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   BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 1 BvR 61/73, 1 BvR 255/73, 1 BvR 195/75   

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BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 1 BvR 61/73, 1 BvR 255/73, 1 BvR 195/75 (https://dejure.org/1975,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1975 - 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 1 BvR 61/73, 1 BvR 255/73, 1 BvR 195/75 (https://dejure.org/1975,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1975 - 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 1 BvR 61/73, 1 BvR 255/73, 1 BvR 195/75 (https://dejure.org/1975,54)
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Güterkraftverkehr

Art. 12 GG, Stufentheorie, objektive Zulassungsschranke

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 196
  • NJW 1976, 179
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Entstünden aus einer Unordnung im Verkehrswesen Gefahren für die staatliche Gemeinschaft, so müßten die Grundrechte Einzelner hinter die zur Gefahrenbeseitigung notwendigen Maßnahmen zurücktreten (BVerfGE 16, 147 [172]).

    Das Bundesverfassungsgericht habe schon in der Entscheidung zu § 9 des Personenbeförderungsgesetzes (BVerfGE 11, 168 ) und ferner in den Entscheidungen über die erhöhte Besteuerung des Werkfernverkehrs (BVerfGE 16, 147 ) und über die Straßengüterverkehrsteuer (BVerfGE 38, 61 ) anerkannt, daß der Deutschen Bundesbahn im Rahmen des Verkehrswesens überragende Bedeutung zukomme und daß ihr Bestand und ihre höchstmögliche Wirtschaftlichkeit aus allgemeinen staatspolitischen sowie aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen gesichert werden müßten.

    Das Bundesverfassungsgericht habe deshalb in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 [174] anerkannt, daß der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit es rechtfertigen könne, Verkehrsbeschränkungen nur für Lastkraftwagen des Fernverkehrs vorzusehen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht anerkannt habe (BVerfGE 16, 147 [169 f., 173]), würde eine Kontingentierung des Werkfernverkehrs auf praktisch nicht überwindbare Schwierigkeiten stoßen.

    Demselben Schutzzweck dienen die Versuche, den nicht kontingentierten Werkfernverkehr auf andere Weise in Schranken zu halten und auch so die Beschäftigung der Bahn im Güterverkehr zu sichern (erhöhte Besteuerung: BVerfGE 16, 147 ; Straßengüterverkehrsteuer: BVerfGE 38, 61 ; Beförderungsbescheinigung nach § 50d Abs. 1 Nr. 2 GüKG ).

    Daß die Kontingentierung des Güterfernverkehrs den Güterverkehr der Bahn gegen Verkehrsverluste schützen soll, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach (BVerfGE 16, 147 [169] und 38, 61 [87]) festgestellt worden und in den beteiligten Kreisen unbestritten; daß sie zugleich als Konkurrenzschutz für die zum Güterfernverkehr zugelassenen, also bereits im Beruf tätigen Unternehmer wirkt, ist eine nicht vermeidbare Nebenwirkung des Gesetzes (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [189]).

    Die sehr ungünstige finanzielle Lage der Bundesbahn ist in erster Linie auf die Defizite im Personenverkehr zurückzuführen (BVerfGE 16, 147 [175]).

    Daß die Eindämmung des Güterfernverkehrs der Deutschen Bundesbahn Vorteile bringt, hat das Bundesverfassungsgericht schon festgestellt (BVerfGE 16, 147 [180]).

    Eine verteuernd wirkende zusätzliche Besteuerung des Straßengüterfernverkehrs und des Werkverkehrs hat sich bereits als weniger wirksam zum Schutz der Bahn erwiesen (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 38, 61).

    Da die Bundesbahn gegenüber den Güterbeförderern auf der Straße in mehrfacher Weise im Nachteil ist, wirtschaftlich insbesondere wegen ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, technisch wegen der Spurgebundenheit, müssen- unbeschadet der bei ihr selbst noch möglichen Leistungsverbesserungen - die Leistungen und Wettbewerbsverhältnisse der übrigen Verkehrsträger auf diese Situation abgestimmt werden (BVerfGE 16, 147 [169] - Werkfernverkehr).

