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   BVerfG, 14.11.2001 - 2 BvR 1898/01   

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https://dejure.org/2001,4193
BVerfG, 14.11.2001 - 2 BvR 1898/01 (https://dejure.org/2001,4193)
BVerfG, Entscheidung vom 14.11.2001 - 2 BvR 1898/01 (https://dejure.org/2001,4193)
BVerfG, Entscheidung vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 (https://dejure.org/2001,4193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 428
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11

    Verfassungsbeschwerde einer juristischen Personen muss durch

    Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert zudem eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, juris Rn. 2; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 22 Rn. 11 [Stand: Januar 1987]).
  • BVerfG, 26.02.2002 - 2 BvR 170/02

    Wegen Vertretungsmangels unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auf § 22 Abs. 1 BVerfGG, wonach eine Vertretung grundsätzlich nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule erfolgen kann, ist der Beschwerdeführer durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 - aufmerksam gemacht worden.
  • BVerfG, 24.10.2014 - 2 BvR 2446/14

    Nichtannahmebeschluss: Mangels wirksamer Vollmacht unzulässige

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sich die allgemein "wegen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich auf das Verfahren bezieht (vgl. BVerfGE 62, 194 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvR 1052/13

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorlage einer Spezialvollmacht iSd § 22 Abs 2 S 2

    Die allgemein "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht bezieht sich nicht - wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich - ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 - 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
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