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   BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91   

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https://dejure.org/1993,4305
BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91 (https://dejure.org/1993,4305)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1993 - 1 BvR 126/91 (https://dejure.org/1993,4305)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 126/91 (https://dejure.org/1993,4305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43; GG Art. 12 Abs. 1; StGB § 185 § 193
    Meinungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Herabsetzende Äußerungen - Rechtsanwalt - Standesrechtliches Eingreifen - Berufspflichtverletzung - Beleidigung - Wahrnehmung berechtigter Interessen - Formalbeleidigung - Verteidiger - Sinti - Roma - Anklageschrift - Willkür - Parteilichkeit - Rassismus - ...

Papierfundstellen

  • StV 1994, 489
  • StV 1994, 490
  • AnwBl 1993, 632
  • AnwBl 1993, 633
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91
    Unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 [192]) entwickelten Maßstäbe verstießen die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht gegen das Sachlichkeitsgebot.

    Diese Generalklausel stellt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 66, 337 [355]; 76, 171 [186, 189]), der Ehrengerichtshof hat sie jedoch nicht in der einschränkenden Weise ausgelegt und angewandt, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geboten ist.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Sachlichkeitsgebot bis zum Erlaß einer konkretisierenden Berufsordnung nur insoweit aus § 43 BRAO abgeleitet werden, als es zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist (BVerfGE 76, 171 [193]).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91
    Diese Generalklausel stellt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 66, 337 [355]; 76, 171 [186, 189]), der Ehrengerichtshof hat sie jedoch nicht in der einschränkenden Weise ausgelegt und angewandt, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geboten ist.
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzen die Gerichte Art. 5 Abs. 1 GG , wenn sie einer Meinungsäußerung zum Nachteil des Äußernden eine Bedeutung geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 43 [51 f.]).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91
    Diese Generalklausel stellt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 66, 337 [355]; 76, 171 [186, 189]), der Ehrengerichtshof hat sie jedoch nicht in der einschränkenden Weise ausgelegt und angewandt, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geboten ist.
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzen die Gerichte Art. 5 Abs. 1 GG , wenn sie einer Meinungsäußerung zum Nachteil des Äußernden eine Bedeutung geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 43 [51 f.]).
  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes liegt ungeachtet seiner im Einzelnen umstrittenen Reichweite (siehe Kleine-Cosack BRAO 5. Aufl. § 43a Rn. 56 ff.; Feuerich/ Weyland/Vossebürger BRAO 7. Aufl. § 43a Rn. 31 ff.) jedenfalls dann vor, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1988, 191, 194; AnwBl. 1993, 632; Kleine-Cosack BRAO aaO § 43a Rn. 72, 74; Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO aaO § 43a Rn. 36).
  • AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11

    Anwaltlicher Berufsverstoß: Missbilligende Belehrung wegen herabsetzender

    Die durch die Kennzeichnung einer Maßnahme als "rechtsirrig" bzw. "haltlos" notwendigerweise mit seiner Person verbundene Kritik muss eine Gerichtsvollzieherin - ebenso wie ein Richter - hinnehmen; dies gilt auch, wenn - wie hier - über die Kritik an der Entscheidung hinaus ausdrücklich zusätzliche Kritik an deren Urheber geübt wird (vgl. BVerfG AnwBl. 1993, 632 f.; AGH Saarl. a.a.O.).
  • AGH Saarland, 28.01.2002 - AGH 7/01

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Nichtbeachtung des

    Vielmehr sind herabsetzende Äußerungen erst dann als Berufspflichtverletzung zu beanstanden, wenn sie nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (BVerfG AnwBl 1993, 632; Kleine-Cosack a.a.O. § 43 a Rdn. 21).

    so falsch ist, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren", bildet keine mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbare (vgl. BVerfG, AnwBl 1993, 632) Formalbeleidigung.

    Dies gilt auch, wenn - wie hier - über die Urteilskritik hinaus ausdrücklich zusätzliche Kritik an den verantwortlichen Richtern geübt wird (vgl. BVerfG, AnwBl 1993, 632 f.: "Offenbar parteiliche Entscheidung").

  • LG Cottbus, 27.01.2009 - 25 Ns 278/08

    Beleidigung eines Richters durch eine Unmutsäußerung

    Insoweit kann auch eine solche Äußerung schon objektiv nicht als Beleidigung gewertet werden, zumal es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht, dass von mehreren möglichen Interpretationen nicht zu Lasten des Angeklagten diejenige gewählt werden darf, die zu einer Strafbarkeit führt, wenn auch eine Auslegung möglich ist, die zu einer Straflosigkeit des Angeklagten führt: Entscheidet ein Gericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung sich für eine dem Äußerndem zum Nachteil gereichten Auslegung, ohne die anderen in Betracht kommenden Auslegungen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen, so wird durch diese Vorgehensweise die Freiheit der Meinungsäußerung verkannt (BVerfG, Beschluss 1 BVr 40/86 vom 19.04.1990; BVerfGE 82, 43 ff (51); BVerfG, Beschluss 1 BVr 126/91 vom 14.07.1993).
  • AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

    Es ist anerkannt, dass herabsetzende Äußerungen erst dann als Berufspflichtverletzung zu beanstanden sind, wenn sie nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (vgl. BVerfG AnwBl. 1993, 632; KG NStZ-RR 1998, 12; Kleine-Cosack, BRAO 2. Aufl., § 43 a Rn. 21; Feuerich-Braun, BRAO 5. Aufl., § 43 a Rn. 52).
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