    Beim Personenverkehr liegen sie in den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung (BVerfGE 16, 147 [174]), beim Werkverkehr darin, daß es - jedenfalls nach den bisherigen Erfahrungen - kaum möglich ist, den notwendigen von dem ersetzbaren Werkverkehr hinreichend genau abzugrenzen, so daß stets die Gefahr unsachgemäßer Eingriffe in den Wirtschaftsablauf droht.

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Das Bundesverfassungsgericht habe schon in der Entscheidung zu § 9 des Personenbeförderungsgesetzes (BVerfGE 11, 168 ) und ferner in den Entscheidungen über die erhöhte Besteuerung des Werkfernverkehrs (BVerfGE 16, 147 ) und über die Straßengüterverkehrsteuer (BVerfGE 38, 61 ) anerkannt, daß der Deutschen Bundesbahn im Rahmen des Verkehrswesens überragende Bedeutung zukomme und daß ihr Bestand und ihre höchstmögliche Wirtschaftlichkeit aus allgemeinen staatspolitischen sowie aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen gesichert werden müßten.

    Daß in der Erhaltung des Bestandes, der Funktionsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Deutschen Bundesbahn ein Gemeinschaftsgut von dieser Bedeutung zu erblicken ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 11, 168 [184];16, 147 [169]; 38, 61 [87ff.]).

    Demselben Schutzzweck dienen die Versuche, den nicht kontingentierten Werkfernverkehr auf andere Weise in Schranken zu halten und auch so die Beschäftigung der Bahn im Güterverkehr zu sichern (erhöhte Besteuerung: BVerfGE 16, 147 ; Straßengüterverkehrsteuer: BVerfGE 38, 61 ; Beförderungsbescheinigung nach § 50d Abs. 1 Nr. 2 GüKG ).

    Daß die Kontingentierung des Güterfernverkehrs den Güterverkehr der Bahn gegen Verkehrsverluste schützen soll, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach (BVerfGE 16, 147 [169] und 38, 61 [87]) festgestellt worden und in den beteiligten Kreisen unbestritten; daß sie zugleich als Konkurrenzschutz für die zum Güterfernverkehr zugelassenen, also bereits im Beruf tätigen Unternehmer wirkt, ist eine nicht vermeidbare Nebenwirkung des Gesetzes (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [189]).

    Eine verteuernd wirkende zusätzliche Besteuerung des Straßengüterfernverkehrs und des Werkverkehrs hat sich bereits als weniger wirksam zum Schutz der Bahn erwiesen (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 38, 61).

    Die Straßengüterverkehrsteuer konnte ein weiteres Anwachsen der Transportleistungen des Güterfernverkehrsgewerbes nicht verhindern, obwohl die Tarife der Bahn zeitweise um etwa 22 % unter denen des Güterfernverkehrs lagen (BVerfGE 38, 61 [93 f.].

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Der Schutz zugelassener Güterfernverkehrsunternehmer gegen die Konkurrenz neuer Unternehmer könne den Eingriff in das Recht der freien Berufswahl nicht rechtfertigen (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [188 f.]).

    Die Beschränkung des Zugangs zum Güterfernverkehr durch Festsetzung von Höchstzahlen der in diesem Verkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar (vgl. BVerfGE 7, 377 [405 ff.] - Apotheke).

    Die Festsetzung von Höchstzahlen stellt eine objektive Bedingung für die Berufszulassung auf (BVerfGE 7, 377 [407 f.]).

    Die Festsetzung von Höchstzahlen stellt eine objektive Bedingung für die Berufszulassung auf (BVerfGE 7, 377 [407 f.]) Auch vor dem, der alle subjektiven Voraussetzungen für die Betätigung im Beruf erfüllt, errichtet sie eine Schranke, die er eigener Kraft nicht überwinden kann.

    Daß die Kontingentierung des Güterfernverkehrs den Güterverkehr der Bahn gegen Verkehrsverluste schützen soll, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach (BVerfGE 16, 147 [169] und 38, 61 [87]) festgestellt worden und in den beteiligten Kreisen unbestritten; daß sie zugleich als Konkurrenzschutz für die zum Güterfernverkehr zugelassenen, also bereits im Beruf tätigen Unternehmer wirkt, ist eine nicht vermeidbare Nebenwirkung des Gesetzes (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [189]).

