Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,11
BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78 (https://dejure.org/1981,11)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1981 - 1 BvL 24/78 (https://dejure.org/1981,11)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 (https://dejure.org/1981,11)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,11) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Pflichtexemplar

Art. 14 Abs. 1 GG, Verhältnismäßigkeit, Art. 3 GG, Berücksichtigung von Härtefällen

Volltextveröffentlichungen (7)

  • bibliotheksurteile.de

    Pflichtablieferung bibliophiler Werke | Hochschulbibliothek, Landesbibliothek, Verlagsrecht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der unentgeltlichen Ablieferung von Belegexemplaren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hessischen Pressegesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Presserecht - Pflichtexemplare - Unentgeltliche Ablieferung - Aufwand der Herstellung

Besprechungen u.ä.

  • makrolog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtexemplarrecht

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 137
  • NJW 1982, 633
  • GRUR 1982, 45
  • DVBl 1982, 295
  • afp 1982, 61
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Werden bei der Festlegung von Eigentümerpflichten die sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen überschritten, so ist die gesetzliche Regelung verfassungswidrig; sie wird dadurch nicht zu einer Enteignung (vgl. BVerfGE 52, 1 [27 f.]).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (z.B. BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 42, 263 [294]; 50, 290 [340 f.]; 52, 1 [32]).

    Sie dürfen, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [155]; 50, 290 [340 f., 351]; 52, 1 [29 f., 32]; 53, 257 [292]).

    Darüber hinaus ist der Gleichheitssatz als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip zu beachten (z.B. BVerfGE 52, 1 [29 f.] m. N.).

    Darüber hinaus widerspricht die beanstandete Regelung dem im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatz (BVerfGE 52, 1 [29 f.] m. N.).

    Hieraus ergeben sich aber zugleich die Schranken der zumutbaren und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindungen (z.B. BVerfGE 52, 1 [32]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Im Blick auf die elementare freiheitssichernde Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 50, 290 [339]) ist er allerdings gehalten, die Voraussetzungen, unter denen der Gebrauch des Eigentums beschränkt werden darf, durch eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung selbst festzulegen.

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (z.B. BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 42, 263 [294]; 50, 290 [340 f.]; 52, 1 [32]).

    Sie dürfen, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [155]; 50, 290 [340 f., 351]; 52, 1 [29 f., 32]; 53, 257 [292]).

    Die Eigentumsgewährleistung soll dem Rechtsträger eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Wirkungsbereichs ermöglichen (z.B. BVerfGE 24, 367 [389, 396]; 50, 290 [339]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Im Blick auf die elementare freiheitssichernde Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 50, 290 [339]) ist er allerdings gehalten, die Voraussetzungen, unter denen der Gebrauch des Eigentums beschränkt werden darf, durch eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung selbst festzulegen.

    Die Eigentumsgewährleistung soll dem Rechtsträger eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Wirkungsbereichs ermöglichen (z.B. BVerfGE 24, 367 [389, 396]; 50, 290 [339]).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Damit wird es zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Geschehen seiner Zeit mitbestimmenden Faktor (zur Parallele im Urheberrecht vgl. BVerfGE 31, 229 [242] - Schulbuchentscheidung).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Daraus folgt aber nicht, daß es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtexemplarverordnung ankäme, die das Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen hätte (BVerfGE 48, 40 [44 f.] m. N.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Sie dürfen, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [155]; 50, 290 [340 f., 351]; 52, 1 [29 f., 32]; 53, 257 [292]).
  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Sie dürfen, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [155]; 50, 290 [340 f., 351]; 52, 1 [29 f., 32]; 53, 257 [292]).
  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Der hessische Gesetzgeber hat die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtende Gesetzgebungsbefugnis (vgl. BVerfGE 34, 139 [144 ff.]) nicht überschritten.
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (z.B. BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 42, 263 [294]; 50, 290 [340 f.]; 52, 1 [32]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78
    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (z.B. BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 42, 263 [294]; 50, 290 [340 f.]; 52, 1 [32]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Dies ist unschädlich, solange der maßgebliche objektive Regelungsgegenstand und -gehalt (vgl. BVerfGE 4, 60 ; 58, 137 ; 68, 319 ; 70, 251 ; 106, 62 ; 121, 317 ) in seinem Gesamtzusammenhang ein im Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher ist (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 116, 202 ; 121, 30 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Für dessen Ermittlung ist der sachliche - auch aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Regelung im jeweiligen Gesetz zu ermittelnde - Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung maßgebend (vgl. BVerfGE 8, 260 ; 58, 137 ; 68, 319 ; 70, 251 ; 77, 308 ; 116, 202 ; 134, 33 ; 135, 155 ; 149, 222 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht