsbeschwerden jedenfalls keine hinreichende Grundlage, um festzustellen, ob entscheidungserhebliche mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede vorliegen, aufgrund derer es an einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Verteilung der Kostenbelastung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen fehlen könnte (vgl. BVerfGE 124, 348 ).

    Dabei kann offenbleiben, ob (auch) insoweit Jahresbeiträge und Sonderzahlungen getrennt zu beurteilen sind, weil es sich um verschiedene Belastungstatbestände handelt (vgl. BVerfGE 124, 348 ) und weil Jahresbeiträge regelmäßig, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dagegen nur aus Anlass eines konkreten Entschädigungsfalls erhoben werden, oder ob - wie die Ausgangsgerichte annehmen - zu gegebener Zeit das gesicherte, endgültige Gesamtbelastungsniveau in den Blick zu nehmen ist.

    Hierdurch werden zwar implizit auch die Beitragsbemessungsgrundlagen angegriffen; die Beschwerdeführerinnen begründen aber nicht näher, inwieweit diese im Einzelnen nicht sachgerecht oder nicht fair und verhältnismäßig gleich (vgl. BVerfGE 124, 348 ) gewählt oder ausgestaltet seien.

    Zudem ziehen die Beschwerdeführerinnen die Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht substantiiert in Zweifel, die Gruppe der Abgabepflichtigen in verschiedene Entschädigungseinrichtungen zu segmentieren und dabei typisierend nicht auf die konkrete Tätigkeit an sich, sondern auf den nach der Zulassung möglichen Tätigkeitskreis abzustellen (vgl. BVerfGE 124, 348 ).

    c) Schließlich lassen die Beschwerdeführerinnen die Frage unbeantwortet, ob allein die Auswirkungen des "spektakulären P.-Falls" (BVerfGE 124, 348 ) mit seinem ganz außergewöhnlichen, in seiner Größenordnung bislang einmaligen Entschädigungsvolumen von rund 261 Milliarden Euro geeignet sein können, mittel- und langfristige Niveauunterschiede und damit die fehlende Sachgerechtigkeit der Ausgestaltung des Entschädigungssystems zu begründen.

  • BVerfG - 2 BvR 244/15 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 betreffen die Jahresbeiträge 2009 (§ 8 Abs. 2 EAEG i.V.m. §§ 1-2d EdW-BeitragsVO).

    1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 gegen ihre Heranziehung zu den Jahresbeiträgen 2009 wenden, ist kein über den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf erkennbar.

    So könnte etwa die tendenzielle Steigerung der Höhe der Jahresbeiträge in den Jahren ab 2001 im Fall der Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 244/15 auch auf eine Zunahme des Umfangs ihrer erst im Jahr 1999 begonnenen beitragspflichtigen Tätigkeit zurückzuführen sein.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Berufungsurteile und der Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren selbst auf mögliche konkrete Verfassungsverstöße zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).

    Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen insoweit auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht genügt haben, der verlangt, Grundrechtsverstöße schon im fachgerichtlichen Verfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintreten und nach Möglichkeit eine Grundrechtsverletzung bereits hier beseitigen kann (vgl. BVerfGE 62, 347 ; 67, 157 ; 83, 216 ; 84, 203 ; BVerfGK 4, 298 ; 5, 65 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, Rn. 26; BVerfGK 13, 231 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Vor diesem Hintergrund wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, sich in ihren Verfassungsbeschwerden mit allen tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 130, 1 ; BVerfGK 14, 402 ) und dabei anhand der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und ihrer Nichtzulassungsbeschwerden im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht jeweils die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert habe (vgl. BVerfGE 84, 366 ; 104, 220 ; 125, 104 ; 134, 106 ), etwa indem es für die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerinnen unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt hätte (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Vor diesem Hintergrund wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, sich in ihren Verfassungsbeschwerden mit allen tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 130, 1 ; BVerfGK 14, 402 ) und dabei anhand der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und ihrer Nichtzulassungsbeschwerden im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht jeweils die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert habe (vgl. BVerfGE 84, 366 ; 104, 220 ; 125, 104 ; 134, 106 ), etwa indem es für die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerinnen unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt hätte (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1210/01

    Keine Nachversicherung eines ehemaligen Landtagsabgeordneten in der gesetzlichen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen insoweit auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht genügt haben, der verlangt, Grundrechtsverstöße schon im fachgerichtlichen Verfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintreten und nach Möglichkeit eine Grundrechtsverletzung bereits hier beseitigen kann (vgl. BVerfGE 62, 347 ; 67, 157 ; 83, 216 ; 84, 203 ; BVerfGK 4, 298 ; 5, 65 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, Rn. 26; BVerfGK 13, 231 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Vor diesem Hintergrund wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, sich in ihren Verfassungsbeschwerden mit allen tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 130, 1 ; BVerfGK 14, 402 ) und dabei anhand der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und ihrer Nichtzulassungsbeschwerden im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht jeweils die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert habe (vgl. BVerfGE 84, 366 ; 104, 220 ; 125, 104 ; 134, 106 ), etwa indem es für die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerinnen unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt hätte (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Vor diesem Hintergrund wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, sich in ihren Verfassungsbeschwerden mit allen tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 130, 1 ; BVerfGK 14, 402 ) und dabei anhand der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und ihrer Nichtzulassungsbeschwerden im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht jeweils die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert habe (vgl. BVerfGE 84, 366 ; 104, 220 ; 125, 104 ; 134, 106 ), etwa indem es für die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerinnen unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt hätte (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Ebenso könnte eine hohe Kostenbelastung im Einzelfall auf einer mit Typisierungen unvermeidlich verbundenen Härte beruhen, die aber noch keinen Gleichheitsverstoß der typisierenden Regelung selbst begründet (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 122, 210 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.03.2012 - 2 BvR 1382/09

    Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15
    Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Berufungsurteile und der Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren selbst auf mögliche konkrete Verfassungsverstöße zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).
  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03

    Erschöpfung des Rechtswegs; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 09.07.2007 - 1 BvR 646/06

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige,

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 64.14

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einer Ex-post-Finanzierung nach dem

  • BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2262/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (rechtstaatswidrige

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009;

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1725/05

    Zur Frage, ob den von der Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • BVerfG, 25.03.1986 - 1 BvL 5/80

    Rechtliches Gehör - Urteil des BverfG - Abänderung eines Urteils -

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG kommt demgemäß nicht in Betracht, soweit sich die Rüge auf Vorbringen bezieht, auf das es nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. BVerfG, NB.v. 14.5.2020 - 2 BvR 243/15 - juris Rn. 30).
  • VG Berlin, 07.12.2022 - 4 K 347.18

    Beitrag zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

    Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Aktenzeichen 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 1 BvR 1507/15 und 1 BvR 1508/15 ist das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten zunächst ruhend gestellt worden.
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