Rechtsprechung
   BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41146
BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20 (https://dejure.org/2021,41146)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20 (https://dejure.org/2021,41146)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 2021 - 1 BvR 1525/20 (https://dejure.org/2021,41146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, um dem betroffenen Kind den Besuch einer Förderschule zu ermöglichen, lässt keine Grundrechtsverletzungen erkennen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, um dem betroffenen Kind den Besuch einer Förderschule zu ermöglichen, lässt keine Grundrechtsverletzungen erkennen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde bezüglich des Entzugs von Teilen der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit einer insbesondere aus schulischer Überforderung resultierenden Kindeswohlgefährdung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsbeschwerde bezüglich des Entzugs von Teilen der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit einer insbesondere aus schulischer Überforderung resultierenden Kindeswohlgefährdung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, um dem betroffenen Kind den Besuch einer Förderschule zu ermöglichen, lässt keine Grundrechtsverletzungen erkennen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Elterliches Sorgerecht - Entzug der elterlichen Sorge wegen schulischer Überforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulische Überforderung - und die Kindeswohlgefährdung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Teil-Entzug des Sorgerechts wegen schulischer Überforderung nicht verfassungswidrig

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Setzen, 6! Kindeswohlgefährdung durch Überforderung in der Schule

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Teilweiser Sorgerechtsentzug wegen Schulleistungsdruck

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung - Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde ab

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1969
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 m.w.N.).

    Dabei bestimmen sich die Schutzmaßnahmen nach dem Ausmaß des elterlichen Versagens und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 103, 89 ).

    Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.;Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6) nicht vereinbar (zu den Grenzen völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 151, 1 ).

    Dafür muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht haben, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ) und diese Gefährdung lediglich durch eine Trennung von Eltern und Kind nicht aber mit weniger eingreifenden Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. BVerfGE 136, 283 ).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Trennung der Kinder von ihren Eltern um den denkbar stärksten Eingriff in das Elternrecht handelt (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 79, 51 ).

    Auch einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 136, 382 ) sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ) könnten dann beachtlich sein.

    Er findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem Anspruch eines Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ) und dessen damit korrespondierender Schutzpflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.;Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6) nicht vereinbar (zu den Grenzen völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 151, 1 ).

    (aa) Wäre für die Beschwerdeführerin zu 2) eine Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl. zum Kriterium BVerfGE 128, 138 ; 151, 1 ) zu bejahen, wäre diese rechtliche Schlechterstellung nach der Wertung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG lediglich zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen (vgl. BVerfGE 99, 341 ; 151, 1 m.w.N.).

    Die Rechtfertigung einer Benachteiligung entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unterliegt damit einem strengen Maßstab (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    Sie kommt nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 114, 357 ; 151, 1 ) und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht.

    Die Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Ob die Beschwerdeführerin zu 2) als über 14-jährige Minderjährige entsprechend § 60 FamFG die Verfassungsbeschwerde selbst erheben kann (vgl. BVerfGE 72, 122 ), braucht wegen der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen nicht entschieden zu werden.

    Allerdings kann ein Interessenwiderstreit, der einer Vertretung durch sie entgegenstehen würde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 und vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 18 f.), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

    Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (vgl. BVerfGE 72, 122 m.w.N.; BVerfGK 15, 509 ; stRspr).

    Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.;Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6) nicht vereinbar (zu den Grenzen völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 151, 1 ).

    Dafür muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht haben, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ) und diese Gefährdung lediglich durch eine Trennung von Eltern und Kind nicht aber mit weniger eingreifenden Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. BVerfGE 136, 283 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 136, 382 m.w.N.).

    Dafür muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht haben, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ) und diese Gefährdung lediglich durch eine Trennung von Eltern und Kind nicht aber mit weniger eingreifenden Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. BVerfGE 136, 283 ).

    In solchen Fällen erstreckt sich die verfassungsrechtliche Prüfung auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

    Auch einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 136, 382 ) sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ) könnten dann beachtlich sein.

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    bb) Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Verweisung einer erheblich körperlich beeinträchtigten Schülerin an eine Sonderschule für gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 96, 288 ff.).

    Dafür kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe für die Prüfung der schulrechtlichen Zuweisung eines Kindes an eine (vormals) Sonderschule (vgl. BVerfGE 96, 288) an ((b)).

    (b) Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur schulrechtlichen Zuweisung eines Kindes auf eine damalige Sonderschule getroffenen Feststellungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ) sind für die verfassungsrechtliche Prüfung der hier gegenständlichen Sorgerechtsentscheidung ohne Belang.

    Verfassungsrechtlich ist in der vorliegenden Konstellation nicht - wie bei der schulrechtlichen Zuweisung - der Konflikt zwischen der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG und der damit verbundenen Befugnis zur Organisation und Planung des Schulwesens auf der einen und dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie eventuell weiteren betroffenen Grundrechten auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 96, 288 ) zu lösen.

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    bb) Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient aber dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn das Kind als Grundrechtsträger hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 133, 59 ).

    Dabei bestimmen sich die Schutzmaßnahmen nach dem Ausmaß des elterlichen Versagens und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 103, 89 ).

    Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.;Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6) nicht vereinbar (zu den Grenzen völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 151, 1 ).

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.;Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6) nicht vereinbar (zu den Grenzen völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 151, 1 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, vor jedem Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung zu prüfen, ob der Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise, insbesondere durch helfende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens gerichtete Maßnahmen, begegnet werden kann (vgl. zur Trennung des Kindes von der Familie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 43).

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.;Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6) nicht vereinbar (zu den Grenzen völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 151, 1 ).

    Er findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem Anspruch eines Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ) und dessen damit korrespondierender Schutzpflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Allerdings kann ein Interessenwiderstreit, der einer Vertretung durch sie entgegenstehen würde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 und vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 18 f.), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Trennung der Kinder von ihren Eltern um den denkbar stärksten Eingriff in das Elternrecht handelt (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20
    Allerdings kann ein Interessenwiderstreit, der einer Vertretung durch sie entgegenstehen würde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 und vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 18 f.), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

    Er findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem Anspruch eines Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ) und dessen damit korrespondierender Schutzpflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

  • BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Bestimmung eines

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BGH, 05.01.2011 - XII ZB 240/10

    Beschwerde im Betreuungsverfahren: Beschränkung des Beschwerdegegenstands durch

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im

  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts ohne vorherige

  • OLG Köln, 22.06.2023 - 14 UF 56/23
    Mittel in Erwägungen ziehen muss, die in zeitlich absehbarerer Zeit zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20, NZFam 2021, 953.
  • KG, 27.06.2022 - 17 UF 60/22

    Elterliche Sorge: Kindeswohlgefährdung und Teilsorgerechtsentzug bei

    Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient aber dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht (BVerfG, FamRZ 2021, 1969, Rn. 51 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht