Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14   

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BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14 (https://dejure.org/2015,19445)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14 (https://dejure.org/2015,19445)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14 (https://dejure.org/2015,19445)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung und medikamentösen Zwangsbehandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1901a Abs 1 BGB, § 1901a Abs 2 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Genehmigung der Zwangsmedikation und der einstweiligen Unterbringung im eA-Verfahren unter Missachtung der formellen und materiellen Anforderung (§ 1906 BGB; §§ 312, 331, 333 FamFG) verletzt Anspruch auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Freiheit der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung sowie während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung; Materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung sowie während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung; Materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Genehmigung der Zwangsmedikation und der einstweiligen Unterbringung im eA-Verfahren unter Missachtung der formellen und materiellen Anforderung (§ 1906 BGB; §§ 312, 331, 333 FamFG) verletzt Anspruch auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Freiheit der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung sowie während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung; Materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Genehmigung der Zwangsmedikation und der einstweiligen Unterbringung im eA-Verfahren unter Missachtung der formellen und materiellen Anforderung (§ 1906 BGB; §§ 312, 331, 333 FamFG) verletzt Anspruch auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Freiheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Unterbringung zur medikamentösen Zwangsbehandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familienrecht im August 2015

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eingriffsvoraussetzungen für Zwangsmedikation einer betreuten Person während der Unterbringung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 107 (Kurzinformation)

    Ärztliche Zwangsmaßnahme: "Freiheit zur Krankheit"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2015, 698
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 58, 208 ; 65, 317 ; 70, 297 ; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.).

    a) Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) einer Betroffenen greift in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität der Grundrechtsträgerin und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Die Zwangsbehandlung ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Gesetzlicher Regelung bedürfen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Mit den vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.) und des Bundesgerichtshofs(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12) zum 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelungen der § 1906 Abs. 3 und 3a BGB sowie der §§ 312, 323, 329 und 333 FamFG hat der Gesetzgeber materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen stationären Bedingungen durch den Betreuer neu geschaffen (vgl. BTDrucks 17/11513 und 17/12086).

    b) aa) Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann der Betreuer in eine dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechende ärztliche Maßnahme nur einwilligen, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (vgl. für dieses Erfordernis BVerfGE 128, 282 ).

    Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt gerade auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    bb) Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann der Betreuer weiterhin nur einwilligen, wenn zuvor versucht wurde, die Betreute von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (vgl. für dieses Erfordernis BVerfGE 128, 282 ).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

    dd) Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 4 BGB darf der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden können (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 ).

    ee) Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschluss, dass - wie von § 1906 Abs. 3 Nr. 5 BGB gefordert - der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 128, 282 ).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 58, 208 ; 65, 317 ; 70, 297 ; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.).

    a) Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) einer Betroffenen greift in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität der Grundrechtsträgerin und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Gesetzlicher Regelung bedürfen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Mit den vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.) und des Bundesgerichtshofs(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12) zum 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelungen der § 1906 Abs. 3 und 3a BGB sowie der §§ 312, 323, 329 und 333 FamFG hat der Gesetzgeber materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen stationären Bedingungen durch den Betreuer neu geschaffen (vgl. BTDrucks 17/11513 und 17/12086).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 58, 208 ; 65, 317 ; 70, 297 ; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.).

    a) Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) einer Betroffenen greift in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität der Grundrechtsträgerin und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Gesetzlicher Regelung bedürfen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 58, 208 ; 65, 317 ; 70, 297 ; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.).

    Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

    Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

    Die unter diesen Voraussetzungen angeordnete Freiheitsentziehungist jedoch nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 21 ff.).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 58, 208 ; 65, 317 ; 70, 297 ; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass der drohende gesundheitliche Schaden einen erheblichen Schweregrad erreichen muss, damit ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der körperlichen Integrität gerechtfertigt erscheint (vgl. für dieses Erfordernis im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 - NJW 1998, S. 1774 ; für Beispielsfälle vgl. Dodegge, NJW 2013, S. 1265 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 58, 208 ; 65, 317 ; 70, 297 ; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.).

