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   BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58   

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BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58 (https://dejure.org/1962,23)
BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1962 - 1 BvR 987/58 (https://dejure.org/1962,23)
BVerfG, Entscheidung vom 14. November 1962 - 1 BvR 987/58 (https://dejure.org/1962,23)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 15, 126
  • NJW 1963, 32
  • MDR 1963, 284
  • WM 1962, 1282
  • DVBl 1963, 268
  • BB 1962, 1307
  • DB 1962, 1603
  • DÖV 1963, 102
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 31.01.1955 - II ZR 234/53

    Haftung für Verbindlichkeiten Preußens

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Wie die Judikatur zeigt, ist das nicht immer erfolglos gewesen; auch der Bundesgerichtshof hat den Gesichtspunkt der "Vermögensübernahme" erst in der Entscheidung BGHZ 16, 184 (187) verworfen, hingegen den der "Funktionsnachfolge" in geeigneten Fällen ständig gebilligt.

    Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof aus, wenn er - für die Verbindlichkeiten des Landes Preußen - ausführt: "... die weitere Frage, inwieweit zur Schuldendeckung statt der laufenden Einnahmen des aufgelösten Staates solche des übernehmenden Staates herangezogen werden sollen, kann nur durch den Gesetzgeber geregelt werden und ist der richterlichen Entscheidung verschlossen" (BGHZ 16, 184 [187]).

    Der entgegengesetzte Standpunkt würde jede gesetzliche Regelung unmöglich machen und die gesamte Regelung zwangsläufig den Entscheidungen der Gerichte überweisen, die damit überfordert wären (vgl. BGHZ 16, 184 [187 f.]).

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Sie erledigen sich auch nicht schon auf Grund der Lehre von der Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reiche (BGHZ 8, 169 [174 f.]).

    Die Versuche, Ansprüche auf die Vermögensübernahme zu stützen, hätten nach der Neuregelung über die Aktiven des Reiches, aber auch nach den besatzungsrechtlichen Übertragungen solcher Aktiven, die unmittelbar vor Verabschiedung des Grundgesetzes erfolgten, erhebliche neue Ansatzpunkte gefunden; denn damit war das Problem der Verteilung der Haftung für die Verbindlichkeiten des Reiches (vgl. BGHZ 8, 169 [175]) verstärkt aufgeworfen.

    Der Bund kann nicht schon auf Grund der Lehre von seiner Identität oder Teilidentität mit dem Reiche als der Schuldner der Reichsverbindlichkeiten angesprochen werden, wie bereits der Bundesgerichtshof festgestellt hat (BGHZ 8, 169 [174 f.]).

  • BVerfG, 09.01.1962 - 1 BvR 662/59

    Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen und

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Diese Bedenken verkennen, daß die Beschwer durch eine bereits getroffene Entscheidung des Gesetzes geschaffen ist (BVerfGE 13, 284 [287]).

    Bei dieser Sachlage gilt, was in der Entscheidung BVerfGE 13, 284 (287 f.) für einen gesetzlichen Eingriff durch einen nur von erschöpfend bestimmten Ausnahmen durchbrochenen Grundsatz ausgeführt worden ist.

    Dieser Bescheid ist jedoch der Beschwerdeführerin bereits im Juli 1958 zugegangen, die Verfassungsbeschwerde erst im Dezember 1958 eingegangen; die Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen diesen Bescheid ist deshalb versäumt (BVerfGE 13, 284 [288]).

  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 157/60

    Funktionsnachfolge bei Haftentschädigungen nach Wiederaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Von allen anderen Unerträglichkeiten abgesehen, konnten die Fragen der Belastung der Aktiven durch die Passiven nicht einfach der Judikatur überlassen bleiben; der Bundesgerichtshof hat den bloßen Aushilfs-Charakter aller richterlichen Entscheidung aus Rechtsgrundsätzen - soweit sie überhaupt möglich ist - betont und gesetzliche Regelungen stets für unerläßlich gehalten (BGHZ 36, 245 [249 ff.]).

    Zum gleichen Ergebnis kommt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 36, 245 (251 f.).

