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   BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09   

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BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09 (https://dejure.org/2009,3633)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09 (https://dejure.org/2009,3633)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 (https://dejure.org/2009,3633)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafprozess - hier Auswahl der nur in beschränkter Zahl zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung zugelassenen Journalisten mittels Losverfahren

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Erschöpfung des Rechtswegs für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ; Vorrangigkeit der Fachgerichte hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Verfassungsverletzungen; Subjektives Recht der Medienunternehmen auf gleiche Teilhabe an den ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 2; ; StPO § 304; ; JGG § 48 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GVG § 176

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung des Rechts auf Presseberichterstattung durch Anordnung der Auswahl der in der Hauptverhandlung vor einer Jugendkammer zugelassenen Journalisten im Losverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Ausschluss einzelner Medienvertreter im Jugendgerichtsprozess zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2009, 581
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 28, 1 ); namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 ; 8, 222 ; 31, 364 ; 57, 170 ; 68, 376 ).

    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 ) und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 68, 376 ).

    In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über streitige oder noch offene Zulässigkeitsfragen nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 68, 376 ; 70, 180 ).

    Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ).

    Erscheint es hingegen - wie hier - in diesem Sinne nicht offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es dem Beschwerdeführer regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 68, 376 ).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Zwar gehören offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 91, 93 ).

    Andererseits muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 91, 93 ; vgl. auch BVerfGE 5, 17 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 28, 1 ); namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 ; 8, 222 ; 31, 364 ; 57, 170 ; 68, 376 ).

    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; 49, 252 ).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 28, 1 ); namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 ; 8, 222 ; 31, 364 ; 57, 170 ; 68, 376 ).

    Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 9, 3 ).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 9, 3 ).

    Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung über die in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hinaus vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 ); sie kommen nur in Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 9, 3 ).

  • KG, 16.03.2006 - 4 Ws 44/06

    Jugendstrafverfahren: Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistandes in der

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Vielmehr ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass denjenigen nicht verfahrensbeteiligten Personen, die sich auf ein gesetzliches Anwesenheitsrecht etwa aus § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG berufen können, gegen eine Beschränkung ihrer Anwesenheit die Beschwerde gemäß § 304 StPO zusteht (vgl. Eisenberg, a.a.O., § 48 Rn. 17; Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2009, § 48 Rn. 20; Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2002, § 48 Rn. 21; so wohl auch KG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 AR 1081/05 u.a. -, [...] ).

    Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber betont, dass in Rechtsprechung und Lehre ebenso einhellig die Auffassung vertreten werde, dass anderen nicht verfahrensbeteiligten Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG Zugang zur Hauptverhandlung begehren, gegen eine Versagung die Beschwerde nicht zustehe, beruht diese Auffassung - soweit ersichtlich - auf dem Argument, dass diesen nicht verfahrensbeteiligten Personen mangels subjektiven Rechts regelmäßig eine Beschwerdebefugnis fehlen werde (vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 AR 1081/05 u.a. -, [...] ; Ostendorf, a.a.O., § 48 Rn. 20; Brunner/Dölling, a.a.O., § 48 Rn. 21; Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2008, § 48 Rn. 19).

  • OLG Hamburg, 10.06.1976 - 3 Ws 18/76
    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Es ist auch nicht von vornherein als sicher anzusehen, dass die Fachgerichte diejenigen Erwägungen, mit der die generelle Unanfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen begründet wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 W 63-65/63 -, NJW 1963, S. 1508; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1972 - 3 Ws 27/72 -, NJW 1972, S. 1246 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 1976 - 3 Ws 18/76 -, NJW 1976, S. 1987; offen gelassen BGHSt 44, 23 ) auch auf die Beurteilung der Frage übertragen werden, ob eine Verfügung des Vorsitzenden, die auf Grundlage des § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG einer beschränkten Zahl von Pressevertretern ausnahmsweise Zugang zu einer nicht öffentlichen Hauptverhandlung gestattet, mit Blick auf ihre Ausgestaltung zur Auswahl der zuzulassenden Pressevertreter anfechtbar ist.
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Dies ergibt sich jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, allein aus dem Umstand, dass Rechtsprechung und Lehre die Anfechtbarkeit von sitzungspolizeilichen Anordnungen, die auf § 176 GVG gestützt werden, überwiegend als unstatthaft ansehen und das Bundesverfassungsgericht die Einlegung der fachgerichtlichen Beschwerde in diesen Fällen deshalb für unzumutbar erachtet hat (vgl. BVerfGE 87, 334 ).
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 28, 1 ); namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 ; 8, 222 ; 31, 364 ; 57, 170 ; 68, 376 ).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; 49, 252 ).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BGH, 11.02.1998 - StB 3/98