    Wenn sonach der Schutz der Deutschen Bundesbahn einen hinreichenden Grund für eine objektive Zulassungssperre abgeben kann, so genügt es in Anbetracht der Schwere des Eingriffs doch nicht, daß dieses Ziel und dieser Zweck der gesetzlichen Regelung nur allgemein und schlagwortartig bezeichnet werden (BVerfGE 7, 377 [411 f.]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Unter diesen Umständen kann das Bundesverfassungsgericht schon im Hinblick auf die besondere Bedeutung des hier in Rede stehenden Gemeinschaftsgutes (Leben und Gesundheit der Bürger) dem Gesetzgeber nicht in den Weg treten, wenn er bestrebt ist, auch künftigen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Gefahren rechtzeitig vorzubeugen; er darf berücksichtigen, daß es unter Umständen nicht möglich ist, Gegenvorkehrungen erst nach Eintritt einer akuten Gefahr einzuleiten (BVerfGE 25, 1 [17] - Mühlengesetz; 30, 250 [262 f.] - Absicherungsgesetz; 30, 292 [317] - Mineralölbevorratung).

    Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 30, 292 [316]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann sich darauf beschränken, die von den Beschwerdeführern aufgezeigten und die sonst in Fachkreisen diskutierten Alternativen darauf zu prüfen, ob sie den erstrebten Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreichen könnten (BVerfGE 25, 1 [18]; 30, 292 [316]).

    Lassen sich indessen abgrenzbare Gruppen typischer Beförderungsfälle ermitteln, für die die Festsetzung von Höchstzahlen nicht erforderlich ist, weil bei freier Entwicklung weder nachteilige Rückwirkungen für den Wagenladungsverkehr der Bahn noch besondere Gefahren für die Verkehrssicherheit zu befürchten sind, so schränkt die Kontingentierung in solchen Teilbereichen die Berufsfreiheit unzulässig ein (vgl. BVerfGE 30, 292 [327] - Mineralölbevorratung).

    Je empfindlicher die Berufsfreiheit beeinträchtigt wird, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 30, 292 [316 f.]).

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    "Allgemeine Interessen des Verkehrs" könnten die Kontingentierung nicht begründen, denn es genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 168 [185]) nicht, in allgemein gehaltenen Ausführungen bei jeder Lockerung der objektiven Zulassungsvoraussetzungen "Unordnung" oder "ruinöse Auswirkungen" auf dem Gesamtgebiet des Verkehrs vorauszusagen, ohne daß die kausalen Zusammenhänge im einzelnen ersichtlich wären.

    Der Schutz zugelassener Güterfernverkehrsunternehmer gegen die Konkurrenz neuer Unternehmer könne den Eingriff in das Recht der freien Berufswahl nicht rechtfertigen (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [188 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht habe schon in der Entscheidung zu § 9 des Personenbeförderungsgesetzes (BVerfGE 11, 168 ) und ferner in den Entscheidungen über die erhöhte Besteuerung des Werkfernverkehrs (BVerfGE 16, 147 ) und über die Straßengüterverkehrsteuer (BVerfGE 38, 61 ) anerkannt, daß der Deutschen Bundesbahn im Rahmen des Verkehrswesens überragende Bedeutung zukomme und daß ihr Bestand und ihre höchstmögliche Wirtschaftlichkeit aus allgemeinen staatspolitischen sowie aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen gesichert werden müßten.

    Daß in der Erhaltung des Bestandes, der Funktionsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Deutschen Bundesbahn ein Gemeinschaftsgut von dieser Bedeutung zu erblicken ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 11, 168 [184];16, 147 [169]; 38, 61 [87ff.]).