  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    (2) Die Nichtberücksichtigung oder die differenzierende Berücksichtigung von Reichsverbindlichkeiten durch das Regelungsgesetz ist gebunden an den allgemeinen Gleichheitssatz; denn es kann nicht angenommen werden, daß der unter dem Grundgesetz tätige Gesetzgeber von diesem Gebote hat freigestellt werden sollen (BVerfGE 4, 294 [296]; 7, 305 [315]).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgeführt, daß eine übergesetzliche Norm, nach der dem Gesetzgeber schlechthin verwehrt sei, eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende Enteignung auch ohne Entschädigung anzuordnen oder zuzulassen, nicht festgestellt werden kann (BVerfGE 2, 237 [Leitsatz 3 und S. 253 f.]; 4, 219 [232]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Wie die Worte "Das Nähere" zu interpretieren sind, läßt sich nur daraus entnehmen, was die Verfassung selbst bereits über die Materie bestimmt und was sie zur näheren Regelung offengelassen hat (vgl. BVerfGE 7, 377 [399]; 12, 45 [53]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Wie die Worte "Das Nähere" zu interpretieren sind, läßt sich nur daraus entnehmen, was die Verfassung selbst bereits über die Materie bestimmt und was sie zur näheren Regelung offengelassen hat (vgl. BVerfGE 7, 377 [399]; 12, 45 [53]).
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56

    Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    (2) Die Nichtberücksichtigung oder die differenzierende Berücksichtigung von Reichsverbindlichkeiten durch das Regelungsgesetz ist gebunden an den allgemeinen Gleichheitssatz; denn es kann nicht angenommen werden, daß der unter dem Grundgesetz tätige Gesetzgeber von diesem Gebote hat freigestellt werden sollen (BVerfGE 4, 294 [296]; 7, 305 [315]).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgeführt, daß eine übergesetzliche Norm, nach der dem Gesetzgeber schlechthin verwehrt sei, eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende Enteignung auch ohne Entschädigung anzuordnen oder zuzulassen, nicht festgestellt werden kann (BVerfGE 2, 237 [Leitsatz 3 und S. 253 f.]; 4, 219 [232]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    Eine solche Verfassungsnorm befreit den Gesetzgeber bei ihrer Anwendung jedoch nicht von der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 15, 126 (145) zu Art. 134, 135 a Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Die Bundesrepublik war nur zu einem innerstaatlichen sozialen Ausgleich dieser Schäden verpflichtet (im Abschluß ab BVerfGE 15, 126 - Waldenfels - und BVerfGE 27, 253 - Besatzungsschäden -).

    Das Grundgesetz hat - wie sich auch aus Art. 134 Abs. 4 , Art. 135a GG ergibt (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.) - Waldenfels -) - den Ausgleich der wirtschaftlichen und politischen Lasten, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches herrühren, weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen.

    Das Deutsche Reich befand sich bei Kriegsende im Zustand eines totalen Staatsbankrotts, der sich aus dem Mißverhältnis zwischen dem Leistungsvermögen und den Passiven des Reiches sowie aus seinem politischen Schicksal ergeben hatte (vgl. BVerfGE 15, 126 (135 ff.); 19, 150 (159 ff.) - reichsbezogene Verbindlichkeiten -).

    In dieser Lage schied eine vollständige Erfüllung aller dieser Verbindlichkeiten von vornherein aus; bei der Beurteilung eines Staatsbankrotts, der notwendig die Existenz des gesamten Gemeinwesens in Mitleidenschaft zieht, steht "im Vordergrund ... nicht die Abrechnung über die Vergangenheit, sondern die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft" (BVerfGE 15, 126 (141)).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung vom 14. November 1962 ausgesprochen, daß Art. 14 GG einer gesetzlichen Regelung der bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits bestehenden Reichsverbindlichkeiten nach den genannten Grundsätzen für die Bereinigung des Staatsbankrotts nicht entgegensteht (BVerfGE 15, 126 (bes. 143 ff.)).