    Rechtsbehelf gegen Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei - Inhaltlicher,

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76

    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

  • OLG Hamm, 01.02.1972 - 3 Ws 27/72
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 70/51

    Spruchkammer

  • BGH, 18.01.2005 - 2 StE 9/03

    Postverkehr mit Untersuchungshäftling (Anhalten von Sendungen; Mitteilung an den

  • OLG Köln, 22.05.1963 - 2 W 63/63
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 m.w.N.; siehe auch BVerfGK 15, 484 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; 49, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

    Gemäß § 304 Abs. 2 StPO steht die Beschwerde grundsätzlich auch nicht verfahrensbeteiligten Personen zu, die durch die richterliche Entscheidung betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 5; ferner BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - StB 6/04 -, juris, Rn. 4; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 Rn. 28).

  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Daraus zieht die herrschende Meinung den Schluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN).
  • EGMR, 13.03.2012 - 44585/10

    Axel Springer AG ./. Deutschland

    Am 14. Oktober 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde einer anderen vom Losverfahren betroffenen Verlagsgesellschaft nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2436/09).
  • KG, 14.05.2014 - 4 Ws 33/14

    Keine Vertretung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in der

    Gegen diese einfachrechtliche Auslegung hat auch das BVerfG keine Einwendungen erkennen lassen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 - [juris]).
  • OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23

    Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit;

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits klargestellt, dass Anordnungen nach § 48 Abs. 2 S. 3 JGG - trotz ihres auch sitzungspolizeilichen Charakters - sich auf Vorschriften zur Regelung der Öffentlichkeit von Strafverhandlungen gegen jugendliche Angeklagte stützen, die gegenüber den allgemeinen Regelungen des GVG speziellerer Natur sind, und dass diejenigen Erwägungen, mit der die generelle Unanfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen begründet wird, nicht zwingend auf die Beurteilung der vom Vorsitzenden gem. § 48 Abs. 2 S. 3 JGG zu beantwortenden Frage zu übertragen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris).
  • BVerfG, 09.05.2017 - 1 BvR 943/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste

    Wollte man dies ausreichen lassen, würden sowohl die grundsätzlich enge Begrenzung des Ausnahmetatbestandes aus § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 22, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 10) als auch die aus § 57 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ersichtliche gesetzliche Konzeption, nach der Rechtsschutz im Wahlverfahren - abgesehen von den einstweiligen Anordnungen nach § 57 Abs. 5 SGB IV - grundsätzlich nachträglich zu gewähren ist, weitgehend obsolet.
  • BGH, 10.03.2016 - StB 3/16

    Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen mit der Beschwerde (Verwendung

    Dabei kann der Senat (erneut) offen lassen, ob - entsprechend der herrschenden Auffassung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN) - sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Sinne von § 176 GVG überhaupt der Anfechtung unterliegen oder ob sie nicht - in Übereinstimmung mit dem historischen Gesetzgeber (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 1, S. 883, 976) - der Beschwerde entzogen sind (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10+11/15, NJW 2015, 3671 mwN).
  • BGH, 13.10.2015 - StB 11/15

    10 AZR 63/14

    Daraus zieht die herrschende Meinung den Schluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN).
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