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   BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93   

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BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 (https://dejure.org/1997,15)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 (https://dejure.org/1997,15)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (https://dejure.org/1997,15)
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BAFöG-Volldarlehensregelung

Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, Sozialstaatsprinzip, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 330
  • NJW 1998, 973
  • NVwZ 1998, 495 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 413
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Es stand dem Gesetzgeber angesichts begrenzter finanzieller Mittel frei, diese ausschließlich einzusetzen, um das von ihm für die Zukunft angestrebte Ziel einer Steigerung der Förderzahlen wirksam zu erreichen (vgl. auch BVerfGE 95, 267 ).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Ob der Gesetzgeber beim Erlaß des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. auch BVerfGE 79, 311 ).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Er konnte, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die staatliche Ausbildungsförderung darstellt, typisierende Regelungen treffen (BVerfGE 63, 119 ; 71, 146 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Jedoch sind Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 30, 392 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Er konnte, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die staatliche Ausbildungsförderung darstellt, typisierende Regelungen treffen (BVerfGE 63, 119 ; 71, 146 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Jedoch ist diese Ungleichbehandlung auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl. BVerfGE 88, 87 ; stRspr) gerechtfertigt.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; stRspr).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Mit Blick auf die Ausbildungsförderung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Gesetzgeber beispielsweise ein bestehendes Förderkonzept unter Berufung auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls zum Nachteil der Studierenden ändern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 und vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 - NVwZ-RR 2002, 838).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn - was hier nach den oben unter C I 2 getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommt - die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 [86]; - 96, 330 [340]; - 101, 239 [263]; stRspr).
  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der

    Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 96, 330 ; 101, 239 ).
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Die Betroffenen werden deshalb nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums regelmäßig in der Lage sein, durch ihre spätere berufliche Tätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Umstellung der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf - zinslose - Darlehen im Jahre 1983: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 ) und deshalb eine zeitgerechte, gegebenenfalls auch vorzeitige Tilgung der aufgelaufenen Darlehens- und Zinsbeträge vornehmen können.
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Da die Nutzungsrechte an bebauten Erholungs- und Freizeitgrundstücken im Regelfall schon lange bestehen und die Nutzer in ihre Baulichkeiten im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf Dauer angelegten Rechtsstellung erheblich investiert haben, war es dem bei der Ordnung von Massenerscheinungen zur Generalisierung und Typisierung befugten Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 96, 330 ) nicht verwehrt, dem Nutzerinteresse an der Fortsetzung der Freizeitnutzung bis Ende 2004 gegenüber dem Erholungsinteresse der Grundstückseigentümer weiter generell den Vorrang einzuräumen.
  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 116.97

    Ausbildungsförderung, Förderungsart; Umstellung von Zuschuß und unverzinslichem

    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - a.a.O. S. 974>).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97

    Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung

    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

    Dagegen hat das BVerfG die Frage, ob aus dem Grundgesetz, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (und subsidiär ggf Art. 2 Abs. 1 GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Pflicht des Gesetzgebers folgen kann, staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen, bisher offen gelassen (BVerfGE 96, 330, 339).

    Der Gesetzgeber hat jedenfalls die Förderung einer weiterführenden schulischen oder beruflichen Ausbildung mit öffentlichen Mitteln bei Bedürftigkeit des Auszubildenden in den Bestimmungen des BAföG und des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Dritten Buches (§§ 59 ff SGB III - Förderung der Berufsausbildung) außerhalb des Systems der existenzsichernden Grundsicherungsleistungen abschließend geregelt (vgl BVerfGE 96, 330, 343; BVerwGE 94, 224, 226 f; BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils RdNr 17 ff).

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 119.97

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung auf ein

    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998. S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 117.97

    Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - Möglichkeiten der

    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99

    Zum Vertrauensschutz bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem

  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 16 A 4702/99

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

  • VG Köln, 16.12.2010 - 26 K 1366/10

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Kinderteilerlasses durch das 22.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3536/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3552/99
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

  • StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133

    1. Die Aufzählung der Antragsberechtigten vor dem Staatsgerichtshof in Art. 131

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • BVerfG, 22.05.2003 - 1 BvR 452/99

    Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen

  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

  • BGH, 23.01.2001 - X ZR 247/98

    Zeitliche Geltung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • VG Darmstadt, 20.10.2003 - 8 E 747/97

    AUSBILDUNGSFÖRDERUNG; GREMIENTÄTIGKEIT; RECHTSSTAATSPRINZIP; RÜCKWIRKUNG

  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 1/98

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Unterhaltsbeihilfe für

  • BFH, 17.06.2010 - III R 17/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerfG, 22.05.2003 - 1 BvR 1077/00

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtberücksichtigung von über die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06

    Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten,

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 2 UF 179/08

    Erwerbsobliegenheit des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im

  • BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99

    Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der

  • LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03

    Kundeninformation - Arbeitslosenhilfe - Lebensversicherung zu verwerten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - 16 A 3535/99

    BAföG

  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 2/98
  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 3/98
  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 4/98
  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 5/98
  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 7/98
  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
  • FG Köln, 28.08.2012 - 7 K 3761/10

    Kürzung der Vorsorgepauschale auch bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 8/98
  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung des

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 7 S 418/99

    Wohngeld für Studierende - Ausschlussregelung des WoGG § 41 Abs 3 S 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 3045/06

    Verstoß von § 18b Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK NW) in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2015 - L 7 AS 643/13

    Aufhebung und Erstattung von SGB-II-Leistungen; Berücksichtigung von Einnahmen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 2914/06

    Zulässigkeit der Kürzung von Betriebskostenzuschüssen für einen katholischen

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06

    Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 24/04

    Arbeitslosenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 2758/06

    Zulässigkeit der Kürzung von Betriebskostenzuschüssen für einen katholischen

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06

    Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 102/03

    Arbeitslosenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2001 - 16 A 2350/99