    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

    Wie genau sich dieser lediglich in einem Satz erwähnte Überzeugungsversuch der Ärzte hinsichtlich Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt dargestellt hat und ob er den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorgenommen wurde (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 18 ff.), ist der ärztlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen.

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
    Da der Unterbringungsbeschluss des Landgerichts mit Ablauf des 30. Juni 2014 erledigt ist, bleibt für eine Zurückverweisung kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 50, 234 ).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

  • BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin durch rechtswidrige

    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 14; BVerfGK 11, 323 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 40).

    Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist jedoch lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 41).

    Die nach dieser Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung ist nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 43; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 21 ff.).

    Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung wäre mithin nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a Abs. 1 BGB vorgelegen hätten und diese nach § 1906a Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 43; BGH, a.a.O., Rn. 23).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15

    Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten:

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 15 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 15; BVerfG Beschluss vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 - juris Rn. 31).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung einer Zwangsbehandlungsmaßnahme nicht erforderlich, dass zuvor ein von einem die Betroffene nicht behandelnden Arzt zu erstellendes Sachverständigengutachten eingeholt worden ist ( BVerfG , Beschluss vom 14.07.2015, Az.: 2 BvR 1549/14, u . a. in: Rpfleger 2015, Seiten 698 f. ).

    Die Zeitersparnis der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren besteht nämlich gerade darin, statt eines Gutachtens auf ein ärztliches Zeugnis zurückgreifen zu können ( BVerfG , Beschluss vom 14.07.2015, Az.: 2 BvR 1549/14, u.a. in: Rpfleger 2015, Seiten 698 f.; BVerfG , NJW 2011, Seiten 2113 ff.; BVerfG , NJW 2011, Seite 3571; BVerfG , BtPrax 2013, Seiten 61 ff. ).

    der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis der untergebrachten Person mit der Maßnahme zu erwirken, erfolglos geblieben ist (was dem Gericht in jedem Einzelfall unter Angabe des Zeitpunkts , des äußeren Rahmens , der Beteiligten , dem Umfang und dem Inhalt des Überzeugungsversuchs darzulegen ist [ BVerfG , Beschluss vom 14.07.2015, Az.: 2 BvR 1549/14, u.a. in: Rpfleger 2015, Seiten 698 f.; BGH , Beschluss vom 02.09.2015, Az.: XII ZB 226/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 258 ff.; BGH , Beschluss vom 30.07.2014, Az.: XII ZB 169/14, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3301 f.; BGH , Beschluss vom 04.06.2014, Az.: XII ZB 121/14, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2497 ff. ]),.

  • BVerfG, 13.01.2022 - 2 BvR 93/21

    Nichtannahme einer mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässigen

    Es hat - in der seitens der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung - ausgeführt, die allein zum Zwecke der Durchführung der Heilbehandlung angeordnete vorläufige Unterbringung sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorlägen und diese rechtswirksam genehmigt worden sei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14 -, Rn. 43).
  • LG Arnsberg, 15.02.2016 - 2 Ks 39/15

    Untersuchungshaft, Zwangsmedikation

    Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht in einer neuerlichen Entscheidung vom 14.07.2015 (2 BvR 1549/14 und 1550/14) bekräftigt.
  • LG Freiburg, 03.03.2021 - 4 T 39/21

    Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Zwangsbehandlung

    In erster Linie geht es darum, auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2113 Rn. 61 zur Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug untergebrachten Betroffenen; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14, BeckRS 2015, 52111 Rn. 35, beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. April 2016 - 2 Ws 90/16, BeckRS 2016, 6892 Rn. 24, beck-online zu § 20 Abs. 3 PsychKHG; ebenso für § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB: BeckOGK/Brilla, BGB, Stand 01.11.2020, § 1906a Rn. 40; BeckOK/Müller-Engels, BGB, 57. Ed. 1.11.2020, § 1906a Rn. 16; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1906a Rn. 8).
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