    Daß die Kontingentierung des Güterfernverkehrs den Güterverkehr der Bahn gegen Verkehrsverluste schützen soll, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach (BVerfGE 16, 147 [169] und 38, 61 [87]) festgestellt worden und in den beteiligten Kreisen unbestritten; daß sie zugleich als Konkurrenzschutz für die zum Güterfernverkehr zugelassenen, also bereits im Beruf tätigen Unternehmer wirkt, ist eine nicht vermeidbare Nebenwirkung des Gesetzes (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [189]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Unter diesen Umständen kann das Bundesverfassungsgericht schon im Hinblick auf die besondere Bedeutung des hier in Rede stehenden Gemeinschaftsgutes (Leben und Gesundheit der Bürger) dem Gesetzgeber nicht in den Weg treten, wenn er bestrebt ist, auch künftigen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Gefahren rechtzeitig vorzubeugen; er darf berücksichtigen, daß es unter Umständen nicht möglich ist, Gegenvorkehrungen erst nach Eintritt einer akuten Gefahr einzuleiten (BVerfGE 25, 1 [17] - Mühlengesetz; 30, 250 [262 f.] - Absicherungsgesetz; 30, 292 [317] - Mineralölbevorratung).

    Das Bundesverfassungsgericht kann sich darauf beschränken, die von den Beschwerdeführern aufgezeigten und die sonst in Fachkreisen diskutierten Alternativen darauf zu prüfen, ob sie den erstrebten Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreichen könnten (BVerfGE 25, 1 [18]; 30, 292 [316]).

    Das Ergebnis dieser Prüfung ist, daß keiner der Alternativvorschläge diese Voraussetzungen so eindeutig erfüllt, daß ein Gericht in der Lage wäre auszusprechen, der Gesetzgeber habe dieses Mittel anstatt des von ihm gewählten einzusetzen (vgl. dazu BVerfGE 25, 1 [19 f.]).

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Unter diesen Umständen kann das Bundesverfassungsgericht schon im Hinblick auf die besondere Bedeutung des hier in Rede stehenden Gemeinschaftsgutes (Leben und Gesundheit der Bürger) dem Gesetzgeber nicht in den Weg treten, wenn er bestrebt ist, auch künftigen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Gefahren rechtzeitig vorzubeugen; er darf berücksichtigen, daß es unter Umständen nicht möglich ist, Gegenvorkehrungen erst nach Eintritt einer akuten Gefahr einzuleiten (BVerfGE 25, 1 [17] - Mühlengesetz; 30, 250 [262 f.] - Absicherungsgesetz; 30, 292 [317] - Mineralölbevorratung).

    Im übrigen ist die Eignung bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen zurückhaltend zu prüfen (BVerfGE 30, 250 [263] - Absicherungsgesetz; 39, 210 [230 f.] - Mühlenstrukturgesetz); es genügt, daß jedenfalls auch die Deutsche Bundesbahn von der Maßnahme Nutzen hat.

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Maßgebend ist der Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist (BVerfGE 8, 274 [307]; ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerfGE 38, 348 [357 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Im übrigen ist die Eignung bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen zurückhaltend zu prüfen (BVerfGE 30, 250 [263] - Absicherungsgesetz; 39, 210 [230 f.] - Mühlenstrukturgesetz); es genügt, daß jedenfalls auch die Deutsche Bundesbahn von der Maßnahme Nutzen hat.
  • BVerfG, 09.01.1962 - 1 BvR 662/59

    Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen und

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70
    Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Bescheide des Regierungspräsidenten vom 4. November 1970 und 19. Februar 1971 ist am 10. August 1971 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, also verspätet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 13, 284 [288 f.]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Höchstzahlen für Genehmigungen zum

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 40, 196 ; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1994, S. 790).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 40, 196 ; 153, 182 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle (etwa BVerfGE 36, 1 (17) - Grundvertrag; 37, 1 (20) - Stabilisierungsfonds; 40, 196 (223) - Güterkraftverkehrsgesetz) über eine Vertretbarkeitskontrolle (etwa BVerfGE 25, 1 (12 f., 17) - Mühlengesetz; 30, 250 (263) - Absicherungsgesetz; 39, 210 (225 f.) - Mühlenstrukturgesetz) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (etwa BVerfGE 7, 377 (415) - Apotheken; 11, 30 (45) - Kassenärzte; 17, 269 (276 ff.) - Arzneimittelgesetz; 39, 1 (46, 51 ff.) - § 218 StGB; 45, 187 (238) - Lebenslange Freiheitsstrafe).
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