    Dabei ist hervorzuheben, daß die Entscheidung diese Befugnis des Gesetzgebers unmittelbar aus der Regelungskompetenz des Art. 134 Abs. 4 GG entnommen und der nachträglich eingefügten Vorschrift des Art. 135a GG nur den Charakter einer Legalinterpretation des Art. 134 GG zugeschrieben hat (BVerfGE 15, 126 (144)).

    Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz eines vor- oder überstaatlichen Eigentumsschutzes, der die Bundesrepublik verpflichtete, unmittelbar für die Reparationseingriffe einzustehen (vgl. auch BVerfGE 15, 126 (144) m. weit.

    1,7 Milliarden DM im Bereich des Reparationsschädengesetzes, also insgesamt 2, 9 Milliarden DM erfordert hätte (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.); 23, 153 (190); 27, 253 (288)).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Nach der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 AKG erlöschen alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich, d. h. die Bundesrepublik Deutschland erfüllt diese Ansprüche grundsätzlich nicht, soweit die weiteren Vorschriften des Gesetzes keine Ausnahmen vorsehen (vgl. dazu BVerfGE 15, 126 [133 ff., 147 ff.]).

    Die Reichstitel gehören zu den Passiva des Reiches, die nach der Entscheidung vom 14. November 1962 (BVerfGE 15, 126) in den Regelungskomplex des Art. 134 Abs. 4 GG fallen.

    Nach den für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [159, 163]) durfte der Gesetzgeber des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches ohne Verstoß gegen Art. 14 GG die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten ganz oder teilweise verweigern.

    Im übrigen ist der Maßstab für die gesetzliche Ausgestaltung nach Art und Höhe nicht dem Art. 14 GG, sondern dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmen (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 7, 305 [315]).

    Es blieb der späteren Gesetzgebung vorbehalten, über das Ob und Wie einer Erfüllung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 15, 126 [127, 137, 140]); hierauf weist die Formulierung von § 30 Abs. 2 UG ("gegebenenfalls im Rahmen des Lastenausgleichs erwachsenden Entschädigungsansprüche") bezüglich der Reichstitel noch besonders hin.

    Dabei ergab sich aus der Konkurssituation des Reiches, daß die Chance einer späteren Erfüllung oder Entschädigung dieser Ansprüche äußerst gering zu veranschlagen war (vgl. BVerfGE 15, 126 [144, 146]).

    Zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die Konzeption des Gesetzes, wonach die Reichsverbindlichkeiten grundsätzlich "erlöschen" und nur in Ausnahmefällen erfüllt oder abgelöst werden, nicht willkürlich ist, und daß auch die Differenzierung im einzelnen nach der Art der Verbindlichkeit, besonders die Begünstigung einer Reihe von Ansprüchen, darunter der Ansprüche aus Kapitalanlagen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfGE 15, 126 [150 ff.]).

    Insoweit lassen sich die Währungs- und Umstellungsgesetzgebung einerseits, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz andererseits als Teile einer einheitlichen Gesamtregelung betrachten: Die Regelung der Reichsverbindlichkeiten im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz enthält - wenn man von den Vorbehalten in § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes absieht -, die abschließende Regelung dieses Komplexes, die nach § 14 UG offen gelassen und bei Verabschiedung des Grundgesetzes noch völlig ungeklärt war (vgl. BVerfGE 15, 126 [136 ff.]).

    Die Verschuldung des Reiches, die 1933 12, 3 Milliarden RM betrug (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1635), hatte bei Kriegsende ein ungeheures Ausmaß erreicht: Die Schätzungen schwanken zwischen 440 Milliarden RM und 800 Milliarden RM (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1636 unter Berufung auf Eduard Wolf [Geld- und Finanzprobleme der deutschen Nachkriegswirtschaft 1947 S. 201]; Feaux de la Croix, Die Problematik der Reichsverbindlichkeiten, 1955 S. 13; s.a. BVerfGE 15, 126 [127]).

    Abgesehen von diesen finanziellen Erwägungen, deren Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung von Regelungen zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches durchaus legitim ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]), kommt es für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses der Banken von der Ablösung der Reichstitel nicht darauf an, ob die Auswahl der ablösbaren Reichstitel in § 30 Nr. 1 AKG dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhält.

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