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2001 - 16 A 5005/99

    Ausgestaltung der Verfassungsmäßigkeit einer übergangslosen Umstellung einer

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 444/07

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 26/03

    Arbeitslosenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2001 - 16 A 376/00

    Bundesausbildungsförderungsrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Förderung

  • BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 6/98
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2012 - L 7 AS 743/09
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09

    Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei Verlängerung der bisher zweijährigen

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung bzw

  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00

    Keine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Verf BB Art 53 Abs 1 durch

  • BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10

    Studiengebühr; unechte Rückwirkung; Gremientätigkeit

  • VG Halle, 12.05.2015 - 6 A 39/13

    Verfassungsmäßigkeit der BAföG-Höchstförderungssätze

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2004 - 8 ME 116/04

    Einziehung; Jagdschein; Regelvermutung; Rückwirkung; Ungültigkeitserklärung;

  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00

    Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren wegen unterbliebener

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2006 - 8 ME 116/06

    Erforderlichkeit der Zustimmung eines Jagdpächters bei Angliederung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 112/03

    Arbeitslosenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 538/01

    Gewährung von Zuschüssen für gesendete Programmbeiträge in einer Radiowerkstatt;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 AS 450/18

    Nachträgliche Kosten der Unterkunft und Heizung - Teilaufhebung - Wohngeld -

  • BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 4.10

    Einführung von Studiengebühren als Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz;

  • VG Arnsberg, 21.09.2007 - 12 K 4001/06

    Klage gegen Studiengebühren an der Universität Siegen abgewiesen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2003 - L 3 P 50/02

    Pflegeversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3761/01

    Gewährung von Zuschüssen für Programmbeiträge des lokalen Rundfunks;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3764/01

    Einflussnahme des Staates auf den privaten Rundfunk zwecks Gewährung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3763/01

    Gewährung von Zuschüssen für Programmbeiträge des lokalen Rundfunks;

  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 12 BV 08.3353

    Wohngeld; Ausschluss wegen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII;

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 - L 2 AL 31/06

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2009 - 7 A 11261/08

    Aufnahme der Ausbildung; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 195/02

    Gewährung von Zuschüssen für gesendete Programmbeiträge in einer Radiowerkstatt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 539/01

    Gewährung von Zuschüssen für gesendete Programmbeiträge in einer Radiowerkstatt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3395/99

    Gewährung von Zuschüssen für Programmbeiträge des lokalen Rundfunks;

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 121/07

    Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3762/01

    Einflussnahme des Staates auf den privaten Rundfunk zwecks Gewährung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3397/99

    Gewährung von Zuschüssen für Programmbeiträge des lokalen Rundfunks;

  • SG Bremen, 05.05.2009 - S 15 SO 52/09

    Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.2009 - 7 A 11261/08

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Aufnahme einer Ausbildung; Besuch eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2001 - 16 A 847/00

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines niedrigeren Blindengeldes für Blinde;

  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 50/01

    Willkür; Strafprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2001 - 16 A 4096/00
  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 28/01

    Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Verwaltungsprozeßrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2017 - 14 A 1310/15

    Förderungsfähigkeit des dualen Studiengangs als Ausbildung hinsichtlich Ablehnung

  • VGH Bayern, 16.02.2009 - 12 ZB 07.2158

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 5099/96

    Studiengebühren; Seniorenstudium; Entgeltordnung der Hochschule; Hochschulstudium

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2012 - L 12 AL 15/08
  • VG Darmstadt, 03.12.2008 - 5 K 1079/08

    Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Verurteilungen im

  • VerfG Brandenburg, 17.05.2001 - VfGBbg 4/01

    Zivilprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts;

  • BVerwG, 11.10.1996 - 5 B 82.96

    Auswirkungen einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde bezüglich des

  • VG Köln, 22.02.2017 - 26 K 6020/16

    Rückzahlung der gewährten BAföG-Förderung während des Studiums als Zuschuss und

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2015 - 4 LA 168/15

    Bedarf; Berufungszulassung; Kostenentscheidung; Schulgeld; Unterhalt

  • VG Minden, 06.05.2020 - 6 K 2731/19
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 - L 13 AL 1503/13
  • VG München, 19.07.2012 - M 15 K 11.6020

    Ausbildungsförderung

  • VG Köln, 25.11.2010 - 6 K 2405/07

    Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Studienbeitragsrechts mit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - L 20 AS 1137/08
  • VGH Bayern, 16.02.2009 - 12 ZB 07.1649

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Göttingen, 30.10.2003 - 4 A 12/03

    Monatliche Bedarf für Auszubildende an Hochschulen; Zweck des

  • VerfG Brandenburg, 15.11.2001 - VfGBbg 25/01

    Beschlagnahme; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts;

  • VG Schleswig, 17.05.2000 - 1 A 217/97

    Biotop; Sukzessionsfläche; Rückwirkung

  • VG Hannover, 30.04.2002 - 6 A 4482/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Hochschulrecht; personenbezogene Merkmale;

  • VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 64/00

    Zivilprozeßrecht; Zivilrecht, materielles; Bundesrecht; Zuständigkeit des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2015 - L 2 R 335/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.1999 - 16 A 2355/99

    Zulassung der Berufung aufgrund des Anspruchs auf gleichbleibende

  • VG Augsburg, 20.07.2012 - Au 3 K 12.512

    Studiengebühren; Kooperationsstudiengang; länderübergreifende Zusammenarbeit

  • VG Hamburg, 07.10.2010 - 2 K 509/10

    Ausbildungsförderung: Studiengebühren für ein Auslandsstudium

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