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   BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22   

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BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,17696)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,17696)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,17696)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 112 Abs. 3 StPO; § 362 Nr. 5 StPO; § 368 StPO; § 370 StPO; § 211 StGB
    Wiederaufnahme eines Strafverfahren zuungunsten des Verurteilten (Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Mordes; mögliche Verfassungswidrigkeit der Neuregelung; verfahrensgrundrechtliches Verbot der doppelten Strafverfolgung; ...

  • Burhoff online

    Wiederaufnahme zu Ungunsten, Eilantrag, Außervollzugsetzung Haftbefehl

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG
    Teilweise erfolgreicher Eilantrag bzgl der Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen ; Beantragung der Außervollzugsetzung eines erlassenen Haftbefehls

  • rewis.io

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag bzgl der Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen; Beantragung der Außervollzugsetzung eines erlassenen Haftbefehls

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag bzgl der Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Folgenabwägung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Frederike von Möhlmann

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Neue Wiederaufnahme zu Ungunsten? - Eilantrag gegen Haftbefehl hat Erfolg

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    (Mehrfache) Aussetzung der Vollstreckung - Prüfung der Vollzugstauglichkeit vor Haftantritt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der 40 Jahre zurück liegende Freispruch wegen Mordes - und die Wiederaufnahme wegen neuer DNA-Spur

  • lto.de (Pressebericht, 16.07.2022)

    Wiederaufnahme im Mordfall Frederike: BVerfG ordnet Freilassung von Mordverdächtigen an

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juwiss.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Schlaglichter einer Podiumsdiskussion zum neuen § 362 Nr. 5 StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 162, 358
  • NJW 2022, 2389
  • NStZ-RR 2022, 311
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Hierzu zählt, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    (1) Grundsätzlich ist auch eine zügige Durchführung des Strafverfahrens ein gewichtiger Belang einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Sie erfordert eine Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb so kurzer Zeit, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

    Die Zwecke der Kriminalstrafe werden durch unnötige Verfahrensverzögerungen in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 122, 248 ) und die verfassungsrechtliche Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit wird beeinträchtigt, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 133, 169 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
    Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel in der Garantie der Menschenwürde und im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ) und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

    Hierzu zählt, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Dies umfasst die Pflicht, die Durchführung eingeleiteter Strafverfahren und die Vollstreckung rechtskräftig erkannter (Freiheits-)Strafen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 46, 214 ; 51, 324 ; 133, 168 ).

    (1) Grundsätzlich ist auch eine zügige Durchführung des Strafverfahrens ein gewichtiger Belang einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

    Für die einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 111, 147 ; 157, 332 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

    Die Hürde für eine einstweilige Anordnung erhöht sich weiter, wenn ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll; die Gründe für eine einstweilige Anordnung müssen dann besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 140, 99 ; 157, 332 ; stRspr).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    c) Die Einfügung des § 362 Nr. 5 StPO durch das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21. Dezember 2021 ist ebenfalls durch einen Einzelfall - den hier verfahrensgegenständlichen - veranlasst (vgl. BVerfGE 162, 358 - Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen-eA).

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle (nachfolgend: Oberlandesgericht) mit Beschluss vom 20. April 2022 (vgl. im Einzelnen BVerfGE 162, 358 ).

    Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat den Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts vom 25. Februar 2022 mit Beschluss vom 14. Juli 2022 (BVerfGE 162, 358), wiederholt mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, unter Auflagen ausgesetzt.

    Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 14. Juli 2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen (vgl. BVerfGE 162, 358 ).

    aa) Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), beschreibt das Prinzip des Strafklageverbrauchs, das Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachten haben (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    (1) Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG sind nicht nur Verurteilte, sondern auch Freigesprochene (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 162, 358 ; BVerfGK 9, 22 ).

    (2) Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ; 65, 377 ; 162, 358 ; BVerfGK 4, 49 ; 13, 7 ).

    Strafprozessrechtlich stellt Art. 103 Abs. 3 GG deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als solches bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ).

    Gerade den streitgegenständlichen Fall und die vom Vater des Opfers mit initiierte Petition an den Deutschen Bundestag nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 10; siehe insoweit auch BVerfGE 162, 358 ).

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung stellt ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis dar (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; vgl. Rn. 71).

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 26).
  • BGH, 03.05.2023 - StB 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Haftgründe der Fluchtgefahr und der

    Vor diesem Hintergrund hat das in die Abwägung einzustellende rechtsstaatliche Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, das zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22, NJW 2022, 2389 Rn. 57 mwN), besonderes Gewicht.
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